Führerschein steuerlich absetzen: So gelingt es Dir!
Den Führerschein von der Steuer absetzen - das geht nur in wenigen Fällen.
Es gibt viele Gründe dafür, den Führerschein zu machen. Für die meisten gehört es einfach zum Erwachsenwerden dazu. Denn eine Fahrerlaubnis verspricht Freiheit und Unabhängigkeit - vor allem dann, wenn man in einer ländlichen Region aufwächst. Aber was ist, wenn man gar nicht darauf angewiesen ist, z.B. weil man in einer größeren Stadt mit einem gut ausgebauten Nahverkehr wohnt? Dann wird häufig erstmal auf Fahrstunden verzichtet - schließlich kosten die viel Zeit und Geld.
Häufig wird der Führerschein dann in späteren Jahren nachgeholt. Und zumeist hat dies etwas mit dem Beruf zu tun. In vielen Fällen sind potenzielle Arbeitsplätze weit vom Wohnort entfernt. Um nicht sein halbes Leben in irgendwelchen Zügen und Bussen zu verbringen, scheint ein eigenes Auto eine attraktive Alternative zu sein. Doch nicht nur die Anschaffung eines Autos ist mit hohen Ausgaben verbunden. Bis man seinen Führerschein endlich in den Händen hält, können Kosten von mehreren tausend Euro auf einen zukommen.
Wenn die Fahrerlaubnis doch extra für den Weg zur Arbeit erworben wird - warum dann die Kosten dafür nicht einfach von der Steuer absetzen? - So leicht ist das leider nicht. Das Finanzamt ist schwer davon zu überzeugen, dass ein Führerschein nur zu Karrierezwecken genutzt wird. Es scheint schwer vorstellbar, dass darauf nicht genauso häufig für den privaten Gebrauch zurückgegriffen wird. In einigen Fällen ist eine steuerliche Absetzung aber dennoch möglich.
Werbungskosten
Die finanzielle Aufwendung für den Erwerb eines Pkw-Führerscheins kann generell nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Auch dann nicht, wenn er hauptsächlich für den Weg zur Arbeit benötigt wird. Anders sieht das aus, wenn der Führerschein dringende Voraussetzung für die Ausführung des Berufs ist - so wie es bei Lkw- oder Busfahrern der Fall sein kann. Auch in diesem Fall wird der Führerschein vermutlich privat mitbenutzt, der Aspekt ist hier aber untergeordnet (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.8.2006, Az. 14 K 46/06). Bei einer beruflichen Umorientierung zum Berufskraftfahrer kann der Führerschein nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der vorangegangene Arbeitsplatz bedroht ist.
Außergewöhnliche Belastung
Für viele Menschen mit einer starken Gehbehinderung ist es schwierig, den eigenen Alltag zu meistern. Die eingeschränkte Mobilität kann auch eine Verminderung der Eigenständigkeit bedeuten. Um dies zu verhindern, beteiligt sich der Staat an den Kosten für einen Führerschein. Diese werden bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Bei einer körperlichen Behinderung können die Kosten für einen Führerschein sehr hoch ausfallen. Hier lohnt es sich also erst recht, diese von den Steuern abzusetzen.
Übrigens gilt dies auch für den Umbau eines Autos, um es an die besonderen Bedürfnisse des Fahrers anzupassen. Seit 2010 werden alle anfallenden Kosten in voller Höhe im Jahr der Zahlung von den Steuern abgezogen.
Betriebsausgaben
Wenn es betrieblich notwendig ist, dass der Mitarbeiter einen Führerschein besitzt, kann es durchaus vorkommen, dass dieser vom Arbeitgeber finanziert wird. Der kann die anfallenden Kosten dann als Betriebsausgaben deklarieren. Die Voraussetzung dafür ist, dass dieser Vorteil nicht bereits im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.