Steuererklärung: Was es mit dem Vorauszahlungssoll auf sich hat
Das Soll ist für die Berechnung der Umsatzsteuerabschlusszahlung bedeutend.
Noch immer scheuen sich die meisten Menschen vor der Steuererklärung. Obwohl es inzwischen smarte Online-Lösungen gibt, die das Steuer-Kauderwelsch bestehend aus Paragrafen und Bürokraten-Deutsch vereinfacht darstellen, verbinden die meisten das Thema mit Stress.
Dabei lockt eine Steuerrückerstattung in Höhe von durchschnittlich 935 Euro. Normalerweise sollte das doch Grund genug sein, um sich mit der eigenen Steuererklärung intensiver zu befassen. Unternehmer haben gar keine Wahl, sie müssen eine Erklärung abgeben.
Für Selbstständige und Co. ist das Erstellen umfangreicher. Steueranlagen wie die EÜR oder die Umsatzsteuererklärung warten auf einen. Hinzu kommen Begriffe wie zum Beispiel Vorauszahlungssoll. Doch was hat es mit diesem eigentlich auf sich?
Das Vorauszahlungssoll in der Steuererklärung
Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuerabschlusszahlung ist das sogenannte Vorauszahlungssoll. Sie ist auch bei einer möglichen Umsatzsteuererstattung von Bedeutung. Das Vorauszahlungssoll muss von jedem Umsatzsteuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer, mit der der private und öffentliche Warenhandel belastet wird. Dabei wird keine Rücksicht auf individuelle Einkommen genommen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer für jeden gleich hoch ist.
Ausgeschlossen wird dabei die Erhebung der Steuer von der Steuer. Das wird mit dem sogenannten Vorsteuerabzug erreicht. Damit können Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge abziehen, die bereits von anderen Unternehmen erhoben wurden.
Das Umsatzsteuergesetz
Im Allgemeinen wird Umsatzsteuer erhoben bei
- Lieferungen
- Einfuhren
- innergemeinschaftliche Erwerbe
Befreiung von der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug
- innergemeinschaftliche Lieferungen
- Ausfuhrlieferungen
- Umsätze Seeschifffahrt
- Umsätze Luftfahrt
Befreiung von der Umsatzsteuer ohne Vorsteuerabzug
- Kredite
- Verkauf/Vermietung von Grundstücken
- Heilbehandlungsleistungen
- gesetzliche Träger der Sozialversicherungen
- Leistungen von Kliniken und Rehabilitationszentren
- Betreuung hilfebedürftiger Personen
- Leistungen amtlich anerkannter Verbände
- Leistungen bestimmter Kultureinrichtungen (Theater, Tierpark, Museum etc.)
Handhabung des Vorauszahlungssolls
Das Vorauszahlungssoll stellt die Summe aller Beiträge dar, die in einem Steuerjahr als Umsatzsteuervorauszahlungen beziehungsweise Umsatzsteuerüberschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren angemeldet oder festgesetzt wurden. Hat das Finanzamt bereits die Umsatzsteuer für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt, muss der Betrag als Vorauszahlungssoll eingetragen werden.
Hinweis: Erstattungen zugunsten des Umsatzsteuerpflichtigen können ausgezahlt oder mit Steuerschulden verrechnet werden. Muss hingegen nachgezahlt werden, erfolgt das in der Regel einen Monat nach Eingang der Steuererklärung beim Finanzamt. Rechtsgrundlage dafür ist neben dem Umsatzsteuergesetz die Abgabenordnung.