Kurzarbeit und Urlaub – Was muss ich wissen?
Während der Corona-Krise wurden die Urlaubsregelungen angepasst. Hier sind die wichtigsten Informationen
Die Zahl der Menschen in Kurzarbeit hat während der Corona-Krise ein Rekordlevel erreicht. Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie sich die Kurzarbeit auf ihren Urlaub auswirkt. Wenn Kurzarbeit in Betrieben angekündigt wurde, hat vor 2020 die Bundesagentur für Arbeit zunächst die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr eingefordert. Das Ziel war es, Kurzarbeit zu minimieren oder zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat wegen der Corona-Pandemie diese Regelung für 2020 ausgesetzt. Was Arbeitnehmer beim Thema Kurzarbeit und Urlaub sonst noch beachten müssen, erfahrt Ihr hier.
Was hat sich während Corona verändert?
Befristet bis zum 31.12.2020 verzichtet die Bundesagentur für Arbeit auf die Einforderung von Erholungsurlaub zur Verringerung der Kurzarbeit. Dafür gibt es zweierlei Gründe: Erstens brauchen Familien ihren Jahresurlaub während der Corona-Pandemie mehr denn je, da sowohl Kitas als auch Schulen zeitweilig geschlossen sind. Um die Versorgung der Kinder zu garantieren, ist der Erholungsurlaub beinahe unabdingbar.
Zweitens müssen Arbeitgeber während des Urlaubs trotz Kurzarbeit den vollen Lohn bezahlen. Die Verringerung der Lohnkosten durch das Kurzarbeitergeld greift hier nicht. Hätten 2020 alle Arbeitnehmer zunächst ihren Urlaub nehmen müssen, bevor der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen kann, hätte das wahrscheinlich noch größere wirtschaftliche Folgen gehabt.
Sowohl die Bundesregierung als auch die Arbeitsagentur wissen um die Probleme von Arbeitnehmern. Durch die temporäre Schließung von Kitas und Schulen wegen Corona ist die Belastung für Eltern besonders hoch. Erholungsurlaub wird häufig genutzt, um so die Versorgung der eigenen Kinder sicherzustellen. Deshalb hat die Arbeitsagentur reagiert und temporär die Forderung nach Urlaubsabbau ausgesetzt. Ob das für Familien reicht, um die Herausforderungen der Corona-Krise zu bestehen, kann niemand sagen.
Was ist noch für Deinen Urlaub zu beachten, wenn Du in Kurzarbeit bist?
2021 muss zunächst verbliebener Resturlaub aus 2020 genommen werden, bevor Kurzarbeit neu beantragt werden kann. Damit soll Arbeitsausfall vermieden werden. Für 2020 galt die Corona-bedingte Ausnahmeregelung, dass Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr nicht zur Vermeidung von Arbeitsausfall eingebracht werden musste. Diese Regelung endet zum 31.12.2020. Nun muss wie vor Corona zunächst der Urlaub aus dem laufenden Jahr genommen werden, bevor ein Anspruch auf Kurzarbeit geltend gemacht werden kann. Allerdings wird den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer Priorität eingeräumt. Wenn es also bereits eine betriebsinterne Urlaubsplanung gibt, hat sie Vorrang vor der Frage des vermeidbaren Arbeitsausfalls.
Der EuGH hat 2012 geurteilt, dass Arbeitnehmern, die durch Kurzarbeit weniger Tage pro Woche arbeiten, der Urlaubsanspruch gekürzt werden kann. Diese Kürzung muss allerdings einzelvertraglich im Arbeitsvertrag oder in einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung geregelt werden.
Was sagt das Arbeitsrecht zu Kurzarbeit Null und Jahresurlaub?
Der DGB setzt sich für den Erhalt des Urlaubsanspruchs ein. Dagegen vertreten verschiedene Arbeitgeber die Position, dass Beschäftigten, die aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeitergeld erhalten, der Anspruch auf Jahresurlaub gekürzt werden kann. DGB und Gewerkschaften setzen sich gegen die Kürzung des Urlaubsanspruchs ein, wenn Mitarbeiter im Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten.
Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten kann für die Tage, an denen eine Arbeitspflicht auch während der Kurzarbeit besteht, Urlaub wie gewohnt gewährt werden. Der Jahresurlaub ist meist tarifvertraglich oder einzelvertraglich geregelt. Er kann höher sein als der gesetzliche Jahresurlaub.
Eine Besonderheit besteht hingegen bei Kurzarbeit Null. Bei Kurzarbeit Null ist der Arbeitnehmer vollständig von seiner Arbeitspflicht befreit. Eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch die Gewährung von Urlaub ist laut Arbeitsrecht nicht möglich. Wird das Verhältnis von Kurzarbeit und Jahresurlaub nicht geregelt, kann der Mitarbeiter vom Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Nachgewährung des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
Tipp für Arbeitnehmer: Setze Dich bei Fragen zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit und Kurzarbeit Null unbedingt mit Deinem Betriebsrat in Verbindung und lasse Dich in Bezug auf Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen beraten.
Der EuGH hält die Reduzierung des Urlaubs für europarechtskonform, wenn der Beschäftigte in Kurzarbeit Null arbeitet. Also können laut EuGH die Urlaubstage/ der Jahresurlaub gekürzt werden. Im Bundesurlaubsgesetz findet sich keine klare Regelung zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null. Letztlich bedarf es noch der Klärung durch das Bundesarbeitsgericht.
Neu aufgrund der Corona-Krise:
- Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt von der Bezugsdauer ab: Bis zum einschließlich 3. Monat beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (67 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Kindern), vom 4. bis 6. Monat 70 Prozent (77 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Kindern) und ab dem 7. Monat 80 Prozent (87 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Kindern) des entfallenen Entgelts.
- Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Urlaubsentgelts. Der Beschäftigte, dem während der Kurzarbeit Urlaub gewährt wird, hat somit für die Urlaubstage Anspruch auf das Urlaubsentgelt in ungekürzter Höhe.
- Zum Thema Überstunden und Kurzarbeit gibt es hier mehr.
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