Wie wird meine Rente besteuert?
Zwar endet mit Eintritt in den Ruhestand meist das Berufsleben, nicht jedoch das Thema Steuererklärung. Der Grund dafür: Altersbezüge sind nicht steuerfrei. Aber wie werden Rentenansprüche eigentlich versteuert? Und welche Ausgaben kann ich als Rentner über die Steuererklärung geltend machen? Wir haben Antworten auf Deine Fragen!
Renten und Pensionen. Worin liegt der Unterschied?
Das Finanzamt unterscheidet zwischen zwei unterschiedlichen Arten von Altersbezügen: Renten und Pensionen. Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand sowie deren Witwen erhalten Pensionen. Diese gelten als nachträgliche Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Renten werden hingegen den sonstigen Einkünften zugeordnet. Dieser Beitrag beschreibt dabei die klassische Rente aus der sogenannten Basisversorgung, welche seit 2005 nachgelagert besteuert wird. Dazu zählen:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
- Rürup-Renten
Nachgelagert besteuert wird außerdem die Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente sowie die gesetzliche Rente für Bergleute.
Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?
Früher wurden die Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet, während die späteren Rentenbezüge weitestgehend steuerfrei waren. Dabei spricht man von einer vorgelagerten Besteuerung. Mit der Reform des Alterseinkünftegesetzes von 2005 wurde diese Systematik umgedreht: Ab 2040 sind die eingezahlten Rentenbeiträge bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei, während die Rentenbezüge erst viele Jahre später, bei Auszahlung, voll versteuert werden.
Um den Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Rentenbesteuerung für alle Altersgruppen möglichst gerecht gestalten zu können, beschloss die damalige Regierung eine 35-jährige Übergangsphase.
Wie wird die Rente bis zum Jahr 2040 versteuert?
Eingeleitet wurde diese Umstellung für alle Renten, die erstmals im Jahr 2005 ausbezahlt wurden. Dabei wurden im ersten Jahr 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser steuerpflichtige Anteil der Rente stieg seitdem jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020. Seit 2021 steigt der ausmachende Prozentsatz jährlich nur noch um jeweils 1 Prozent bis zum Ende der Übergangsfrist im Jahr 2040, zu der dann 100 Prozent der Rente besteuert wird. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2021 gelten also bereits 81 Prozent, im Jahr 2022 dann 82 Prozent der Rente als steuerpflichtig.:
Zusammenfassend lässt sich daher herleiten, dass abhängig vom Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil der Rente schrittweise ansteigt. Nachfolgende Tabelle gibt einen guten Überblick über den zu versteuernden Rentenanteil:
Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Anteil der Rente | Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Anteil der Rente | Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Anteil der Rente |
---|---|---|---|---|---|
2005 | 50 % | 2017 | 74 % | 2029 | 89 % |
2006 | 52 % | 2018 | 76 % | 2030 | 90 % |
2007 | 54 % | 2019 | 78 % | 2031 | 91 % |
2008 | 56 % | 2020 | 80 % | 2032 | 92 % |
2009 | 58 % | 2021 | 81 % | 2033 | 93 % |
2010 | 60 % | 2022 | 82 % | 2034 | 94 % |
2011 | 62 % | 2023 | 83 % | 2035 | 95 % |
2012 | 64 % | 2024 | 84 % | 2036 | 96 % |
2013 | 66 % | 2025 | 85 % | 2037 | 97 % |
2014 | 68 % | 2026 | 86 % | 2038 | 98 % |
2015 | 70 % | 2027 | 87 % | 2039 | 99 % |
2016 | 72 % | 2028 | 88 % | 2040 | 100 % |
Bildet man die Differenz aus der Rente und dem steuerpflichtigen Anteil der Rente, so erhält man den Rentenfreibetrag. Dabei handelt es sich also um den steuerfreien Anteil der Rentenbezüge.
In welcher Höhe können Rentenbeiträge steuerlich geltend gemacht werden?
Mit dem Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Versteuerung wurde gleichzeitig die Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen reziprok zur Veränderung der Rentenbesteuerung auf gleiche Weise angepasst. Ziel war es, die Besteuerung der Rentenbeiträge im gleichen Maße zurückzufahren wie die nachgelagerte Besteuerung der Rente steigt. Als Folge kann jedes Jahr ein größerer Prozentsatz der Rentenbeiträge steuerfrei bezogen bzw. steuerlich geltend gemacht werden. (siehe untenstehende Tabelle)
Steuerjahr | Absetzbare Vorsorgeaufwendungen | Steuerjahr | Absetzbare Vorsorgeaufwendungen |
---|---|---|---|
2005 | 60 % | 2016 | 82 % |
2006 | 62 % | 2017 | 84 % |
2007 | 64 % | 2018 | 86 % |
2008 | 66 % | 2019 | 88 % |
2009 | 68 % | 2020 | 90 % |
2010 | 70 % | 2021 | 92 % |
2011 | 72 % | 2022 | 94 % |
2012 | 74 % | 2023 | 96 % |
2013 | 76 % | 2024 | 98 % |
2014 | 78 % | 2025 | 100 % |
2015 | 80 % |
In Rahmen der Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen kannst Du die Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben in Deiner Steuererklärung absetzen. Jetzt Steuererklärung erstellen!
Kann mir diese Umstellung zum Nachteil werden?
