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Solidaritätszuschlag: Welche Änderungen für den Soli geplant sind

1991 wurde der Solidaritätszuschlag in Deutschland eingeführt.

Fast drei Jahrzehnte ist es bereits her, dass die Mauer gefallen und aus zwei Staaten einer geworden ist. Die politischen Systeme konnten kaum unterschiedlicher gewesen sein, was zur Folge hatte, dass die beiden Länder nach der Wiedervereinigung auf mehreren Ebenen verschieden waren.

Um eine Angleichung herbeiführen zu können, wurde der Solidaritätszuschlag 1991 ins Leben gerufen. Im Prinzip handelt es sich dabei um einen Zuschlag, der bis heute sowohl in den alten als auch den neuen Bundesländern bei 5,5 Prozent liegt.

Die Abschaffung des Solis, wie der Zuschlag auch liebevoll genannt wird, rückt immer näher. Darauf einigten sich die CDU/CSU und die SPD in den Verhandlungen zur Koalitionsbildung. Doch werfen wir einen Blick auf den Solidaritätszuschlag, was er gebracht hat und was mit ihm finanziert wurde.

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Wer kommt für den Solidaritätszuschlag auf?

Jeder, der in Deutschland seinen Wohnsitz gemeldet hat und arbeitstätig ist, muss den Solidaritätszuschlag zahlen. Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel. So müssen beispielsweise Geringverdiener keinen Soli entrichten bzw. nur für einen verringerten Zuschlag aufkommen.

Hinweis: Mitunter müssen Arbeitnehmer auch keinen Soli zahlen, wenn sie Kinder haben. Das hängt mit dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zusammen.

Für die Berechnung der Höhe des zu entrichtenden Solidaritätszuschlags spielt die Lohnsteuer eine entscheidende Rolle. Der Soli orientiert sich an der Lohnsteuer, weswegen diese auf der Lohnsteuerbescheinigung auch zusammen aufgeführt werden.

5,5 Prozent werden zusätzlich zur Lohnsteuer fällig. Zahlt ein Arbeitnehmer zum Beispiel 800 Euro Lohnsteuer, kommen zusätzlich noch 44 Euro Soli hinzu. Der Arbeitgeber behält den Zuschlag ein und überweist das Geld direkt ans Finanzamt.

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Befreiung vom Solidaritätszuschlag

Erst ab einem bestimmten Einkommen muss der Soli entrichtet werden.

Lohnsteuer-Freigrenzen, bis zu denen kein Soli fällig wird:

  • Steuerklasse I, II, IV, V, VI 81 Euro pro Monat
  • Steuerklasse III 162 Euro pro Monat

Wird die Freigrenze nur leicht überschritten, muss nicht automatisch der volle Solidaritätszuschlag abgeführt werden. Für diesen Übergangsbereich gibt es eine spezielle Berechnungsmethode, bei der der Zuschlag höchstens 20 Prozent der Differenz zwischen der jeweiligen Bemessungsgrundlage und den Freigrenzen betragen darf.

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Wofür wird der Soli eingesetzt?

Einfach ausgedrückt, soll mit dem Soli die Wiedervereinigung finanziert werden. Das bedeutet, dass vor allem Geld in die neuen Bundesländer fließt. In welcher Höhe das geschieht, ist aber nicht eindeutig. Die Soli-Einnahmen sind nämlich nicht zweckgebunden. Hinzu kommt, dass seit Ende der 90er Jahre keine Transferdaten mehr erfasst werden.

Ursprünglich gab es zwei Förderprogramme, mit denen zum einen ostdeutsche Städte saniert wurden. Zum anderen flossen mehrere Milliarden in die Sanierung ostdeutscher Hochschulen. Darüber hinaus wurden auch Flughäfen und Straßensysteme finanziert.

Doch ein Ende ist in Sicht. So haben Union und SPD im Koalitionsvertrag vereinbart, den Soli sukzessive abzuschaffen. In einem ersten Schritt sollen dem Vertrag zufolge bis 2021 rund 90 Prozent aller Soli-Zahler entlastet werden. Für die anderen Zahler soll dies später erfolgen, ein genauer Zeitpunkt wurde dafür aber noch nicht bekannt gegeben.