Haushaltsnahe Aufwendungen in der Steuererklärung
Wie kann die Renovierung im Badezimmer steuerliche Vorteile bringen? Lassen sich Kosten für den Gärtner absetzen? In der jährlichen Steuererklärung gibt es die Möglichkeit, bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten von der Steuer abzusetzen. Welche Leistungen das sind und was es dabei zu beachten gilt, erfährst Du in diesem Artikel.
Was sind haushaltsnahe Aufwendungen?
Als haushaltsnahe Aufwendungen bezeichnet man die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt, für die Du eine Firma oder einen selbstständigen Dienstleister beauftragst. Die Arbeits- und Fahrtkosten der Dienstleister und Handwerker sowie die Kosten für Verbrauchsmittel und Maschinenkosten (nicht aber Materialkosten) bei Handwerkerleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Für haushaltsnahe Aufwendungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung. Die Kosten werden im Rahmen Deiner Steuererklärung direkt von Deiner errechneten Steuerschuld abgezogen. Dieser Posten kann Dir also eine gute Steuererstattung bringen! Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Arbeiten im eigenen Haushalt stattfinden.
Achtung: Zu den steuerlich nicht absetzbaren Leistungen gehören:
- personenbezogene Dienstleistungen (Friseur oder Kosmetik)
- Essensversorgung auf Rädern
- Entsorgungsaufwendungen oder Müllabfuhr als Hauptleistung
- Nachhilfe- oder Musikunterricht
Wie hoch ist der maximale Steuerabzug?
Absetzbar sind eine ganze Reihe Dienstleistungen im Haushalt, jedoch sind dabei immer nur die Arbeitskosten anrechenbar und nie das verwendete Material. Eine weitere Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass die Rechnung auf ein Konto überwiesen wurde. Barzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar.
Pro Haushalt gibt es je nach Art der begünstigten Tätigkeit unterschiedliche Höchstbeiträge für den Steuerabzug und somit eine höchstmögliche jährliche Steuerersparnis. Der Steuerabzug liegt zurzeit bei 20 Prozent.
- Handwerkerleistungen: Höchstbetrag 6.000 Euro, davon ansetzbar 20 % = 1.200 Euro im Jahr
- Haushaltshilfe/Mini-Job: Höchstbetrag 2.550 Euro, davon ansetzbar 20 % = 510 Euro im Jahr
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Höchstbetrag 20.000 Euro, davon ansetzbar 20 % = 4.000 Euro im Jahr
Auf eine korrekte Rechnung achten
Für alle absetzbaren Rechnungen gilt: Nur schriftliche Rechnungen mit allen erforderlichen Rechnungsangaben, eine Begleichung des Betrages per Überweisung und eine klare Ausweisung von Materialkosten und Dienstleistungen sollten ausformuliert sein. Die eindeutige Entschlüsselung der aufgeführten Kosten ist unbedingt einzuhalten, denn nur die Dienstleistungen sind beim Finanzamt abzugsfähig, nicht aber der Stundenlohn. Falls die vorliegende Rechnung diese Aufschlüsselung nicht enthält, ist es in der Regel kein Problem, eine klar definierte Rechnung beim Dienstleister zu erfragen.
Welche Handwerksleistungen kann ich absetzen?