Die Umstellung, von der vor- auf die nachgelagerte Besteuerung der Rente hat bereits zu zahlreichen Klagen geführt: So klagten beispielsweise ein Zahnarzt und ein Steuerberater, da ihrer Auffassung nach die Umstellung bei ihnen zu einer Doppelbesteuerung aufgrund von gleichzeitiger doppelter Besteuerung von Rentenbeiträgen und Rentenbezüge führt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 19.05.2021 (Aktenzeichen: X R 20/19 und X R 33/19) fest, dass es in den beiden vorgenannten Fällen nicht zu einer Doppelbesteuerung gekommen ist. Nichtsdestotrotz, wies das höchste deutsche Finanzgericht darauf hin, dass es durchaus durch die Umstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Versteuerung zu einer verbotenen Doppelbesteuerung kommen könnte. Um diese in Zukunft zu verhindern, legte es verpflichtende Berechnungsmethoden fest, wie eine Zweifachbesteuerung festgestellt werden kann. Es liegt eine doppelte Besteuerung vor, wenn die Rentenbeiträge, die Du aus Deinem versteuerten Einkommen gezahlt hast, größer sind als die Summe Deiner steuerfreien Rentenzuflüsse. In die Berechnung der steuerfreien Rentenbezüge darf seit dem BFH-Urteil der Grundfreibetrag nicht mehr berücksichtigt werden.
Was bedeutet das BFH-Urteil für mich?
Auch wenn der Bundesfinanzhof keine Doppelbesteuerung in den zu verhandelten Fällen feststellen konnte, besteht die Möglichkeit, besonders für alle Rentenjahrgänge ab dem Jahr 2025, dass diese Umstellung zu einer Doppelbesteuerung führt. Folglich wird es in Zukunft nicht mehr reichen, den aus dem versteuerten Einkommen geleisteten Teil der Rentenbeiträge mit den Rentenfreibeträgen auszugleichen. Deshalb besteht schneller Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Im Sommer 2021 verwies der Bundesfinanzmister Olaf Scholz darauf, dass mit einer zukünftigen Steuerreform, auch in Zukunft eine Doppelbesteuerung verhindert werden könnte. Bislang ist jedoch unklar, was sich wann in der neuen Legislaturperiode verändern wird.
Deshalb raten wir Dir: Hebe alle Deine Steuerbescheide , eventuell auch Steuererklärungen sowie sämtliche Rentenbezugsmitteilungen auf! Die Finanzämter wurden nämlich dazu aufgefordert, die nachgelagerte Rentenbesteuerung nur vorläufig festzusetzen. Sobald es zu einer Anpassung der Rentenbesteuerung durch den Gesetzgeber kommt, wird Dein Steuerbescheid in der Regel automatisch korrigiert. Du solltest also kontrollieren, ob Dein Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk enthält. Wenn dem so ist, wird Dein Fall bzgl. der Rentenbesteuerung automatisch offengehalten und Du musst keinen Einspruch einlegen.
Muss ich als Rentner Steuern zahlen und wann bin ich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Es gilt der Steuergrundsatz: Sobald Du mit allen Deinen Einkünften den Grundfreibetrag überschreitest, musst Du Einkommenssteuern zahlen.. Dies gilt auch für alle Rentner! Für das Jahr 2020 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 9.408 Euro. Das heißt also, dass 2020 für steuerpflichtige Renteneinkünfte bis zur Höhe dieses Betrags keine Steuern gezahlt werden müssen. Im Jahr 2021 liegt der Grundfreibetrag bei 9.744 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Erzielst Du als Rentner jedoch zusätzlich zu den Beträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch andere Einkünfte, wie etwa aus Vermietung und Verpachtung oder in Form von Kapitalerträgen, zählen diese Summen ebenfalls zu dem Gesamtbetrag Deiner Einkünfte und müssen bei Überschreitung des Grundfreibetrags versteuert werden.
Zur Abgabe einer Steuererklärung bist Du beispielsweise verpflichtet, wenn:
- Du nebenbei noch etwas hinzuverdienst und dabei mehr als 410 Euro im Jahr einnimmst.
- Du zusätzlich zur Rente eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit ausübst.
Eine Ausführliche Erläuterung, wann Du als Rentner zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bist, findest Du hier . Auch wenn Du vielleicht nicht zwingend dazu verpflichtet bist, macht es in den meisten Fällen trotzdem Sinn, eine Steuererklärung abzugeben. Der Grund: Oft kann man gezahlte Steuern zurückerhalten!
Was kann ich als Rentner von der Steuer absetzen?
Auch als Rentner kannst du sowohl Werbungskosten wie auch Sonderausgaben und möglichweise sogar außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Unter Sonderausgaben fallen beispielsweise:
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und auch KFZ-Haftpflichtversicherung
- gezahlte Kirchensteuer
- Spenden Beispiele für Werbungskosten könnten sein:
- Kontoführungsgebühren für das Girokonto, auf das die Rentenzahlungen eingehen
- Gewerkschaftsbeiträge
- Ausgaben für einen Rentenberater
- Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Deinem Rentenantrag entstanden sind
- Kosten für eine Steuersoftware
Machst Du in Deiner Steuererklärung keine Angaben, dann wird für Rentner vom Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro und eine Pauschale für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro angesetzt.
Kleiner Tipp: Benötigst du im eigenen Haushalt Hilfe und beauftragst deshalb zum Beispiel eine ambulante Pflegekraft, kannst Du diese Kosten in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen in Deiner Steuerklärung gelten machen. Weitere Steuertipps für Rentner und Pensionäre findest du hier!