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Familienheimfahrten richtig von der Steuer absetzen

Wie die Heimfahrt zum privaten Wohnort steuerlich deklariert werden kann.

Die Vorfreude auf die besinnliche Weihnachtszeit im Kreise der Liebsten steigt immer weiter an. Nichts ist so schön, wie die Aufregung, die einen überkommt, wenn man daran denkt, bald der Mama, dem Freund oder den Enkeln in den Armen zu liegen. Nur die Fahrt dahin kann einem die Freude darauf ganz schön vermiesen.

Auch innerhalb Deutschlands steigen die Preise für Fahrten immer weiter an. Egal ob mit dem Auto, dem Flugzeug oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln - eine günstige Angelegenheit ist das in den wenigsten Fällen.

Für viele Arbeitnehmer ist das Pendeln zwischen dem ersten Wohnsitz bei der Familie und ihrem Beschäftigungsort aber Alltag. Bei wöchentlichen Fahrten zwischen den Wohnsitzen machen sich die Fahrtkosten erst recht schnell bemerkbar. In diesem Fall greift aber eine staatliche Unterstützung: die Familienheimfahrt.

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Werbungskosten

Die Kosten für eine Familienheimfahrt sind im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar. Sie werden hier als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben, da die Fahrten der Ausführung der beruflichen Tätigkeit dienen. Arbeitnehmer werden dabei unterstützt, einmal die Woche zu ihrer Privatwohnung zu fahren. Es müssen dabei keine Voraussetzungen erfüllt werden, um die steuerlichen Vorteile der Familienheimfahrt nutzen zu können. Das heißt, der Besuch des ersten Wohnsitzes ist auch dann absetzbar, wenn dort keine Familienmitglieder leben. Bei jeder Familienheimfahrt kann nur eine der Strecken steuerlich geltend gemacht werden. Wenn also der Hinweg in der Einkommensteuererklärung schon angegeben wurde, kann die Rückfahrt nicht mehr berücksichtigt werden.

Absetzbare Kosten

Absetzbar sind zum einen die tatsächlich entstandenen Kosten, die für die Fahrt aufgebracht werden mussten, zum anderen kann auch eine Pauschale genutzt werden. Diese Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer, der zwischen den Wohnungen liegt. Dabei zählt also nicht die Zeit, die die Reise in Anspruch nimmt, sondern nur die Entfernung. Hier wird übrigens nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen Arbeitsort und dem privaten Wohnort akzeptiert. Anders als bei Fahrtkosten für Dienstreisen gibt es bei der Familienheimfahrt keinen jährlichen Höchstbetrag.

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Verkehrsmittel

Je nach dem, welches Verkehrsmittel genutzt wird, können die Kosten, die als Werbungskosten angegeben werden können, variieren.

  • Wer mit Bus oder Bahn reist, kann sowohl die tatsächlichen Kosten für das Ticket als auch die Entfernungspauschale in der Einkommenssteuererklärung angeben. Tipp: hier lohnt es sich zu errechnen, bei welcher Alternative der Betrag höher ausfällt.
  • Bei einer Reise mit dem Flugzeug wird nur der tatsächliche Ticketpreis vom Finanzamt akzeptiert.
  • Auch bei einer Mitfahrgelegenheit kann die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für den Fahrer als auch für die Mitfahrer. Tipp: Selbst wenn man kostenlos vom Kollegen mitgenommen wurde, kann die Entfernungspauschale angesetzt werden. Auch der Abzug von tatsächlich entstandenen Kosten ist hier möglich.
  • Gleiches gilt nicht, wenn der Arbeitgeber einen kostenfreien Transport zum privaten Wohnort anbietet. Wenn eine Selbstbeteiligung des Arbeitgebers für die Sammelbeförderung aufzubringen ist, können die tatsächlich entstandenen Kosten anteilig abgesetzt werden, die Entfernungspauschale greift hier jedoch nicht.
  • Für die Familienheimfahrt mit dem privaten PKW kann die Entfernungspauschale angesetzt werden. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein als die 0,30 Euro pro Kilometer, kann dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.
  • Wer mit dem Firmenwagen fährt, kann seine Familienfahrten nicht von der Steuer absetzen, sondern muss unter Umständen sogar Einkommensteuer zahlen.

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Übrigens: Wenn aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen keine Familienheimfahrt angetreten werden kann, dürfen auch die Familienmitglieder am Arbeitsort besucht werden. Dies nennt sich dann “umgekehrte Familienheimfahrt”. Diese werden allerdings allgemein als Werbungskosten eingetragen, jedoch nicht als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung.

Einkommensteuererklärung

Die Familienheimfahrt kann auf zwei unterschiedlichen Weisen in der Steuererklärung angegeben werden. Hier sollte man im Einzelfall prüfen, welche Alternative den größeren steuerlichen Vorteil bringt.

  1. Alle Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung werden abgezogen, dafür ist aber nur eine Heimfahrt in der Woche absetzbar.
  2. Die Kosten für alle Familienfahrten werden steuerlich geltend gemacht. In diesem Fall können aber keine weiteren Aufwendungen, die aufgrund der doppelten Haushaltsführung anfallen, abgesetzt werden.

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