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Mit dem Vorsteuerabzug Geld erstattet bekommen

Gründer und Co. sollten jetzt hellhörig werden.

Seit Jahren sprießen neue Unternehmen regelrecht aus dem Boden. Vor allem in Großstädten wie Berlin, Hamburg und München scheint es kein Halten mehr zu geben. Immer mehr Menschen möchten ihren Traum von der Selbstständigkeit verwirklichen und nicht nur für den Traum eines anderen arbeiten.

Dabei werden den Jung-Unternehmern insbesondere in Deutschland zahlreiche Hürden in den Weg gelegt. Wer sich bisher noch nie mit dem Thema “Steuern” befasst hat, wird schnell an seine Grenzen stoßen. Was muss beachtet und was kann steuerlich abgesetzt werden?

In diesem Zusammenhang taucht auch immer mal wieder Unwissenheit bezüglich des Vorsteuerabzugs auf. Klingt erstmal sehr kompliziert, ist es aber im Prinzip nicht. Mit diesem Vorgang können Gründer und Co. eine Menge Geld sparen. Wie das geht und was dabei beachtet werden muss, erfährst du hier.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Unternehmer haben hohe Anschaffungskosten. Dabei zahlen sie zum Beispiel beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen eine Umsatzsteuer. Mit dem Vorsteuerabzug kann die Steuer zurückgeholt werden.

Die meisten Unternehmen stellen einem anderen Unternehmen die Umsatzsteuer in Rechnung. Allerdings muss lediglich der Endverbraucher diese Steuer entrichten. Geschäftspartner können sich also die Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Firma auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Unternehmer, die beim Verkauf der eigenen Dienstleistungen oder Güter Umsatzsteuer erheben, dürfen die Vorsteuer geltend machen. Allerdings gibt es auch Kriterien, die einen Vorsteuerabzug unmöglich machen.

Das sind unter anderem

  • Gegenstand wird für den privaten Gebrauch genutzt, nicht für den Betrieb
  • es werden Umsätze erwirtschaftet, die selbst umsatzsteuerfrei sind
  • es wird in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen (Kleinunternehmer)
  • Rechnung ist fehlerhaft

Vorsteuerabzug und die Steuererklärung

Gründer und Kleinunternehmer

Ob ein Unternehmer vom Vorsteuerabzug profitieren kann oder nicht, hängt häufig auch von der Entwicklungsphase der Firma ab.

Gründungsphase: selbst in der Vorbereitungsphase (ohne Anmeldung bei der Gemeinde) kann ein Vorsteuerabzug für Kosten im Rahmen künftiger Beträtigungen in Anspruch genommen werden

Kleinunternehmer: dieser muss nach der Gründung angeben, ob er als sogenannter Kleinunternehmer im Sinne der entsprechenden Regelung im Umsatzsteuergesetz gelten möchte (Umsatz weniger als 17.500 Euro)

Was muss beim Vorsteuerabzug beachtet werden?

Es gibt viele Besonderheiten, die Kleinunternehmer und Gründer beachten sollten. So darf ein Unternehmer nur die Vorsteuer abziehen, wenn dieser eine Leistung oder eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat.

Auch bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer muss bedacht werden, dass der Empfänger die Steuer direkt ans Finanzamt abtritt. In diesem Zusammenhang darf in gleicher Höhe ein Vorsteuerabzug beantragt werden (betrifft vor allem Rechnungen von Bauleistungen etc.).

Des Weiteren gibt es eine Besonderheit für in Deutschland ansässige und steuerpflichtige Unternehmer, die im EU-/EWR-Ausland Umsatzsteuer zahlen. Sie können die Steuer vom ausländischen Finanzamt erstatten lassen. Dementsprechende Anträge müssen immer spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres in elektronischer Form gestellt werden.