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Verspätungszuschlag bei überfälliger Steuererklärung

Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung kommt Dich ab 2019 teuer zu stehen. Wenn Du zur Abgabe verpflichtet bist und dafür mehr als 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres brauchst, musst Du zahlen! Zu rechnen ist mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags, mit Zwangsgeld und einer Steuerschätzung.


AUF EINEN BLICK

  • Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss die Abgabefrist einhalten.
  • Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag.
  • Wer die Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres abgibt, kommt um eine Strafzahlung nicht herum.
  • Der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat beträgt 0,25 % Deiner Steuerschuld, mindestens aber 25 Euro pro Monat.

Was ist der Verspätungszuschlag?

Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 4 AO (Abgabenordnung) zu den steuerlichen Nebenleistungen. Er sanktioniert die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuern rechtzeitig festgesetzt und gezahlt werden. Die Verspätung kann sich auf ein bestimmtes Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen. Wenn Dich das Finanzamt zur Abgabe auffordert und Dir im Schreiben eine Frist setzt, wäre das ein gesetzlich bestimmter Zeitpunkt.

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ wurden neue Regelungen zum Verspätungszuschlag beschlossen. Bis einschließlich 2018 lag es noch im Ermessen des Finanzamts, ob und wie eine verspätete Abgabe der Steuererklärung geahndet wurde. Seit 2019 werden Verspätungszuschläge gemäß § 152 AO (Abgabenordnung) strenger geregelt.

Wann endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung?

Die Abgabefrist für Steuerpflichtige mit Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung endet seit dem Steuerjahr 2018 immer am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Falls der letzte Tag der Abgabefrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, endet die Abgabefrist am nächsten Werktag.

Hinweis: veränderte Abgabefristen

Die Abgabefrist für die verpflichtende Steuererklärung 2020 wurde wegen der Corona-Pandemie bereits um 3 Monate verlängert. Neues Fristende war der 31.10.2021. Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz von Juni 2022 wurden auch die Abgabefristen für die kommenden Steuerjahre verlängert. Folgende Fristen gelten für die verpflichtende Einkommensteuererklärung:

  • VZ 2021: Abgabe bis 31.10.2022
  • VZ 2022: Abgabe bis 30.09.2023
  • VZ 2023: Abgabe bis 31.08.2024

Eine Ausnahme zur Abgabefrist betrifft Menschen, die in den vergangenen Jahren nicht zur Abgabe verpflichtet waren und eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt hatten. Das sind z. B. Rentnerinnen und Rentner, die nach einer Rentenerhöhung plötzlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen. Sie werden vom Finanzamt schriftlich zur Abgabe aufgefordert. Es gilt dann die im Schreiben genannte Abgabefrist.

Bist Du nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, hast Du sogar bis zu 4 Jahre Zeit für Deine Abgabe – und zwar bis zum 31. Dezember 4 Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr. Entsprechend kannst Du bis zum 31. Dezember 2023 Deine freiwillige Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 abgeben. Bei einer freiwilligen Steuererklärung gibt es keinen Verspätungszuschlag.

Wer muss einen Verspätungszuschlag zahlen?

Wenn Du jedoch verpflichtet bist, eine Steuererklärung einzureichen - beispielsweise bei Selbstständigkeit oder wenn Du Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Kalenderjahr bezogen hast (z. B ALG 1, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld) - ist es wichtig, die Frist einzuhalten. Sonst droht die Festsetzung des Verspätungszuschlags.

Ob Du verpflichtet bist, eine Steuererklärung abzugeben, kannst Du in unserem Artikel Abgabepflicht: Wer muss eine Steuererklärung abgeben? nachlesen.

Wann wird der Verspätungszuschlag fällig?

Bei Steuerpflichtigen mit Verpflichtung zur Abgabe wird der Zuschlag gemäß § 152 Abs. 2 AO so geregelt: Wird die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Es hat keinen Ermessensspielraum mehr.

