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Zuflussprinzip und Abflussprinzip: Wenn es ums Geld geht

Geldeingänge, Überweisungen, Buchungen und Co.

Wenn Geld transferiert wird, herrscht oft Ungeduld. Jeder kennt wahrscheinlich die Situation, wenn es am Ende des Monats finanziell etwas knapp wird und man sich sehnlichst wünscht, dass das Gehalt überwiesen wird. Ein Tag ist verstrichen, dann der nächste und erst am dritten Tag schreibt das Konto wieder schwarze Zahlen.

Zudem gibt es wichtige Termine, die eingehalten werden müssen. So muss die Miete beispielsweise in der Regel spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein oder Einzugsermächtigungen werden zu bestimmten Zeitpunkten vom Konto abgebucht. Wenn dieses dann nicht gedeckt ist, drohen Mahnungen.

Entscheidend ist im Streitfall dann das Datum. In diesem Zusammenhang ist oft die Rede vom Zufluss- und Abflussprinzip. Aus rechtlicher Sicht ist das ein heikles Thema. Auch für das Finanzamt spielt das Thema eine entscheidende Rolle. Zeit also, sich mit den Begriffen genauer zu befassen.

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Was ist das Zuflussprinzip?

Jede Einnahme, die einem Empfänger zukommt, gilt zu einem bestimmten Zeitpunkt als zugeflossen, wenn dieser auch darüber verfügen kann. Die sogenannte Verfügungsmacht ist dann gegeben, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn zum Beispiel ein Scheck ausgestellt wurde.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Leistungserfolg. Vor allem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist dieser von Relevanz. Die Fälligkeit einer Zahlung ist somit nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist entscheidend, wann der Empfänger die tatsächliche Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht innehat. Dabei handelt es sich um den Eintritt des Zahlungseingangs oder im Allgemeinen um die Möglichkeit, über das Geld zu verfügen.

Übrigens: Wiederkehrende Zahlungen, die zehn Tage vor oder nach Ende eines Kalenderjahres eingehen, werden dem endenden bzw. geendetem Jahr zugeordnet.

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Anwendung und Nichtanwendung des Zuflussprinzips

Anwendung:

  • bei der Gewinnermittlung (insbesondere bei der Einnahme-Überschussrechnung EÜR)
  • bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte

Nichtanwendung:

  • beim Betriebsvermögensvergleich
  • bei Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung überlassen wurden
  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (laufender Arbeitslohn)
  • bei Einkünften (§ 17 EStG)

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Was ist das Abflussprinzip?

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich ab dem Zeitpunkt um eine Ausgabe, wenn man darüber die Verfügungsmacht verliert. Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem sie auch geleistet wurden.

Anwendung:

Nichtanwendung:

  • Betriebsvermögensvergleich
  • Abschreibungen
  • Anschaffung geringwertige Wirtschaftsgüter
  • private Veräußerungsgeschäfte
  • Verlustabzug
  • Großspendenabzug