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Geschenke vom Chef: Muss ich diese eigentlich versteuern?

Nicht alles, was man geschenkt bekommt, ist auch wirklich kostenlos.

In den Medien liest und hört man oft nur was von schlechter Bezahlung im Job, nicht entlohnten Überstunden und stressiger Schichtarbeit. Klar, nicht jeder Beruf gleicht einem Zuckerschlecken. Doch die Realität sieht nicht immer so düster aus, wie es oftmals scheint.

Immer mehr Arbeitgeber kümmern sich zunehmend um das Wohl ihrer Mitarbeiter. So werden Teamausflüge großzügig gesponsert, Home Office wird angeboten, Chefs beteiligen sich am Vermögensaufbau der Angestellten oder zahlen einen höheren Lohn, als in der Branche eigentlich üblich ist.

Und zum Geburtstag gibt es eine teure Flasche Champagner oder einen selten Rum aus Übersee. Doch kann ich eigentlich jede Aufmerksamkeit meines Chefs einfach so annehmen oder interessiert sich irgendwann auch der Fiskus für mich? Wir haben einen Blick hinter die Kulissen geworfen.

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Sind Geschenke vom Chef steuerfrei?

Bei Geschenken handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um Zuwendungen. Diese können in Form eines Gutscheins, eines Präsentkorbes oder Vergleichbares überreicht werden. Der Vielfalt sind dabei keine Grenzen gesetzt.

Ein Arbeitnehmer kann Zuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro entgegennehmen, ohne dieses versteuern zu müssen. Wird die Grenze allerdings überschritten, müssen Steuern entrichtet werden. Das Geschenk würde dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn gehandhabt werden. Für Arbeitgeber sind Zuwendungen immer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dabei gibt es im Übrigen keine Höchstgrenze.

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Betrieblich veranlasste Geschenke

Es ist nicht unüblich, dass Firmen Personen beschenken, die nicht im eigenen Unternehmen angestellt sind. Das können beispielsweise Geschäftspartner sein. Seit 2004 dürfen betrieblich veranlasste Geschenke an externe Partner nur bis zu einem Betrag von 35 Euro überreicht werden. Wird dieser Wert überschritten, sind der Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug nicht mehr möglich.

Übrigens: Wird eine betriebsfremde Person beschenkt, dann können die Ausgaben dafür nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Eine betriebliche Veranlassung ist also nicht gegeben.

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Steuerfreie Extras wie Geschenke sind keine vermögenswirksamen Leistungen

Nicht selten werden steuerfreie Extras wie Geschenke mit vermögenswirksamen Leistungen verwechselt. Dabei haben beide Bereiche keine Gemeinsamkeiten. Vermögenswirksame Leistungen sind vor allem für Angestellte interessant, die ein Vermögen mit Hilfe des Arbeitgebers aufbauen möchten. Die Firma kann dieses Vorhaben mit bis zu 40 Euro pro Monat unterstützen. Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten, die finanzielle Unterstützung zu nutzen.

Genutzt werden kann die Unterstützung für

  • Baufinanzierungen
  • Bausparverträge
  • Aktienfondssparpläne
  • Banksparpläne