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Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren

Kein Grund zur Panik, solltest du von diesem Begriff noch nie etwas gehört haben.

Fleißig Geld aufs Sparkonto überweisen und dabei zusehen, wie der Kontostand fast wie von Geisterhand steigt - das war einmal. Ganz im Gegenteil liest man ab und zu schon etwas vom Schreckgespenst „Minuszinsen".

Otto Normalverbraucher müssen sich also Gedanken machen, wie sie am sinnvollsten mit ihrem Geld umgehen sollen. Trotzdem weiter das Geld auf dem Konto liegen lassen und hoffen, dass der Wert nicht von der Inflation aufgefressen wird? Schließlich sind wir Deutschen ja Spar-Weltmeister. Oder doch lieber in Eigentum investieren? Ein dritter Weg wäre, Wertpapiere zu erwerben und auf möglichst hohe Dividenen zu hoffen.

Und genau an dieser Stelle ist häufig die Rede vom Teileinkünftverfahren, welches in diesem Zusammenhang manchmal fehl am Platz ist. Aber eben auch nur manchmal. Wir klären dich auf.

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Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren findet nämlich bei der Besteuerung der Gewinnsausschüttung einer GmbH Anwendung. Bereits 2009 löste dieses Verfahren das Halbeinkünfteverfahren ab. Es gilt ausschließlich für betriebliche Beteiligungserträge. Das können zum Beispiel Dividenden sein.

Privatpersonen kommen nicht in Kontakt mit dem Teileinkünfteverfahren. Vielmehr greift dann die Abgeltungsteuer, die gezahlt werden muss, sofern Personen Wertpapiere besitzen und die steuerlichen Freibeträge bereits ausgeschöpft wurden.

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Voraussetzungen - Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren findet nur dann Anwendung, solange Anteile einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen verbleiben. Werden Einkünfte aus Dividenden oder durch den Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft erzielt, werden diese mit 60% der Einkommensteuer besteuert.

Hinweis: Das Teileinkünfteverfahren wird auch auf Veräußerungen im Privatvermögen angewandt, sofern die Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft während der vergangenen 5 Jahre die 1-Prozent-Grenze überschritten hat.

Die gesamten Ausgaben, die in Verbindung mit Einkünften nach dem Teileinkünfteverfahren stehen, können zudem nur bis zu 60% steuerlich geltend gemacht werden.

Was viele nicht wissen, ist, dass es unter bestimmten Bedingungen ein Wahrecht zwischen dem Teileinkünfteverfahren und der Abgeltungsteuer gibt.

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Wahrecht zwischen Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer

Zu Beginn des Artikels haben wir darauf hingewiesen, dass Privatpersonen vom Teileinkünfteverfahren meistens nicht profitieren können. Natürlich bestätigen Ausnahmen immer die Regel.

Eine Person, die Dividenden aus Kapitalbeteiligungen verzeichnet, kann selbst wählen, ob für ihn das Teileinkünfteverfahren oder die Abgeltungsteuer greifen soll. Voraussetzung, um das Teileinkünfteverfahren wählen zu können, ist:

  • Person hält mindestens 25% an einer Kapitalgesellschaft oder
  • Person ist zu mindestens 1% an Kapitalgesellschaft beteiligt und arbeitet auch für diese

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Bei der Wahl solten auch die Vor- und Nachteile immer im Auge behalten werden. Wer sich für die Abgeltungsteuer entscheidet, kann keine Werbungskosten geltend machen. Im Gegenteil dazu kann können beim Teileinkünfteverfahren Werbungskosten weiterhin von der Steuer abgesetzt werden.

Beim Teileinkünfteverfahren werden 60% der Beteiligungserträge versteuert. Allerdings können auch 60% der entstandenen Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Zusammenfassend gilt also, dass beide Varianten gewisse Vor- und Nachteile haben, die abgewägt werden müssen. Es kommt letztlich auf die persönlichen Verhältnisse an. Ein Wahlrecht steht einem auch dann erst zur Verfügung, wenn eine der aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt wurde.