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Steuerirrtümer unter die Lupe genommen

Wer einmal seine Steuererklärung eingereicht hat, muss das jedes Jahr aufs Neue erledigen?

Odysseus sitzt am Wasser und bemitleidet sich selbst, weil ihn seine Irrfahrten über die Meere überall hinbrachten, nur nicht in die geliebte Heimat zu seiner Frau Penelope. Diese wiederum beweint ihren listenreichen Mann im Palast und verflucht derweil die Schlacht ums sagenreiche Troja.

Die Menschheit hat in der Vergangenheit so zahlreiche Mythen ans Tageslicht gebracht. Ob sie nun ein Fünkchen Wahrheit beinhalten oder eben nicht, spielt gar keine Rolle. Die Geschichten sind und bleiben Mythen.

Genauso verhält es sich mit den unzähligen Steuer-Mythen, die im Volksmund kursieren. Muss jeder eine Steuererklärung abgeben? Ist Arbeitslosengeld immer steuerfrei und gilt die Frist zur Abgabe für jeden?

Damit endlich ein wenig Licht ins Dunkel gebracht wird, befassen wir uns mit den häufigsten Steuerirrtümern.

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Frist ist immer der 31.05.

Jein. Steuerzahler, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis zum Stichtag beim Finanzamt eingereicht haben. Lässt man sich allerdings von einem Steuerberater oder Anwalt vertreten, gilt eine Frist bis zum 31.12. Unter Umständen kann diese Deadline sogar auf den 28.02. verschoben werden. Wer bereits ein paar Mal die Frist versäumt hat, kann dazu verpflichtet werden, Erklärungen spätestens bis zum 31.08. eines Jahres abzugeben.

Abgabepflicht entfällt bei Schätzung

Das ist eindeutig falsch. Sollte ein Steuerzahler trotz mehrmaliger Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht haben, kann die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden. Dazu werden Informationen aus den vorigen Jahren herangezogen. Eine Schätzung kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. In der Regel fällt die Schätzung seitens des Finanzamts sehr hoch aus. Nach Erhalt des Steuerbescheids kann jedoch noch Einspruch eingelegt und eine selbstständig verfasste Steuererklärung eingereicht werden.

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Arbeitslosengeld ist steuerfrei

Stimmt nur bedingt. Der Staat hat sich in diesem Zusammenhang den Progressionsvorbehalt ausgedacht. Dabei wird die Steuerlast unter Hinzunahme des Arbeitslosengeldes ermittelt. Später wird der höhere Steuersatz jedoch nur auf die Einkünfte ohne ALG angesetzt. Somit wird zwar nicht direkt die Ersatzleistung besteuert, für die eigenen Einnahmen gilt trotzdem der höhere Prozentsatz.

Hinweis: Komplett steuerfreie Leistungen sind Arbeitslosengeld II sowie der Gründungszuschuss. Sie fallen ebenfalls nicht unter den Progressionsvorbehalt.

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

In was für einem Land würden wir leben, wenn diese Möglichkeit nicht gegeben wäre? Krankheitskosten können selbstverständlich von der Steuer abgesetzt werden. Sie werden als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt eingereicht.

Dabei gilt es zu beachten, dass nicht jede Behandlung oder jeder medizinische Kauf steuerlich geltend gemacht werden kann. So kann zum Beispiel Hustensaft nicht angesetzt werden. Auch Schönheitsoperationen gehören nicht dazu, solange sie nicht medizinisch begründet sind.

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Muss ich jedes Jahr aufs Neue eine Steuererklärung abgeben?

Nein! Dabei wird zwischen einer Pflicht- und einer Antragsveranlagung unterschieden. Wer neben seiner Arbeit keine weiteren Einnahmen erzielt, ist nicht dazu verpflichtet, jedes Jahr aufs Neue eine Steuererklärung abzugeben. Die Besteuerung des Lohns ist dann bereits abgegolten. Es besteht allerdings das Wahlrecht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sollten innerhalb eines Kalenderjahres zum Beipsiel hohe Werbungskosten angefallen sein. Das Wahlrecht erlaubt es einem also, von Jahr zu Jahr neu zu entscheiden, ob man dem Finanzamt etwas mitteilen möchte.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Arbeitnehmer, die der Steuerklasse 3 bzw. 5 angehören oder Arbeitslosengeld bezogen haben, müssen eine Steuererklärung einreichen (Pflichtveranlagung). Das ist auch dann der Fall, wenn der Angestellte Einkünfte aus selbstständiger Nebentätigkeit erzielt hat.

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1 Monat Zeit für den Einspruch

Grundsätzlich ist die Aussage so richtig. Wer seinen Steuerbescheid erhalten hat, kann innerhalb 1 Monats Einspruch einlegen. Weitere Möglichkeiten gibt es sowohl für Finanzbeamte als auch für Steuerzahler, sofern ein bestimmter Sachverhalt erst geklärt werden muss. Dieser sogenannte „Vorbehalt der Nachprüfung" hält den Steuerbescheid „offen". Somit kann bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung eine Änderung vorgenommen werden. Die Verjährungsfrist läuft nach 4 Jahren ab. Angaben können demnach bis zu 4 Jahre später nachgereicht oder verändert werden.

Eine weitere Ausnahme greift dann, wenn nachträglich bekannt gewordene Tatsachen entstanden sind, die wiederum einen steuermindernden Effekt haben, wofür der Steuerzahler selbst nicht verantwortlich ist.

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Steuerbescheid ist fehlerfrei

Wo Menschen schalten und walten, entstehen Fehler. Dass Finanzbeamte ebenfalls Fehler machen, liegt wohl daran, dass auch sie Menschen sind. Das bedeutet, dass nicht jeder Bescheid fehlerfrei ist. So können Rückerstattungen oder Nachzahlungsaufforderungen falsch berechnet worden sein.

Hinweis: Offensichtliche Unstimmigkeiten wie Rechen- oder Scheibfehler können auch nach der Einspruchsfrist korrigiert werden.

Jede Handwerkerleistung kann von der Steuer abgesetzt werden

Es tut uns leid, dass wir darauf kein einfaches „Ja" oder „Nein" geben können. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • nur 20% des Bruttolohnbetrags können angesetzt werden
  • Materialkosten sind ausgenommen
  • Rechnung sollte nicht in bar beglichen werden
  • Höchstbetrag 6.000€, maximal 1.200€ werden anerkannt