Vor Ablauf von 14 Monaten kann das Finanzamt noch im eigenen Ermessensspielraum handeln. Solltest Du bisher nicht negativ beim Finanzamt aufgefallen sein, musst Du unter Umständen keinen Verspätungszuschlag zahlen.

Weitere Ausnahmen, bei denen das Finanzamt noch im eigenen Ermessen handeln kann, sind in § 152 Satz 3 AO beschrieben. In diesen Fällen kann das Finanzamt von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen:

  • Wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird.
  • Wenn das Finanzamt die Frist bereits verlängert hat oder rückwirkend verlängert.
  • Wenn die festgesetzte Steuer die Summe Deiner Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Anzurechnende Steuerabzugsbeträge sind zum Beispiel Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, die Du bereits gezahlt hast. (Gemeint sind also Erstattungsfälle.)
  • Bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.

Wenn mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, z. B. bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), kann das Finanzamt gemäß § 152 Abs 4 AO entscheiden, ob es den Verspätungszuschlag gegen eine, mehrere oder alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Die Schuld des Verspätungszuschlags wird dann gegebenenfalls aufgeteilt.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Die im Rahmen des Verspätungszuschlages festgesetzte Strafgebühr muss immer auf den vollen Euro abgerundet werden. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (abzüglich der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge), mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat. Maximal können 25.000 Euro fällig werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist also abhängig von der Höhe Deiner Steuerschuld und vom Zeitraum der Verspätung.

Bei einer verspäteten Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen berechnet das Finanzamt einen pauschalen Verspätungszuschlag von 25 Euro pro angefangenen Monat. Eine Feststellungserklärung musst Du z. B. abgeben, wenn Du Einzelunternehmer:in bist und für Deinen Betrieb im Nachbarort ein anderes Finanzamt zuständig ist als für Deinen Wohnsitz. Der Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamts ist dann die Grundlage für Deine Einkommensteuererklärung bei Deinem Wohnsitzfinanzamt.

Beispiel zur Berechnung des Verspätungszuschlages

Gibst Du Deine Steuererklärung für 2019 erst im März 2021 ab, also 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, hat das Finanzamt keinen Ermessensspielraum mehr und setzt einen Verspätungszuschlag fest. Für den Zeitraum August 2020 bis März 2021 (8 Monate Verspätung) werden pro angefangenem Monat 0,25 % Deiner festgesetzten Steuer bzw. mindestens 8 x 25 Euro = 200 Euro fällig.

Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung immer noch nicht abgebe?

Falls das Finanzamt Dich schriftlich ermahnt, Deine Steuererklärung abzugeben und Dir eine neue Frist setzt, kann es Dir zusätzlich ein Zwangsgeld aufbrummen, wenn Du die neue Frist ebenfalls verstreichen lässt. Bei erstmaliger Verspätung beträgt das Zwangsgeld üblicherweise zwischen 100 und 500 Euro.

Ein weiteres Mittel für das Finanzamt ist die sogenannte Steuerschätzung. Diese fällt meist nicht zu Deinen Gunsten aus. Gegen den Schätzungsbescheid kannst Du innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Deine Steuererklärung musst Du trotzdem nachreichen.

Wenn die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung nicht möglich ist

Solltest Du es doch mal nicht schaffen, rechtzeitig abzugeben, kannst Du vor Fristablauf eine Fristverlängerung beantragen. Das Finanzamt muss dem nicht zustimmen. Allerdings steigen Deine Chancen, wenn Du bisher nicht durch häufige Verspätungen aufgefallen bist und einen unverschuldeten Grund liefern kannst, z. B. einen langen Krankenhausaufenthalt. Hier kannst Du Dir ein Musterschreiben zur Fristverlängerung ansehen.

Kann ich Einspruch gegen den Verspätungszuschlag erheben?

Bist Du mit der Festsetzung des Verspätungszuschlags gegen Dich nicht einverstanden, hast Du einen Monat Zeit, um beim Finanzamt schriftlich Einspruch einzulegen und Deine verspätete Abgabe gut zu begründen.

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