Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit – Was muss ich bei meiner Steuererklärung beachten?
Auch Einnahmen aus selbstständiger Arbeit müssen versteuert werden.
Wer selbstständig tätig ist, muss sich früher oder später mit dem Thema Steuererklärung befassen. Denn dabei gelten, im Vergleich zur Steuererklärung als Arbeitnehmer, einige zusätzliche Anforderungen. Aber keine Sorge – hier findest du heraus, was du bei der Steuererklärung beachten musst, wenn du Einkünfte aus selbstständiger Arbeit hast.
Was sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit und wer hat sie?
Hier ist Vorsicht geboten, da der Begriff „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit‟ durchaus zu Verwirrung führen kann, da im steuerlichen Sinne gewerbliche Einnahmen nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählen. Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hat also nur, wer selbständig arbeitet, aber kein Gewerbe angemeldet hat.
Darunter fallen
- freiberufliche Tätigkeiten
- land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten
- sonstige selbstständige Tätigkeiten, die nicht regelmäßig ausgeübt werden (z.B. Aufsichtsratsmitglied oder Vermögensverwalter)
Man sollte also wissen, ob die eigene Arbeit als freiberufliche Tätigkeit gilt oder nicht.
Was sind freiberufliche Tätigkeiten?
Zu den freien Berufen zählen laut Einkommensteuergesetz ( §18 Abs 1 ESTG) wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.
Des Weiteren gehören folgende Berufe, wenn sie selbstständig ausgeübt werden, dazu:
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
- Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte
- Vermessungsingenieure, Ingenieure und Architekten
- Handelschemiker
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer sowie Steuerbevollmächtigte
- Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten
- Journalisten und Bildberichterstatter
- Dolmetscher und Übersetzer
- Lotsen
Übt man eine Tätigkeit aus, die zwar nicht im ESTG aufgelistet ist, aber einem der darin erwähnten Berufe ähnelt, kann es durchaus sein, dass diese als freiberufliche Tätigkeit anerkannt wird. Das sollte man jedoch im Vorfeld mit dem Finanzamt abklären.
Wer erzielt keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?
Wer keine freiberufliche, land- und forstwirtschaftliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt, erzielt nach steuerrechtlicher Auffassung keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Konkret betrifft das gewerbliche Tätigkeiten.
Achtung: Auch die Tätigkeit als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (UG, AG, GmbH) gilt als gewerbliche Arbeit.
Ich habe Einkünfte aus freiberuflicher und aus gewerblicher Tätigkeit – Abfärbetheorie
In manchen Fällen kann es vorkommen, dass man sowohl Einnahmen aus einer freiberuflichen als auch aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt.
Beispiel: Ein Yogalehrer, der kein eigenes Studio betreibt, ist aufgrund seiner erzieherischen Tätigkeit in der Regel Freiberufler. Verkauft dieser Yogalehrer nun aber auch bestimmte Produkte (z. B. Yogamatten), so übt er gleichzeitig auch eine gewerbliche Tätigkeit aus.
In solchen Fällen kann die sogenannte „Abfärbetheorie‟ greifen. Das bedeutet, dass alle Einnahmen – auch die aus der freiberuflichen Tätigkeit – der Gewerbesteuer unterliegen.
Steuererklärung bei selbstständiger Tätigkeit – Anlage S
War man im Jahr, für welches man die Steuererklärung macht, freiberuflich tätig, so muss man die „Anlage S – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit‟ ausfüllen.
Die Anlage S muss auch abgegeben werden, wenn
- man an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt war
- man die eigene Freiberuflichkeit lediglich geplant hat und dadurch Aufwendungen entstanden sind
In der Anlage S gibt man den erwirtschafteten Gewinn, die Betriebseinnahmen sowie die Betriebsausgaben (Werbungskosten) an. Ermittelt werden diese Werte durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder durch eine Buchführung.
Es kann durchaus auch sein, dass man einen Verlust, also einen negativen Gewinn, erwirtschaftet hat. Das ist vor allem in den ersten Jahren der Selbstständigkeit nicht unüblich.
Steuererklärung bei selbstständiger Arbeit – Anlage EÜR nicht vergessen
Seit dem Steuerjahr 2017 müssen alle Freiberufler, die ihren Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, die Anlage EÜR abgeben. Das gilt also auch für Freiberufler, deren Einnahmen nicht über 17.500 € liegen.
Steuererklärung bei einer Nebenbeschäftigung
Auch wenn man nebenberuflich als Freiberufler tätig ist – egal, ob die hauptberufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis stattfindet oder nicht –, muss man die Anlage S mit der Steuererklärung abgeben.
Hinweis: Wer nebenberuflich ein Ehrenamt ausübt, kann von der Übungsleiterpauschale Gebrauch machen. Dadurch sind Einnahmen bis zu 2.400 € steuerfrei. Möglich ist das für Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher sowie als Betreuungs- und Pflegekraft.