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Progressionsvorbehalt - Wie sich Kurzarbeit auf Deine Steuern auswirkt

Was bedeutet der Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeit? Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf Deine Steuerlast? Wir erklären es Dir!

Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Auswirkungen Kurzarbeit auf ihre Steuern hat. An anderer Stelle haben wir bereits darauf hingewiesen, dass alle Beschäftigten, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben, zur Abgabe einer Steuererklärung im Folgejahr verpflichtet sind. Verwirrung gibt es um die Frage der Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes. Warum muss ich Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben, wenn es doch steuerfrei ist?

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Die gute Nachricht vorweg: Das Kurzarbeitergeld ist tatsächlich steuerfrei. Es ist nämlich kein Lohn, sondern eine Lohnersatzleistung, finanziert aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Somit unterliegt es nicht der normalen Lohnsteuer. Progressionsvorbehalt bezeichnet den Umstand, dass steuerfreie Einkünfte – wie Kurzarbeitergeld – Deinen Steuersatz erhöhen können. Denn sie werden zwar selbst nicht besteuert, aber zur Ermittlung Deines Steuersatzes herangezogen. Die Idee dahinter heißt leistungsgerechte Besteuerung. Höhere Einkünfte bedeuten höhere steuerliche Leistungsfähigkeit. Und Kurzarbeitergeld erhöht Deine steuerliche Leistungsfähigkeit.

Das Kurzarbeitergeld wird also zu Deinem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet – das ist die Bemessungsgrundlage für Deinen Steuersatz. Je nach Höhe des Kurzarbeitergeldes kannst Du dadurch in die Stufe des nächsthöheren Steuersatzes rutschen. Das Finanzamt berechnet den durchschnittlichen Steuersatz für Deine Einkünfte inklusive Kurzarbeitergeld. Mit diesem höheren Steuersatz wird dann Dein Einkommen ohne Kurzarbeitergeld besteuert. Das kann bei vielen Kurzarbeitern für Steuernachzahlungen sorgen. Für ein besseres Verständnis haben wir eine vereinfachte Beispielrechnung vorbereitet.

Wie wird meine Einkommensteuer berechnet?

Stellen wir uns einen alleinstehenden Arbeitnehmer (Steuerklasse 1) vor mit einem Bruttogehalt von 2.000 Euro pro Monat. Im April 2020 fallen unglücklicherweise alle Aufträge seines Arbeitgebers weg, weshalb seine Arbeitszeit auf null gekürzt wird („Kurzarbeit Null“). Leider bleibt das auch für den Rest des Jahres 2020 so. Die Berechnung seiner Steuerschuld für den Veranlagungszeitraum 2020 sähe folgendermaßen aus:

  • Bruttolohn pro Monat = 2.000 Euro
  • Nettolohn pro Monat = circa 1.400 Euro
  • Für die ersten drei Monate übernimmt die Agentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns = 840 Euro x 3 = 2.520 Euro
  • Vom vierten bis zum sechsten Monat übernimmt die Agentur für Arbeit 70 Prozent des ausgefallenen Nettolohns = 980 Euro x 3 = 2.940 Euro
  • Ab dem siebten Monat übernimmt die Agentur für Arbeit 80 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (für die restlichen 3 Monate des Jahres) = 1.120 € x 3 = 3.360 €
  • Gesamtes Bruttoeinkommen 2020 = 6.000 Euro
  • Gesamtes Kurzarbeitergeld 2020 = 8.820 Euro
  • Fiktives zu versteuernden Einkommen = 14.820 Euro
  • Steuersatz 2020 mit Kurzarbeitergeld = 7,02 %
  • Steuerlast 2020 mit Kurzarbeitergeld = 421 Euro
  • Steuersatz 2020 ohne Kurzarbeitergeld = 0,00 %
  • Steuerlast 2020 ohne Kurzarbeitergeld = 0,00 Euro
  • Voraussichtliche Steuernachzahlung = 421 Euro

Der Steuersatz von 7,02 % wird auf das Bruttoeinkommen von 6.000 Euro angewendet, weshalb die Steuerlast für unseren Beschäftigten bei 421 Euro liegt.

Bist Du Dir unsicher, wie sich Kurzarbeit auf Deine Steuern auswirkt? Mit unserem Kurzarbeitergeldrechner kannst Du selbst eine mögliche Nachzahlung berechnen.

Das Kurzarbeitergeld kann durch den Progressionsvorbehalt also zu einer Steuernachzahlung führen. In Zeiten von Kurzarbeit und Corona trifft dies das Budget von Arbeitnehmern besonders hart. Deshalb ist es so wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema Steuererklärung zu beschäftigen und möglichst viele absetzbare Posten zu sammeln, um das zu versteuernde Einkommen gering zu halten. Wir helfen Dir dabei!

Was hat sich bei Kurzarbeit in Zeiten von Corona geändert?

Auf Basis des Infektionsschutzgesetzes wurden zur Eindämmung der Corona-Pandemie Lockdowns beschlossen. Um Arbeitsplätze zu erhalten, hat die Bundesregierung das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ erlassen. Damit wird der Zugang zu Kurzarbeit erheblich vereinfacht. Zum Beispiel müssen nur noch 10 % der Mitarbeiter von Arbeitsausfall betroffen sein (bislang: ein Drittel der Mitarbeiter). Auch die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld werden Arbeitgebern von den Agenturen für Arbeit bis Ende 2021 erstattet.

Im Rahmen der Corona-Krise wird auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes angepasst: Arbeitnehmer mit mindestens 50 % Arbeitsausfall erhalten ab dem 4. Monat 70 % (77 % für Eltern) und ab dem 7. Monat 80 % (87 % für Eltern) des ausfallenden Nettolohns. Diese Corona-bedingten Änderungen gelten seit dem 1. März 2020 und sind zunächst bis Ende Juni 2022 befristet.

- Tipp: Arbeitgeber sollten frühzeitig ihr Personal über mögliche Steuernachzahlungen informieren, die aufgrund von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeit anfallen können.

Bei Krankheit sollten Arbeitnehmer sich weiterhin arbeitsunfähig schreiben lassen. Kurzarbeiter sollten sich aufgrund der Lohnersatzleistungen und ihren Auswirkungen auf die Berechnung der Einkommensteuer auf Steuernachzahlungen einstellen.

Kurzarbeitergeld erhalten? Jetzt Steuererklärung machen!