Parteispenden von der Steuer absetzen
Wer Geld an politische Parteien spendet oder Mitgliedsbeiträge zahlt, kann die Aufwendungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Wie das geht, erfährst Du in diesem Artikel.
Parteimitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der von der Höhe des Einkommens abhängt. Eine andere Finanzierungsmöglichkeit für Parteien sind Spenden. Parteispenden und -Mitgliedsbeiträge können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wie das geht und welche Gesetze (EStG) zu beachten sind, ist Thema dieses Artikels.
Spenden für politische Parteien
Wer für eine politische Partei spendet, senkt die eigene Steuerschuld. Parteispenden betrachtet das deutsche Steuerrecht als Sonderausgaben. Natürlich kannst Du auch für andere – zum Beispiel kirchliche - Zwecke spenden. Auch diese Spenden sind abzugsfähig, und zwar in einer Höhe von bis zu 20 % Deiner jährlichen Gesamteinkünfte. Allerdings werden Parteispenden etwas anders gehandhabt. Für sie gelten gesonderte Regeln.
Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden
Parteispenden natürlicher Personen sind generell steuerlich absetzbar. Es gibt zwei Wege, wie das Finanzamt mit Parteispenden und Mitgliedsbeiträgen für Parteien umgeht.
1. Ermäßigung der Einkommensteuer
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 1.650 Euro (Ledige) bzw. 3.300 Euro ( zusammen veranlagtes Ehepaar) wird Deine Steuerschuld direkt um 50 Prozent dieses Betrags gemindert (§ 34g EStG). Wenn Du also 1.650 Euro spendest, zahlst Du automatisch 825 Euro weniger Steuern. Einzutragen sind diese Kosten als Sonderausgaben in der gleichnamigen Anlage.
2. Sonderausgaben
Spendengelder und Mitgliedsbeiträge für Parteien, die diesen Maximalbetrag übersteigen, werden ebenfalls als Sonderausgaben behandelt. Der übersteigende Betrag wird aber nicht von Deiner Einkommensteuer abgezogen, sondern vom zu versteuernden Einkommen und senkt dadurch – je nach Höhe der Spende – Deinen Steuersatz. Die Höhe der Steuerersparnis hängt hierbei von Deinem individuellen Steuersatz ab. Bei dieser Art des Abzugs gilt: Du kannst einen Höchstbetrag von 1.650 Euro (zusammenveranlagte Ehepaare: 3.300 Euro) steuerlich absetzen.
Das bedeutet: Spenden und Mitgliedsbeiträge für politische Parteien werden bis zu einer Höhe von 3.300 Euro jährlich (Zusammenveranlagte: 6.600 Euro) steuerlich begünstigt.
Wer zum Beispiel als Lediger einen Betrag von 3.000 Euro für eine politische Partei spendet, mindert seine Steuerschuld um 825 Euro und kann zusätzlich noch 1.350 Euro als Sonderausgaben in der Einkommensteuer angeben (3.000 Euro - 1.650 Euro = 1.350 Euro). Von den 3.000 Euro Parteispende sind also 2.175 Euro steuerlich absetzbar.
Wissenswertes im Überblick
- Für Parteispenden und Mitgliedsbeiträge wird dem Spender eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. Bei einem Spendenaufkommen bis 1.650 Euro (Zusammenveranlagte: bis 3.300 Euro) werden 50 Prozent der Spende von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge, die darüber hinaus gehen, werden bis zu einer Grenze von ebenfalls 1.650 Euro (Zusammenveranlagte: bis 3.300 Euro) als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
- Spenden-Zahlungen müssen nachgewiesen werden. Bei Spenden bis zu 200 Euro (ab 2021: 300 Euro) reicht ein Kontoauszug als vereinfachter Spendennachweis.
- Beim Online-Banking reicht ein Online-Kontoauszug aus (mit Namen und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, dem Überweisungsbetrag sowie dem Buchungstag).
- Auch Mitgliedsbeiträge müssen mit Beitragsquittung nachgewiesen werden und sind erst dann abzugsfähig.
- Spenden von natürlichen Personen an politische Parteien werden mit 0,45 Euro für jeden gespendeten Euro vom Staat bezuschusst.
An wen kann noch steuerbegünstigt gespendet werden?
Steuerbegünstigte Organisationen sind nach § 10b Abs. 1 EStG juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Kirchen, Universitäten), öffentliche Dienststellen (z.B. staatliche Museen, Staatstheater) sowie gemeinnützige Vereine, karitative Organisationen und Stiftungen. Spenden für diese Zwecke kannst Du bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Deiner Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.
Eine Zuwendung ist als Sonderausgabe abziehbar, wenn sie:
- freiwillig ist,
- unentgeltlich an steuerbegünstigte Organisationen geleistet wird,
- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke dient und
- mit Zuwendungsbestätigungen nachgewiesen werden kann (§ 10b Abs. 1 EStG) (gilt für Spenden über 300 Euro, Stand: 2021).
Zahlst Du in das Vermögen einer steuerbegünstigten Stiftung ein, sind bis zu 1 Million Euro absetzbar (Ehepartner: 2 Millionen Euro). Den Abzug kannst Du alle zehn Jahre nutzen. Zudem kannst Du ihn beliebig über diese zehn Jahre verteilen und in Jahren hoher Steuerlast gezielt einsetzen.
Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden:
- Unternehmen dürfen Spenden an steuerbegünstigte Organisationen nicht in beliebiger Höhe steuerlich absetzen. Es sind pro Jahr höchstens 20 Prozent vom Umsatz absetzbar.
- Direkte Zuwendungen an Bedürftige gelten nicht als Spenden. Wenn Du eine Person dauerhaft unterstützt, kannst Du die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen.
- Zuwendungen an jede Körperschaft, die mildtätige Zwecke (gemeinnützige Zwecke) verfolgt, kannst Du als Sonderausgaben geltend machen.
Hast auch Du für eine Partei gespendet? Spare jetzt Geld und mache Deine Steuererklärung!