Wann lohnt sich ein Steuerklassenwechsel?
Ein Steuerklassenwechsel kann bares Geld bringen.
Wie kommt man heutzutage eigentlich noch an Geld, ohne etwas dafür tun zu müssen? Die Zeiten, in denen sich das Ersparte auf dem Konto fast wie von selbst vermehrte, gehören schon längst der Vergangenheit an. Natürlich wird einem nichts geschenkt. Im Gegenteil: Deutschland zählt zu den Ländern, die von ihren Bürgern besonders hohe Steuern abverlangen. Mit der Steuererklärung können immerhin ein paar hundert Euro vom Staat wieder zurückgeholt werden.
Mit Hilfe eines Steuerklassenwechsels gibt es eine Möglichkeit, sich einen Geldsegen zu verschaffen. Für viele zahlt sich das aus, weswegen jeder seine aktuelle Steuerklasse überprüfen sollte. Unter Umständen kann es sich lohnen, sich genauer mit dem Thema zu befassen.
Was ist überhaupt eine Steuerklasse?
In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen. Dir wird vom zuständigen Finanzamt eine Lohnsteuerklasse zugeordnet. Anhand der Steuerklasse kann der Arbeitgeber beispielsweise die Lohnsteuer der Arbeitnehmer berechnen.
Nicht jeder Bürger hat dieselbe Steuerklasse. Welche du schließlich erhältst, richtet sich vor allem nach deinem Familienstand. Alleinstehende werden der Klasse I zugeordnet, Alleinerziehende der Klasse II usw. Bei Eheleuten gibt es Besonderheiten, worauf wir noch genauer eingehen werden.
Wie und wann kann ich meine Steuerklasse ändern?
Seit dem 1. Januar 2020 können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Dazu stellt Ihr einen Antrag beim Finanzamt, den Ihr beide unterschreibt. Der Steuerklassenwechsel ist ab dem darauffolgenden Monat gültig.
Steuerklassenwechsel bei Eheleuten
Nach einer Heirat erhalten beide Partner automatisch die Steuerklasse IV, sofern sie nichts anderes beantragen. Die Steuerklasse entscheidet, wie hoch der Lohnsteuerabzug vom monatlichen Bruttogehalts ausfällt.
Hier können berufstätige Eheleute zwischen drei Kombinations-Möglichkeiten wählen:
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IV+IV: Bei ähnlich hohem Gehalt kann diese Kombination beibehalten werden.
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III+V: Bei unterschiedlich hohem Gehalt (ab 60% zu 40%) lohnt sich ein Wechsel in verschiedene Steuerklassen. Hier läuft es immer auf einen steuerlichen Vorteil für die Eheleute hinaus. Der Partner mit dem höheren Gehalt wählt die Klasse III, der mit dem geringeren Verdienst die Klasse V. Der Partner mit der Steuerklasse III bekommt ein höheres Nettogehalt. Der mit dem geringeren Einkommen und der Klasse V muss dagegen noch höhere Abgaben auf sein eh schon geringeres Einkommen leisten, was zu Ungerechtigkeiten führt. Außerdem drohen bei einem großen Gehaltsunterschied am Ende des Jahres hohe Steuernachzahlungen.
Deshalb wurde das Faktorverfahren eingeführt
- IV+IV mit Faktor: Hier zahlen beide Partner nur soviel Steuern, wie sie tatsächlich zum gemeinsamen Einkommen beitragen, wodurch die Nachteile der Kombination III+V aufgehoben werden.
Frisch Verheiratete können sich unter Umständen ihre zu viel gezahlten Steuern direkt wiederholen. Wenn einer der Partner vor der Hochzeit seinen Freibetrag noch nicht überschritten hat, kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden, woraufhin die Bank die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer direkt erstattet.
Steuerklassenwechsel bei Lohnersatzleistungen
Wenn einer von Euch Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I bezieht, kann es sich lohnen, die Steuerklassen zu wechseln. In Steuerklasse V ist nämlich kein Grundfreibetrag eingetragen - das führt zum hohen Lohnsteuerabzug. Da sich die Höhe der Lohnersatzleistungen nach dem Nettolohn richtet, ist in Steuerklasse V auch das Kurzarbeitergeld entsprechend gering. Unter Umständen ist es von Vorteil, wenn Ihr die Steuerklassen III und V wechselt. Da Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen, fallen hier jedoch möglicherweise Steuernachzahlungen an. Im Zweifelsfall solltet Ihr ausrechnen, mit welcher Variante Ihr am besten fahrt!
Steuerklassen für Singles und Alleinerziehende
Singles können ihre Steuerklasse nicht wechseln, sofern sich an den Lebensumständen nichts ändert. Sie werden grundsätzlich der Steuerklasse I zugeordnet. In der Steuerklasse I können keine Entlastungen für Alleinerziehende oder Kinderfreibeträge geltend gemacht machen.
Alleinerziehende können hingegen in die Steuerklasse II wechseln. Hier ändert sich die Höhe der Freibeträge. Des Weiteren fällt die Steuerlast geringer aus. Der alleinerziehende Angestellte muss berechtigt sein, einen Entlastungsbetrag beantragen zu können. Das ist nur dann möglich, wenn der Alleinerziehende mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es darf keine eheähnliche oder eingetragene Partnerschaft vorliegen. Es ist zudem nicht möglich, mit einer anderen Person einen gemeinsamen Haushalt zu führen. In diesen Fällen wird einem die Steuerklasse II nicht zugewiesen. Alleinerziehende Arbeitnehmer müssen dem Finanzamt versichern, dass sie den Entlastungsbetrag beziehen können. Verändern sich die Lebensumstände, muss das dem Finanzamt ebenfalls mitgeteilt werden.