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Steuertipps für Rentner und Pensionäre

Mit diesen Tipps können im Ruhestand ein paar Steuern gespart werden.

Den Ruhestand nach einem langen Arbeiterleben endlich genießen können - das ist der Traum vieler Menschen. Drei Mal pro Jahr in den Urlaub fliegen, im Sommer mit dem eigenen Boot den See unsicher machen und den Enkelkinder beim Aufwachsen zusehen.

Keine Frage, auf so einen Lebensabend können sich gewiss einige freuen, doch die Realität sieht für die meisten eher anders und vor allem nüchterner aus. Dann stellt sich vielmehr die Frage, ob das Rentenniveau weiter sinkt oder ob die Rente endlich den alten Bundesländern angepasst wird.

Da Rentner hierzulande ab einer bestimmten Grenze Steuern zahlen müssen, ist es umso wichtiger zu wissen, wie man wenigstens ein paar Taler vom Staat zurückholt. Mit den folgenden Tipps lässt sich die Einkommensteuererklärung mit einem besseren Gefühl ausfüllen.

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Unterhalt

Wird das Kind finanziell unterstützt? Bis zu 8.820 Euro können in der Steuererklärung angesetzt werden. Bedingung ist, dass das Kind selbst nicht mehr als 15.500 Euro besitzt und es keinen Anspruch mehr auf Kindergeld gibt.

Studium

Grundsätzlich kann jeder seine Kosten für ein Studium, eine Weiterbildung oder Fortbildung von der Steuer absetzen, sofern diese im Zusammenhang mit künftigen Einkünften stehen. Das trifft vor allem auf Rentner zu, die eine Teilzeitstelle anstreben, um die Rente aufzubessern.

Allerdings müssen sie auf einen großzügigen Sachbearbeiter hoffen, der die Ausgaben anerkennt. Ansonsten können die Kosten für ein Studium oft nicht angesetzt werden, da das Finanzamt von einer Privatangelegenheit ausgeht. Es gibt aber auch Fälle, bei denen das Finanzamt die Kosten berücksichtigt.

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Seniorenheim

Grundsätzlich können Ausgaben für das Seniorenheim, Pflegeheim oder Altenheim von der Steuer abgesetzt werden. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Unterbringung aufgrund einer Krankheit erfolgt ist. Übrigens können auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, die innerhalb des Heims durchgeführt werden, ebenfalls in der Steuererklärung angesetzt werden.

Haushaltshilfe

Wer in den eigenen vier Wänden lebt und eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann 20 Prozent der Gehaltszahlungen, maximal aber 4.000 Euro ansetzen. Wird jemand auf 450-Euro-Basis angestellt, können ebenfalls 20 Prozent, maximal jedoch nur 510 Euro pro Kalenderjahr in der Steuererklärung angegeben werden.

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Gesundheitskosten

Gesundheitskosten oder auch Krankheitskosten werden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Zu den wesentlichsten absetzbaren Kosten gehören

  • Ausgaben für stationäre oder ambulante Behandlung
  • Krankenhauskosten
  • krankheitsbedingte Unterbringung der eigenen Person in einem Pflegeheim
  • Augen-Laser-Operation
  • Heilmethoden, die nicht anerkannt werden
  • Kuren, sofern sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen
  • vom Arzt verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke
  • Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche
  • Kosten für eine ambulante Pflegekraft

Spenden

Grundsätzlich können Geldspenden oder Sachspenden in der Steuererklärung angegeben werden. Spenden bis zu einer Höhe von 200 Euro können ohne Spendenbescheinigung beim Finanzamt eingereicht werden.

Spenden können steuerlich abgesetzt werden, wenn

  • gemeinnützige Organisationen profitieren
  • steuerbegünstigte Zwecke unterstützt werden
  • sie freiwillig sind und keine Gegenleistung erbracht wird
  • Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden kann

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Werbungskosten

Finanzämter ziehen 102 Euro als Pauschale von der Rente ab. Wer allerdings höhere Werbungskosten hatte, sollte diese in der Steuererklärung angeben.

Zu den wichtigsten Werbungskosten zählen

  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr
  • Rechtsberatungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit der Rente
  • Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater

Versicherungen

Wer eine gesetzliche Rente bezieht, ist gut beraten, dem Finanzamt Auskunft über sämtliche Versicherungsbeiträge zu geben. Kranken- und Pflegeversicherungen sind in Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben abzugsfähig. Beiträge für andere Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung) werden nur dann berücksichtigt, wenn die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.900 Euro pro Jahr nicht übersteigen (Verheiratete 3.800 Euro).