Tipps zur Steuererklärung für 2020
Wertvolle Tipps für das Steuerjahr 2020.
Wer gut informiert ist, kann viele Steuern sparen und sein Geld für schöne Dinge ausgeben. Deshalb fassen wir für Dich zusammen, was sich im Steuerjahr 2020 geändert hat und was Du beachten solltest.
Grundfreibetrag: Mehr Einkommen steuerfrei
Der Grundfreibetrag stellt das Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Er ist im Jahr 2020 gestiegen. Für Singles beträgt er 9.408 Euro, für ein Ehepaar 15.540 Euro. Erst bei einem höheren Einkommen muss Einkommenssteuer bezahlt werden. Der Zweck des Grundfreibetrags ist es, das Existenzminimum der Bürger zu sichern. Von dem Einkommen, das für den Lebensunterhalt notwendig ist, soll keine Einkommenssteuer gezahlt werden müssen.
Kindergelderhöhung ab 01.01.2021
Die Bundesregierung plant, das Kindergeld ab Januar 2021 zu erhöhen. Für das erste und zweite Kind soll es dann jeweils 219 Euro pro Monat geben. Für das dritte Kind sind 225 Euro vorgesehen, für jedes weitere Kind 250 Euro je Monat. Einen einmaligen Kinderbonus von insgesamt 300 Euro erhalten Eltern bereits im September und Oktober 2020. Der Kinderbonus ist Teil des Corona-Konjunkturprogramms der Bundesregierung.
Kinderfreibetrag nutzen
Der Kinderfreibetrag ist 2020 wieder gestiegen. Inklusive Betreuungsfreibetrag liegt der Kinderfreibetrag nun bei 7.812 Euro.
Jahr | Freibetrag |
---|---|
2018 | 7.428 € |
2019 | 7.620 € |
2020 | 7.812 € |
2021 | 8.388 € |
Mit der Steuererklärung kann der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden. Was viele nicht wissen ist, dass der Kinderfreibetrag derzeit im Fall von Kurzarbeit zu einem erhöhten Kurzarbeitergeld verhilft.
Details über die Zusammensetzung des Freibetrags und seine Vorteile gegenüber dem Kindergeld findest Du hier.
Home-Office absetzen
Viele Arbeitnehmer mit einem Bürojob haben 2020 wegen der Corona-Krise zeitweise im Home-Office gearbeitet. Arbeitnehmer, die ein Arbeitszimmer in ihrer Wohnung eingerichtet haben, können damit Steuern sparen. Sie können die anteiligen Miet- und Nebenkosten für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung absetzen. Arbeitnehmer, die hauptsächlich an einem anderen Ort als ihrem Arbeitszimmer tätig sind, können pro Jahr bis zu 1.250 Euro für das Arbeitszimmer absetzen. Der Raum muss dafür aber einige Voraussetzungen erfüllen: Er muss fast ausschließlich zum Arbeiten genutzt werden und darf kein Durchgangszimmer sein. Das Arbeitszimmer muss außerdem eine angemessene Größe im Verhältnis zur Wohnung haben. Ein 22 Quadratmeter großes Zimmer in einer 50 Quadratmeter großen Wohnung würde vom Finanzamt vielleicht nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden, weil es fast die Hälfte der Wohnung ausmacht.
Lehrer und Wissenschaftler können ein Arbeitszimmer in der Regel relativ unproblematisch geltend machen. Arbeitnehmer, denen das Home-Office von ihrem Arbeitgeber angeordnet wurde, können ebenfalls ihr Arbeitszimmer absetzen – falls es die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Angestellte, die freiwillig vom Firmenbüro in ihr häusliches Arbeitszimmer gewechselt sind, können das Arbeitszimmer in der Regel nicht steuerlich geltend machen. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber auch einen Arbeitsplatz im Unternehmen hätte und dort arbeiten könnte. Es ist also vorteilhaft, falls der Arbeitgeber für die Vorlage beim Finanzamt eine Anordnung für das Home-Office bestätigt. Allerdings wird erwartet, dass die meisten Finanzämter aufgrund der Corona-Pandemie diesen Sachverhalt für das Steuerjahr 2020 eher steuerzahlerfreundlich auslegen werden.
Aber Achtung: An den Tagen, in dem man im Home-Office gearbeitet hat, kann man nicht die Entfernungspauschale absetzen.
Vielleicht ändert sich die Rechtslage aber bald. Die Finanzminister von Bayern und Hessen haben im September 2020 angekündigt, sich im Bundesrat für ein leichteres Absetzen des Home-Offices einzusetzen. Für jeden Tag im Home-Office soll ein Arbeitnehmer pauschal fünf Euro als Werbungskosten absetzen können. Auf diese Weise sollen pro Jahr maximal 600 Euro für das Home-Office geltend gemacht werden können. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzminister der anderen Bundesländer und des Bundes positionieren werden.
Fristen für das Steuerjahr 2020
An den Abgabeterminen hat sich nichts geändert: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss bis 31. Juli des Folgejahres seine Steuererklärung abgeben.
Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, um sich eine Steuerrückzahlung zu sichern, hat vier Jahre lang Zeit. Für das Steuerjahr 2020 bleibt also bis Ende 2024 Zeit. Doch wer früher abgibt, erfährt auch früher, wie viel Euro Steuerrückzahlung er erhält.
Abgabefristen für die Steuererklärung
Deine Steuererklärung… | …musst Du bei freiwilliger Abgabe spätestens abgeben bis zum | …musst Du bei verpflichtender Abgabe spätestens abgeben bis zum |
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für das Steuerjahr 2016 | 31.12.2020 | 31.05.2017 (abgelaufen) |
für das Steuerjahr 2017 | 31.12.2021 | 31.05.2018 (abgelaufen) |
für das Steuerjahr 2018 | 31.12.2022 | 31.07.2019 (abgelaufen) |
für das Steuerjahr 2019 | 31.12.2023 | 31.07.2020 |
für das Steuerjahr 2020 | 31.12.2024 | 31.07.2021 |
Kurzarbeit und deren Folgen
Viele Arbeitnehmer mussten konjunkturbedingt 2020 in unterschiedlichem Ausmaß in Kurzarbeit gehen. Der negative Nebeneffekt ist, dass dies die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr 2021 für das Steuerjahr 2020 nach sich zieht. Der Grund dafür ist, dass Kurzarbeitergeld eine Lohnersatzleistung ist und der Bezug von mehr als 410 Euro Lohnersatzleistung pro Jahr eine Abgabepflicht zur Folge hat. Auch wenn das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Dieser kann durch den Bezug von Kurzarbeitergeld den persönlichen Durchschnittssteuersatz erhöhen. Wie Dein Kurzarbeitergeld Deine Steuerzahlung beeinflusst, kannst Du mittels eines Kurzarbeitergeldrechners ermitteln.
Kurzarbeitergeld durch die Wahl der Steuerklasse erhöhen
Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist abhängig vom Nettogehalt. Bei einer Steuerklasse mit weniger Steuerabzug gibt es also mehr Kurzarbeitergeld. Singles haben hier wenig Spielraum, aber Ehepaare können ihre Steuerklassen zum Beispiel so wählen, dass der Partner, der in Kurzarbeit ist, die Steuerklasse III hat. Die Steuerklasse kann entweder schon vor Eintritt der Kurzarbeit oder auch während der Kurzarbeit gewechselt werden. Die Steuerklasse beeinflusst, wie viel Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird. Kurzfristig kann der Wechsel der Steuerklassen dazu führen, dass das Ehepaar zusammen mehr Lohnsteuer vorauszahlt als vor dem Steuerklassen-Wechsel. Dann hat das Ehepaar zunächst insgesamt vorübergehend weniger Nettoeinkommen als vorher. Dies kann dann vorkommen, falls der Ehepartner in Kurzarbeit zur Steuerklasse III wechselt, der andere Ehepartner aber ein höheres Bruttogehalt hat und durch die Steuerklasse V mehr Lohnsteuer zahlt.
Ein solcher Fall sieht zunächst schlecht aus, zahlt sich nach der Steuererklärung aber aus: Zu viel vorausgezahlte Lohnsteuer erhält das Ehepaar mit dem Steuerbescheid nämlich wieder zurück. Durch den Steuerklassen-Wechsel kann der Ehepartner, der in Kurzarbeit ist, aber mehr Kurzarbeitergeld erhalten.
Steuerfolgen von Masken-Verkauf
Wer in Zeiten von Corona an andere Menschen Masken verkauft hat, muss seine Einkünfte angeben und grundsätzlich versteuern. Allerdings gilt eine großzügige Freigrenze: Arbeitnehmer können bis zu 410 Euro nebenbei verdienen, ohne diese Einnahmen versteuern zu müssen. Wer allerdings auch nur einen Euro mehr einnimmt, muss die gesamten Einnahmen versteuern. Die Freigrenze gilt nicht speziell für den Verkauf von Masken, sondern insgesamt für alle Nebeneinkünfte von Arbeitnehmern. Andere Nebeneinnahmen müssen also dazu addiert werden.
Masken-Verkäufer, die das Ziel haben, mit dem Verkauf einen Gewinn zu erwirtschaften, sollten außerdem ein Gewerbe anmelden.
Pauschale für sonstige Umzugskosten
Ob Transport der Möbel, eine neue Küche oder ein neuer Fußboden: Bei einem Umzug entstehen oft hohe Kosten. Vom Anlass des Umzugs hängt es ab, ob die Umzugskosten als Werbungskosten oder als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können. Bei beruflich notwendigen Umzügen können die Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.
Für einen Teil der Umzugskosten kann eine Pauschale genutzt werden – die Pauschale für sonstige Umzugskosten. Die Höhe hat sich 2020 zwei Mal geändert. Zu Beginn des Jahres bis zum 29. Februar 2020 betrug die Pauschale 811 Euro für Singles und 1.622 Euro für Verheiratete oder Alleinerziehende. Dann galt für Umzüge zwischen dem 1. März 2020 bis 31. Mai 2020 eine Pauschale in Höhe von 820 Euro für Singles und 1.639 Euro für Verheiratete oder Alleinerziehende.
Zum 1. Juni 2020 änderte sich die Berechnungsmethode. Für Singles beträgt die Pauschale nun 860 Euro. Für den Ehepartner oder Lebenspartner, jedes ledige Kind, Stiefkind oder Pflegekind im Haushalt gibt es jeweils 573 Euro dazu.
Die Pauschale für sonstige Umzugskosten gilt allerdings nicht für den Einzug in eine Zweitwohnung und die doppelte Haushaltsführung.
Als Ehepaar die richtige Steuerklasse wählen
Nach einer Heirat sind die beiden Ehepartner zunächst automatisch in der Steuerklasse IV. Oft ist es für Ehepaare aber finanziell besser, die Steuerklassen III/V oder jeweils IV plus Faktor zu wählen. Alleinerziehende sollten darauf achten, dass sie die Steuerklasse II haben.