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Steuerbescheid: Aussetzung der Vollziehung

Die Aussetzung der Vollziehung ist ein Begriff des Abgabenrechts.

Die Aussetzung der Vollziehung ist ein Begriff des Abgabenrechts. Grundsätzlich bleibt beispielsweise eine Steuerforderung trotz der Einlegung eines Rechtsbehelfs bestehen. Das heißt, sollte gegen einen Steuerbescheid geklagt oder Einspruch eingelegt werden, muss die Steuer trotzdem gezahlt werden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass Steuerpflichtige mit der Einlegung von Rechtsbehelfen keine längere Zahlungsfrist erwirken können. Im Zweifelsfall wird nach einem gewonnenen Verfahren die gezahlte Summe zurückerstattet.

Eine Möglichkeit, die Fälligkeit der Steuerforderung bis zum Ende des Verfahrens hinauszuschieben, ist die sogenannte Aussetzung der Vollziehung. Diese Aussetzung der Vollziehung muss gesondert beantragt werden. Die Aussetzung der Vollziehung ist in § 361 Abgabenordnung geregelt.

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Zu den Voraussetzungen

Die Aussetzung der Vollziehung muss beantragt und begründet werden. Gründe für eine Aussetzung könnten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuer oder eine unbillige Härte für den Betroffenen sein. Zusätzlich muss der Verwaltungsakt vollziehbar sein. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn es Gründe gibt, die für eine Unrechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung sprechen. Diese Gründe müssen nicht überwiegen, es muss also auch nicht wahrscheinlich sein, dass der Steuerpflichtige das Verfahren gewinnt. Die Gründe müssen lediglich so gewichtig sein, dass die Möglichkeit besteht, dass die Forderung unrechtmäßig ist.

Ernstliche Zweifel liegen nicht vor, wenn die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten überliegen. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn die Aussetzung der Vollziehung zu einer Nichtanwendung des gesamten Gesetzes führen würde, die Bedeutung des Eingriffs durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids als gering einzustufen ist und es keine dauerhaften nachteiligen Auswirkungen geben wird.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung der Forderung wirtschaftliche Nachteile drohen. Diese Nachteile müssen so gravierend sein, dass sie durch eine spätere Rückzahlung der Forderung nicht mehr ausgeglichen werden können. So spricht zum Beispiel eine Insolvenz des Steuerpflichtigen für eine unbillige Härte. Diese Härte darf nur dadurch begründet sein, dass der Steuerpflichtige wirtschaftliche Schwierigkeiten durch die vorzeitige Zahlung der Steuer bekommt. Sollte der Steuerpflichtige bereits vor der Zahlung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, rechtfertigen diese allerdings keine Aussetzung der Vollziehung.

Hinweis: Eine Aussetzung der Vollziehung kommt bei schlichten Änderungsanträgen nicht zur Geltung.

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Vollziehung

Grundlage für die Aussetzung der Vollziehung ist die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes. Vollziehbar ist ein Verwaltungsakt, wenn es sich um einen Steuerbescheid oder einen Vorauszahlungsbescheid handelt. Leistungsgebote und der Widerruf einer Stundung sind ebenso vollziehbar. An einer Vollziehbarkeit mangelt es Steuerbescheiden über 0 € Steuerschuld, Steuerbescheiden mit negativer Steuer, Verwaltungsakten, die den Erlass oder Berichtigung eines Verwaltungsaktes ablehnen.

Entscheidung

Für die Bewilligung einer Aussetzung der Vollziehung ist das Finanzamt zuständig. Dieses bearbeitet die Anträge unverzüglich. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung oder die Ablehnung des Antrags stellen gesonderte Verfahren dar und sind demnach auch gesondert anfechtbar.

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Sicherheitsleistung

Das Finanzamt kann eine Sicherheitsleistung verlangen. Eine Sicherheitsleistung kann in Form einer Geldzahlung oder Hinterlegung von Wertgegenständen erfolgen. Nach Zahlung der Forderung oder nach Beendigung des Verfahrens wird die Sicherheitsleistung zurückgegeben.

Zinsen für die Aussetzung

Nach Beendigung des Verfahrens und damit auch mit dem Ende der Aussetzung der Vollziehung hat der Steuerpflichtige, wenn die Forderung rechtmäßig festgestellt wurde, die Forderung mit samt Zinsen zu zahlen. Die Verzinsung beginnt am Tag der Fälligkeit der Forderung und endet mit dem Tag, an dem das Verfahren beendet wurde. Nur wenn die Erhebung der Zinsen eine unbillige Härte verursachen würde, ist von der Erhebung abzusehen.

Rechtsbehelf gegen die Ablehnung

Wie bereits erwähnt, stellt die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ein gesondertes Verwaltungsverfahren dar. Hiergegen kann auch ein Rechtsmittel eingelegt werden. Geeignetes und zulässiges Rechtsmittel für diesen Fall ist der Einspruch.