Kurzarbeit & Corona: Wann droht die Nachzahlung?
Corona hat eine Anpassung der Regelungen zur Kurzarbeit notwendig gemacht. Hier findest du einen detaillierten Überblick.
Kurzarbeitergeld ist seit 110 Jahren fest mit der deutschen Wirtschaftsgeschichte verknüpft ( mehr dazu in unserem Artikel zur Geschichte der Kurzarbeit). Wegen der Corona-Pandemie wurden Gesetzesgrundlagen angepasst, um den neuen Herausforderungen gerecht zu werden und einer drohenden Rezession entgegenzuwirken.
Bereits Mitte März 2020, als in Deutschland die Corona-Fallzahlen stark anstiegen und das gesellschaftliche Leben wegen des Lockdowns zum Erliegen kam, hat die Bundesregierung die potenziellen Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft erkannt. Rückwirkend zum 1. März 2020 wurde das “Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld” verabschiedet. Auf dessen Grundlage wurden Verordnungen erlassen, die den Zugang zu Kurzarbeitergeld für mehr Firmen und Arbeitnehmer vereinfachen. So konnten Betriebe bereits Kurzarbeit für ihre Beschäftigen anmelden, wenn lediglich 10 Prozent (vorher 30 Prozent) der Beschäftigten betroffen waren. Ziel war es, Betriebe und ihre Beschäftigten möglichst früh in der drohenden Krise zu entlasten. Deshalb haben mehr Arbeitgeber Anspruch darauf, für ihre Beschäftigten einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen. Circa 50 Prozent der Arbeitgeber haben im Laufe der Corona-Krise in ihrem Betrieb Kurzarbeit für ihre Beschäftigten beantragt.
Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen beschlossen, die speziell Leiharbeiter und Arbeitslose unterstützen sollen. So kann seit Anfang März auch für Leiharbeiter Kurzarbeitergeld beantragt werden, was zuvor nicht möglich war. Darüber hinaus hat die Regierung im Mai ein zweites Paket nachgelegt, um das Kurzarbeitergeld stufenweise zu erhöhen. Da die Lage auf dem Arbeitsmarkt wegen Corona zurzeit sehr angespannt ist, wurde für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I zwischen Ende Mai und Ende Dezember 2020 auslaufen würde, die Bezugsdauer um drei Monate verlängert. Die Änderungen speziell für Kurzarbeiter zu Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Höhe der Kurzarbeitergeld-Sätze werden nachfolgend im Detail beschrieben.
Neue Regelungen zu Hinzuverdienstmöglichkeiten
Obwohl die Agentur für Arbeit Kurzarbeitern einen Teil des Lohnausfalls erstattet, müssen viele von ihnen mit deutlich weniger Gehalt über die Runden kommen. Das kann insbesondere in Zeiten von Corona zu finanziellen Engpässen führen. Deshalb wurden ab Anfang März Hinzuverdienstmöglichkeiten in systemrelevanten Berufen geschaffen und die Hinzuverdienstgrenzen gelockert. So dürfen Arbeitnehmer in Kurzarbeit den Differenzbetrag zu ihrem bisherigen Lohn hinzuverdienen, ohne dass das Kurzarbeitergeld gekürzt wird.
Diese Regelung wurde rückwirkend zum 1. Mai durch das Sozialschutz-Paket II erneut modifiziert, sodass für Kurzarbeiter nun auch Hinzuverdienste von bis zu 100 Prozent des vorherigen Lohns in nicht-systemrelevanten Berufen möglich sind, ohne eine Kürzung des Kurzarbeitergeldes befürchten zu müssen. Diese neue Regelung gilt befristet vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Von Januar 2021 bis Juni 2022 bleiben Minijobs neben der Kurzarbeit vollständig anrechnungsfrei. Somit ermöglicht die Regierung Arbeitnehmern eine finanzielle Entlastung, die gleichzeitig während der Corona-Pandemie die Kaufkraft stärkt und die Wirtschaft wieder ankurbelt. Ein weiteres Mittel ist die stufenweise Anhebung des Kurzarbeitergeldes.
Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Durch die Anpassung des Arbeitsrechts Ende April galt die Regel, dass Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit geschickt werden, 60 Prozent ihres ausgefallenen Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen. Lediglich für Arbeitnehmer mit Kindern galt ein höherer Satz von 67 Prozent. Auch das wurde rückwirkend zum 1. Mai überarbeitet. Nun gilt bei einer Arbeitszeitverkürzung von mindestens 50 Prozent, dass das Kurzarbeitergeld sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (77 Prozent für Eltern) erhöht. Sollte die Kurzarbeit länger als sechs Monate andauern, wird dieser Satz sogar auf 80 Prozent erhöht (87 Prozent für Eltern). Genaueres kann der folgenden Abbildung entnommen werden:
Zwar liegt Deutschland auch mit diesem Höchstsatz von 87 Prozent noch hinter Ländern wie Irland, Dänemark oder den Niederlanden zurück, aber dennoch werden diese Maßnahmen zu einer deutlichen Entlastung der Privathaushalte/Betroffenen beitragen.
Corona, Kurzarbeit und Steuerveranlagungspflicht
Insgesamt hat das Coronavirus dazu geführt, dass das in Deutschland etablierte Instrument der Kurzarbeit eine Art Renaissance erlebt hat. Während Teile der Gesetzgebung zum Kurzarbeitergeld unangetastet blieben, mussten andere massiv reformiert werden, um den neuen Herausforderungen gerecht zu werden. Schon jetzt ist für mehr Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt worden als jemals zuvor. Deshalb war es notwendig, die Berechnungssätze anzupassen, die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu erweitern und Privathaushalte zu entlasten. Zurzeit ist der DAX auf dem Weg zu alter Stärke, obwohl die Corona-Pandemie noch nicht beendet ist. Ein Grund für diese positive Entwicklung ist zweifelsfrei das Kurzarbeitergeld. Geänderte Voraussetzungen für Kurzarbeit aufgrund von Corona:
- Die Bundesagentur für Arbeit fordert nicht mehr, dass die Beschäftigten ihren Erholungsurlaub nehmen, bevor sie Kurzarbeitergeld beziehen können.
- Die Sozialversicherungsbeiträge für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit erzielt wird, werden weiterhin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Das bedeutet, Arbeitnehmer sind weiterhin bei ihrer bisherigen Krankenversicherung versichert.
- Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Außerdem muss die Arbeitszeit der Beschäftigten mindestens um 10 Prozent reduziert werden, damit der Arbeitgeber Anspruch auf Kurzarbeitergeld stellen kann.
Die neuen Voraussetzungen zum Anspruch von Kurzarbeit werden bis zum 30.06.2022 verlängert. Die verlängerten Voraussetzungen sollen betroffenen Beschäftigten die Arbeit sichern.
Warst auch Du aufgrund von Corona in Kurzarbeit? Mache jetzt hier Deine Steuererklärung.