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Kurzarbeit und Steuer: Was es mit dem Kurzarbeitergeld auf sich hat

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um es zu erhalten?

Wenn der Winter naht und sich die Temperaturen langsam dem Gefrierpunkt nähern, werden die ersten Arbeitnehmer nervös. Vor allem Angestellte auf dem Bau sind von Witterungsbedingungen abhängig. Und wenn das Wetter dann nicht mitspielt und die Arbeit unmöglich erledigt werden kann, hat das nicht selten auch Konsequenzen für das eigene Gehalt.

Kurzarbeit zieht nämlich Kurzarbeitergeld mit sich. Dann kann es am Ende des Monats schon ziemlich eng werden. Zwar bleibt einem der Weg zum Amt erspart, aber dennoch wird ein Teil des geringeren Lohns mit staatlichen Zuschüssen aufgestockt. Auch wenn sich die Bundesagentur beteiligt, ist das natürlich kein Dauerzustand.

Es gibt zahlreiche Gründe, weswegen Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum Kurzarbeitergeld erhalten. Im Vordergrund steht allerdings immer der Joberhalt. Unternehmen unterliegen zum Beispiel auch Konjunkturschwankungen. Und es ist wenig sinnvoll, jeden Mitarbeiter direkt entlassen zu müssen, nur weil es Umstände gibt, die eine Vollzeitbeschäftigung vorübergehend erschweren.

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Was ist eigentlich Kurzarbeitergeld?

Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld anordnet, dann springt die Bundesagentur für Arbeit ein und zahlt einen Zuschuss zum Arbeitslohn. Den Antrag dafür kann nur das Unternehmen oder der Betriebsrat stellen. Voraussetzung ist, dass die Firma aus unvorhergesehenen Gründen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht aufrechterhalten kann.

Dahinter steckt das Ziel, die Arbeitszeit zu verkürzen, um so Betriebskosten einzusparen. Folglich müssen Angestellte nicht entlassen werden und die “Dürre-Periode” wird im Idealfall überstanden. Des Weiteren werden Arbeitnehmer teilweise von der Anwesenheitspflicht befreit und Arbeitgeber zahlen nur einen bestimmten Teil des Lohns.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld auszahlt, muss ein vorübergehender Arbeitsausfall zugrunde liegen. Dieser kann auf wirtschaftlichen oder unabwendbaren Ursachen beruhen. Kurzarbeitergeld wird dann gestattet, wenn mindestens ein Drittel der Angestellten mindestens 10 Prozent ihres Lohnes einbüßen müssen.

Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf folgenden Gründen beruht:

  • saisonbedingten
  • branchenüblichen
  • betriebsüblichen
  • organisotorischen

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Wie viel Geld steht mir zu?

Wie bereits beschrieben, kommt für die finanzielle Einbuße die Agentur für Arbeit auf. Sie stockt die Löhne während der Kurzarbeit auf, allerdings nicht in voller Höhe. Angestellte erhalten während dieser Periode 60 % der Differenz des eigentlichen Nettolohns, Väter und Mütter bekommen immerhin 67 %.

Beispielrechnung Alleinstehender Steuerklasse I, gesetzlich versichert, keine Kirchensteuer:

  • 3.000 Euro brutto = 1.992 netto
  • während der Kurzarbeit wird Gehalt auf 1.500 Euro brutto gekürzt = 1.113 Euro netto
  • Differenz von 879 Euro wird um 60 % von der Bundesagentur aufgestockt
  • überwiesen werden am Ende 1.641 Euro (Verlust von 351 Euro)

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Muss Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Um Kurzarbeitergeld erhalten zu können, müssen Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag dafür stellen. Der Zuschuss wird automatisch von der Agentur für Arbeit zusammen mit dem Gehalt überwiesen. Das bedeutet, dass einzig der Arbeitgeber Initiative ergreifen und den Zuschuss beantragen muss.

Wiederum bedeutet das auch für die Mitarbeiter, dass sie sich gegen den Erhalt nicht wehren können, sofern die Gegebenheiten des Arbeits- oder Tarifvertrages erfüllt sind oder die Kurzarbeit vom Betriebrat abgesegnet ist.