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat 2013 die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksleistungen neu zugunsten vieler Eigentümer und Mieter geregelt. Dabei muss der Haushalt noch nicht einmal zwingend in Deutschland liegen. Um handwerkliche Arbeiten im Rahmen von Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen geltend machen zu können, müssen die Haushalte innerhalb der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Norwegen gemeldet sein. Eine ganze Palette von Handwerkerleistungen ist abgedeckt, die für Hausbesitzer und für Mieter von Belang sind:
- Abflussrohrreinigungen
- Arbeiten an der Fassade oder an Dächern und Garagen
- Modernisierung von Badezimmern
- Modernisierung der Einbauküche
- Reparatur/Austausch von Türen und Fenstern
- Reparatur/Austausch verschiedener Bodenbeläge
- Schornsteinfegerarbeiten
- Aufzugswartung
- Reparatur/Wartung von Haushaltsgeräten, die in einer Hausratsversicherung versicherbar sind (Geschirrspüler, Waschmaschine, Fernsehgerät oder PC)
- Lackierung von Fenstern, Türen, Heizkörpern oder Rohren
Absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Finanzamt erkennt haushaltsnahe Arbeiten an, wenn sie in der eigenen Wohnung, dem Haus oder auf dem eigenen Grundstück getätigt werden. Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung ist, dass niemand im Haushalt die Arbeit selbst sachgemäß erledigen kann. Die Zubereitung von Essen in der eigenen Küche kann dann noch dazu gehören, ein Catering-Service nicht mehr.
Die Liste der steuerlich absetzbaren und haushaltsnahen Dienstleistungen ist lang, unter anderem zählen dazu:
- Winterdienste und Fußwegreinigung
- Laubblasen und andere Gartentätigkeiten
- Wohnungsreinigungen
- Hausmeistertätigkeiten
- Pflegedienstleistungen
- Kinderbetreuung im Haushalt
- Betreuung und Versorgung von Haustieren
Im Rahmen dieser Bedingungen können auch die Kosten für Minijobber, die als Haushaltshilfe engagiert wurden, bei der Steuer wieder reingeholt werden. Die Anrechenbarkeit für geringfügig Beschäftigte im Haushalt liegt bei maximal 510 Euro im Jahr.
Auch Au-Pair-Dienste sind anrechenbar, insofern sie per Überweisung beglichen wurden. Die oft frei zur Verfügung gestellten Unterkünfte und Verpflegungen gehören allerdings nicht dazu.
Nebenkosten als haushaltsnahe Aufwendungen absetzen
Was viele nicht wissen: Auch als Mieter oder Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft sind haushaltsnahe Arbeiten von der Steuer absetzbar. Dabei kann ein Mieter Dienstleistungen geltend machen, welche der Vermieter beauftragt hat und ihm über die Betriebskosten berechnet werden. In einem solchen Fall braucht ein Mieter die Bescheinigung des Vermieters, die die betreffenden Dienstleistungen ausweist. In einer üblichen Betriebskostenabrechnung kommen die benötigten Angaben nicht vor. Mieter haben jedoch einen Anspruch auf eine solche Bescheinigung.
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor? Viele Kosten, die im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung entstehen können, sind steuerlich abzugsfähig. Dazu gehören neben den Werbungskosten auch entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen. Die jährlich absetzbaren Beträge haben eine andere Bemessungsgrenze als beim Hauptwohnsitz.
Begrifflichkeiten und Kleingedrucktes beachten
Viele Unternehmen verwenden in ihrer Werbung die Begriffe Service und Dienstleistung in ähnlicher Weise, obwohl sie verschiedene Bedeutungen haben. Was oft als Serviceleistung dargestellt wird, ist die originale Dienstleistung des Unternehmens. Serviceleistungen sind im ursprünglichen Sinn kostenlose Leistungen dem Kunden gegenüber, wie kleine Extras in der Abwicklung, die positiv auf die Kundenzufriedenheit wirken.
Eine reine Service-Leistung sollte niemals in einer Abrechnung auftauchen. Wenn die Anfahrt aus allen Stadtteilen also ein kundenfreundliches Extra des Unternehmens ist, haben entsprechende Kilometer- oder Fahrtminutenabrechnungen auf der Rechnung nichts zu suchen. Hier gilt es, auch das Kleingedruckte im Angebot zu studieren! Ansonsten sind Fahrtwege ein Teil der erbrachten Dienstleistung. Die korrekt in Rechnung gestellten Fahrtkosten des Dienstleisters sind bis zu einem Fünftel bei der Steuererklärung absetzbar.