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Mit einer Kapitalübertragung Steuern sparen

Voraussetzung dafür ist, dass bei den Kapitalerträgen der Sparfreibetrag bereits ausgeschöpft wurde.

Bei einer Kapitalübertragung können Großeltern und insbesondere Erziehungsberechtigte sehr gut Steuern sparen. Voraussetzung dafür ist, dass bei den Kapitalerträgen der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft wurde. So können Eltern auf gesetzlicher Grundlage im Namen ihrer noch nicht volljährigen Kinder bis zu deren Sparerpauschbetrag von 801 Euro gesonderte Freistellungsaufträge erteilen. Innerhalb eines Familienverbundes lassen sich somit die Kindersteuerfreibeträge ideal nutzen. Dies ist ein legaler und durchaus gängiger Weg, um konkret via Kaptalübertragung Steuern sparen zu können.

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Kapitalerträge auf Kinder übertragen

Beim Verteilen von Vermögen oder bei einer kompletten Vermögensübertragung auf die Kinder im Kreise der Familie lassen sich ohne weiteres Steuern sparen. In der Regel haben Kinder keine oder nur sehr geringe Einkünfte, darum bezahlt der Nachwuchs auch keine Steuern. So können die Steuerfreibeträge der Kinder ideal genutzt werden.

Zinsen an den Nachwuchs abtreten geht nicht

Für die Eltern wäre es sicher besser, wenn sie einfach die ganzen Zinsen an den Nachwuchs abtreten könnten. Auf diese Weise würde das Kapitalvermögen weiter im Besitz der Eltern verbleiben. Leider ist diese Variante der Kapitalübertragung nicht möglich. Denn das Finanzamt kann dem Kind nur dann die Kapitalerträge steuerlich zurechnen, wenn die Eltern in korrekter Weise die Quellen der Einkünfte auf das eigene Kind übertragen. Zudem muss auch bei der Verwaltung des Kapitals eine strikte Trennung des Vermögens vorgenommen werden.

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Voraussetzungen für eine korrekte Kapitalübertragung

Damit Eltern mithilfe einer Kapitalübertragung wirklich in der Lage sind, Steuern zu sparen, ist es wichtig, dafür ganz bestimmte Auflagen zu erfüllen. Die Kapitalübertragung oder Schenkung einer Immobilie muss von den Eltern wirksam geregelt werden. Ein Ertrag ist hierbei essenziell. Denn nur so hat auch das Finanzamt einen gültigen Nachweis.

Die Kapitalübertragung muss regelkonform getätigt werden, die Eröffnung eines Kontos für das Kind ist hierfür vorteilhaft. Das Depot oder das Konto läuft auf dem Namen des minderjährigen Familienmitgliedes. Bis zu seiner Volljährigkeit sind die Eltern jedoch verfügungsberechtigt. Das heißt aber nicht, dass die Eltern auf das verschenkte Geld sowie auf dessen Erträge zurückgreifen können.

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Bedingungen für eine Kapitalübertragung

Jedes einzelne Kind in einem Familienverbund zahlt bei einer Schenkung bis zu einem Geldbetrag von 400.000 Euro keine Schenkungsteuer. Eine derartige Zuwendung ist jedoch nur alle zehn Jahre möglich, sofern sie als steuerfrei gelten soll. Beide Elternteile können, bei einem entsprechenden Vermögen, diesen Steuervorteil nutzen.

Das Kind erzielt bei einer Übertragung des Kapitalvermögens auf sein Konto eigene Einnahmen. Ist der Nachwuchs minderjährig, so spielt die Einkommenshöhe des Kindes bezogen auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld keine Rolle. Damit die Kapitalübertragung vom Finanzamt als rechtens angesehen wird, muss das Kind zum Eigentümer des Vermögens deklariert werden. Die Eltern müssen somit das Vermögen des Kindes so verwalten, als handle es sich hierbei um ein fremdes Vermögen. Der große Vorteil einer korrekt durchgeführten Kapitalübertragung auf das Kind hat zur Folge, dass die Zinseinnahmen beim Kind steuerfrei bleiben. Elternteile können somit bestenfalls auch mit einer gewissen Ersparnis an Unterhaltsleistungen rechnen.

Eine Vermögensübertragung darf jedoch niemals nur zum Schein erfolgen. Die steuerwirksame Kapitalübertragung ist geknüpft an diverse Voraussetzungen. Die strengen formalen Bedingungen für eine steuergünstige Vermögensübertragung sind vonnöten, da ansonsten die Anerkennung der Übertragung des Kapitals auf ein Kind vom Finanzamt versagt werden kann.

Bei einer Kapitalübertragung teilen die Erben oder die Anleger als Gläubiger der Bank mit, dass es sich dabei um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Durch diese unentgeltliche Übertragung erspart sich der Beschenkte die Kapitalertragsteuer. Damit Missbräuche in Bezug auf dieses Thema unterbunden werden können, ist die Geschäftsbank verpflichtet, die Kapitalübertragung und den dazugehörigen Vermögensstand dem zuständigen Finanzamt zu melden. Infolgedessen wird intern auf dem Finanzamt überprüft, ob die Kapitalübertragung nun einer Schenkungs- oder Erbschaftsteuer unterliegt oder nicht.

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Widerruf ist meist nicht möglich

Eine Kapitalübertragung wird nur dann steuerrechtlich anerkannt, wenn der Übertragungsvorgang fix ist. Das bedeutet, dass den Eltern versagt wird, die Übertragung jederzeit wieder rückgängig zu machen. Somit verlangt eine steuerliche Anerkennung, dass alle endgültigen Ansprüche gegenüber der Bank in das Vermögen des Nachwuchses übergehen und dadurch allein dem Kind zustehen, das als Kontoinhaber geführt wird. Ein Steuerberater kann diesbezüglich die ausdrückliche Regelung zur Gläubigererstellung und Begünstigung des Kindes begutachten.