Vorsorge: Von Pauschalen über Höchstbeträge bis zu Versicherungen
Um für den Fall der Fälle abgesichert zu sein.
Vorsorgeaufwendungen sind im Prinzip nichts anderes als Ausgaben der privaten Lebensführung. Sie zählen aus steuerrechtlicher Sicht zu den den Sonderausgaben, welche mit Hilfe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
Hauptsächlich handelt es sich dabei um Beiträge für Versicherungen. Aber nicht jede Versicherung kann auch geltend gemacht werden. Das gilt vor allem für Feuer-, Wasser-, Haurat-, Rechtsschutz- oder Kfz-Kaskoversicherungen.
Die Deutschen sind weltweit gesehen einsame Spitze, wenn es um den Abschluss von Versicherungen geht. Kaum ein anderes Volk dieser Erde ist so darauf bedacht, sich gegen sämtliche Ereignisse abzusichern. Für viele gelten bestimmte Höchstbeträge, über die wir euch gerne in Kenntnis setzen wollen.
Unterteilung der Vorsorgeaufwendungen
Seit 2005 werden Vorsorgeaufwendungen in zwei Kategorien unterteilt.
Das sind
- Altersvorsorgeaufwendungen wie Rentenversicherung, Rürup-Rente etc.
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflichtversicherung etc.
Beide Kategorien können jeweils bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Altersvorsorgeaufwendungen werden mitunter steuerlich begünstigt.
Hinweis: Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen werden nur anerkannt, wenn die Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat und mindestens ein Beitrag bis Ende 2014 geflossen ist.
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu einem bestimmten Anteil absetzbar
Absetzbarer Anteil für Sonstige Vorsorgeaufwendungen
In welchem Rahmen Sonstige Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar sind, hängt auch von der Berufsgruppe ab. Sie werden als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt. Beiträge zur medizinischen Grundversorgung können in voller Höhe abgesetzt werden. Generell sind Sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höchstgrenze von 1.900 Euro steuerlich absetzbar.
Das trifft in erster Linie zu auf
- sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Besoldungsempfänger
- Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind
- Renter, die in der GKW freiwillig oder privat versichert sind
- Versorgungsempfänger
- Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse erbracht werden
- Rentner, die in der GKV pflichtversichert sind
- Empfänger von Arbeitslosengeld
- nicht berufstätige Ehepartner
- beitragsfrei familienversicherte Angehörige in der GKV
Hinweis: Selbstständige haben die Möglichkeit, bis zu 2.800 Euro geltend zu machen. Für Verheiratete gilt ein Höchstbetrag von 3.800 Euro.