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Wissenswertes zu Rentenversicherungen und Lebensversicherungen

Wir alle werden nicht jünger. Solange niemand einen Jungbrunnen gefunden hat, sollten wir uns mit unserer Rente beschäftigen.

Morgens. Halb 7 im Bad vor dem Spiegel. Hoffentlich gibt es keine neuen Falten. Die teure Luxus-Creme muss unbedingt wirken. Doch dann - Ernüchterung. Die Falten auf der Stirn und an den Mundwinkeln sind immer noch da. Ganz im Gegenteil, sie sind sogar noch tiefer geworden und springen förmlich aus dem Gesicht. Wieder mal 60€ in den Sand gesetzt.

Dann ist es doch sinnvoller, das ganze Geld in Rentenversicherungen zu stecken und sich mit dem Alterungsprozess abzufinden. Dabei gibt es aus steuerrechtlicher Sicht einiges zu beachten. Was das ist, zeigen wir euch jetzt.

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Renten- und Lebensversicherungen als Vorsorge abgeben

Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen können als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Es gibt allerdings ein paar Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Abgeschlossene Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht sowie Lebensversicherungen müssen mindestens eine Laufzeit von 12 Jahren haben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die erste Beitragszahlung bereits vor dem 01.01.2005 geleistet wurde.

Zudem darf der abzugsfähige Höchstbetrag von 1.900€ für Arbeitnehmer und Rentner nicht ausgeschöpft sein durch beispielsweise Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (für Selbstständige gilt ein Höchstbetrag von 2.800€).

Zunächst müssen wir aber noch einen Begriff klären, bevor wir fortfahren können.

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Kapitalwahlrecht

Kapitalwahlrecht bedeutet einfach ausgedrückt, dass der Versicherte nach Ablauf der privaten Rentenversicherung selbst entscheiden kann, ob die angehäuften Erträge monatlich oder als Gesamtleistung ausgezahlt werden sollen.

Ähnlich verhält es sich mit einer Kapitallebensversicherung. Sie bietet nach einem Todesfall den gleichen Schutz wie eine Risiko-Lebensversicherung. Außerdem kann eine Kapitallebensversicherung auch als Sparanlage genutzt werden. Stirbt der Versicherte innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit, dann erhalten Hinterbliebene einen gewissen Betrag. Überlebt der Versicherte den vertraglich festgelegten Rahmen einer Risikolebensversicherung, verfallen die geleisteten Zahlungen und niemand profitiert.

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Können Renten- und Lebensversicherungsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden?

Kurze Antwort: Es kommt auf den Vertrag an. Beiträge werden steuerrechtlich als Vorsorgeaufwendungen angesehen und können beim Finanzamt eingereicht werden. Es gibt allerdings einen großen Haken. Es werden nur noch Altverträge berücksichtigt, die bereits vor 2005 abgeschlossen wurden. Und selbst dann nur, wenn, wie bereits erwähnt, die abzugsfähigen Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft wurden.

Darüber hinaus können geleistete Beiträge seit 2004 nur bis zu 88% angesetzt werden. Bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht sind es sogar 100%.

Grundsätzlich ist der Gesamtbetrag der Vorsorgeaufwendungen begrenzt und lässt sich für Laien nur äußerst schwer berechnen.

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Beiträge zu fondsgebundenen Renten- und Lebensversicherungen

Schlechte Nachrichten für diejenigen, die eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen haben. Nicht, weil sie eine solche für sich beanspruchen, sondern einzig aus steuerrechtlicher Sicht.

Fondsgebundene Rentenversicherungen können nämlich nicht von der Steuer abgesetzt werden, egal wann der Vertrag zustande gekommen ist. Somit können Beiträge nicht als Sonderausgaben unter dem Punkt Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden.

Anders sieht es bei fondsgebundenen Lebensversicherungen aus. Sofern es sich um zertifizierte Rürup- oder Riesterverträge handelt, können diese gefördert werden. Unter dem Punkt Riester-Rente oder Basis-Rente müssen geleistete Beiträge nachgewiesen werden. Bei der Riester-Rente werden Zahlungen bis 2.100€ innerhalb eines Jahres steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt.