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Doppelbesteuerungsabkommen und 183-Tage-Regelung

Was verbirgt sich hinter diesen beiden Begriffen?

Dass heutzutage ein Mensch 40 Jahre oder mehr bei ein und derselben Firma durchgängig angestellt ist, hat eher Seltenheitscharakter. Ob nun freiwillig oder gezwungenermaßen - der Wechsel des Arbeitsplatzes kann viele Ursachen haben. Dank Europäischer Union und der Globalisierung zieht es viele Menschen sogar ins Ausland. Schließlich macht sich Auslandserfahrung nicht schlecht im eigenen Lebenslauf.

Doch wie sieht es dann eigentlich mit der Steuer aus? Wo muss ich diese entrichten und welche Gesetze regeln das? Deutschland hat mit vielen anderen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Was das ist und was es mit der berühmten 183-Tage-Regelung auf sich hat, erfährst du hier.

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Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, regelt, welches Einkommen in welchem Land versteuert wird, wenn eine Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat solche Abkommen mit mehr als 70 Ländern weltweit abgeschlossen.

Grundsätzlich ist es so, wenn jemand im Ausland tätig ist, ist dieser dort auch steuerpflichtig und von der Steuer in Deutschland befreit. Wer jedoch seine Steuern weiterhin hierzulande entrichtet, muss diese nicht erneut im Ausland versteuern. Wird Einkommen in einem anderen Land erzielt und dort auch versteuert, werden zwar in Deutschland keine Steuern fällig, allerdings unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Dieses wird dann mit den hierzulande erwirtschafteten Einkünften verrechnet. Die Folge ist eine höhere Steuerlast.

Hinweis: Für die Länder Österreich, Frankreich und die Schweiz gibt es besondere Regeln für Grenzgänger.

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Die 183-Tage-Regelung

Ob und inwiefern Arbeitslohn im Ausland oder in Deutschland versteuert werden muss, hängt in erster Linie davon ab, wie lange jemand im Ausland tätig gewesen ist. Dabei greift die sogenannte 183-Tage-Regelung. Hinzu kommen Faktoren wie Lohnträger und Ansässigkeit des Arbeitgebers.

Generell werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dort versteuert, wo der Beschäftigte dem Besteuerungsrecht unterliegt. Und eben diese Frage regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen. Wird die Grenze von 183 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschritten, werden Einnahmen im Ansässigkeitsstaat versteuert. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.

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183-Tage-Regelung wird unterschiedlich angewandt

Nicht immer bezieht sich ein Doppelbesteuerungsabkommen auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat. Maßgebend kann auch die Dauer der Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit im Ausland sein. Es gilt also immer, das länderspezifische Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern zu betrachten.

So gibt es Länder, in denen der Aufenthalt entscheidend ist und nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit (Beispiele: Frankreich, Italien). Dabei ist maßgebend, ob der Angestellte sich länger als 183 Tage im Ausland aufgehalten hat. Übrigens zählen auch Tage wie Urlaub, Krankheit, An- und Abreisetage dazu. Es gibt aber auch Länder, in denen einzig auf die Tage Wert gelegt wird, an denen auch tatsächlich der Arbeit nachgegangen wurde (Dänemark). Hier werden arbeitsfreie Tage nicht weiter berücksichtigt.

Übrigens: Die 183-Tage-Regelung kann sich auf verschiedene Fristen beziehen:

  • Kalenderjahr
  • ggf. abweichende Steuerjahr (Großbritannien)
  • einen Zeitraum von zwölf Monaten