Fahrtkostenzuschuss: Steuerfrei profitieren und Geld sparen
Seit 2019 können Arbeitnehmer Geld sparen.
Home Office ist immer mehr im Kommen. Doch obwohl es heutzutage fast schon gang und gäbe ist, dass Mitarbeiter mindestens ein paar Tage im Monat von zu Hause aus arbeiten, bleibt es auch in Zukunft eher die Ausnahme. Die physische Präsenz auf Arbeit bleibt dann doch die Regel.
Vor allem in Großstädten nutzen Arbeitnehmer oft die öffentlichen Verkehrsmittel. Die Fahrscheine bzw. das Monats-Abo kostet eine Menge Geld, weswegen sich nicht selten der Arbeitgeber an den Ausgaben beteiligt. Seit 2019 sind die Fahrtkostenzuschüsse wieder steuerfrei.
Fahrtkostenzuschuss aus steuerrechtlicher Sicht
Was muss eigentlich bei der Besteuerung von Fahrtkostenzuschüssen beachtet werden? Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst einmal unterschieden werden zwischen:
- Fahrten zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
- Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Pkw
Ein steuerfreier Fahrtkostenzuschuss kann nämlich nur für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gewährt werden. Wer also nur mit dem eigenen Pkw oder anderen Fahrzeugen unterwegs ist, muss den Zuschuss weiterhin versteuern.
Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug
Erhält ein Arbeitnehmer für die Öffis einen Fahrtkostenzuschuss, muss dieser zwar nicht versteuert werden, allerdings mindert dieser dann den Werbungskostenabzug. Das bedeutet, dass die erhaltenen Zuschüsse bei der Erstellung der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen.
Übrigens: Werden Fahrtkostenzuschüsse anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder für Familienheimfahrten gezahlt, sind diese steuer- und beitragsfrei.
Zwei Varianten des Fahrtkostenzuschusses
In Deutschland gibt es für Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, sich an den Kosten des Arbeitnehmers zu beteiligen:
- steuerfreier Ersatz von nachgewiesenen Ausgaben des Arbeitnehmers
- Bereitstellung von Jobtickets
Grundlegend ist für beide Varianten, dass der Zuschuss zusätzlich zum Lohn gezahlt wird. Nur so kann Steuerfreiheit für Fahrtkostenzuschüsse gewährleistet werden.
Hinweis: Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers können nur in Anspruch genommen werden, wenn es entsprechende Nachweise seitens des Arbeitnehmers gibt, dass er für den Arbeitsweg zur ersten Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat. Hinzu kommt, dass auch die Höhe der Aufwendungen nachgewiesen werden muss.