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Alle Steueränderungen 2023 auf einen Blick!

Am 1. Januar 2023 treten zahlreiche Steueränderungen in Kraft. Sie stammen aus dem dritten Entlastungspaket, aus dem Inflationsausgleichsgesetz und nicht zuletzt aus dem Jahressteuergesetz 2022, dem der Bundesrat am 16. Dezember 2022 zustimmte. Enthalten sind zahlreiche Steuerentlastungen. Hier erfährst Du die wichtigsten Steueränderungen bei der Einkommensteuer 2023 und was sie für Deine Steuererklärung 2023 bedeuten!

Steuerliche Änderungen ab 2023 in alphabetischer Reihenfolge:

Alleinerziehende: Entlastungsbetrag steigt

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben und beträgt nun 4.260 Euro pro Jahr (zuvor 4.008 Euro). Für jedes weitere Kind erhalten Alleinerziehende weiterhin 240 Euro zusätzlich.

Altersvorsorgebeiträge ab 2023 vollständig absetzbar

Bislang stieg der steuerlich absetzbare Anteil der Altersvorsorgebeiträge jährlich um 2 Prozent. Demnach wären Altersvorsorgebeiträge ab 2025 zu 100 Prozent steuerlich abziehbar. Die Bundesregierung setzt nun ein gemeinsames Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und zieht dies auf 2023 vor. Du kannst also Deine Aufwendungen zur Altersvorsorge ab 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird angehoben

2022 stieg der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen des Ersten Entlastungspaketes der Bundesregierung erstmals seit 10 Jahren und wurde von 1.000 Euro pro Jahr auf 1.200 Euro erhöht. 2023 wird dieser Freibetrag (auch Werbungskostenpauschale genannt) um weitere 30 Euro angehoben und auf 1.230 Euro erhöht.

Ausbildungsfreibetrag steigt

Wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet und Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag besteht, können Eltern für den Unterhalt ihres auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes den Ausbildungsfreibetrag beanspruchen. Dieser steigt 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro für ein volles Kalenderjahr. Der Ausbildungsfreibetrag wird anteilig für jeden Monat gewährt, in dem Anspruch besteht. Der Freibetrag dient der Minderung des zu versteuernden Einkommens der Eltern und halbiert sich für verheiratete Eltern mit Einzelveranlagung.

Bürgergeld statt Arbeitslosengeld 2

Ab dem 1. Januar 2023 löst das neue Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld 2 (“Hartz IV”) und das Sozialgeld ab. Der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene steigt um 52 Euro auf 502 Euro monatlich. Künftig sollen die Bedarfssätze vorausschauend und nicht rückwirkend an die Teuerungsraten angepasst werden. Während der Karenzzeit von 12 Monaten bleibt Vermögen bis zu 40.000 Euro unberücksichtigt. Wohnvermögen der Antragstellenden bleibt ebenfalls unberücksichtigt. In der Karenzzeit werden die Kosten für die Unterkunft vollständig übernommen und Heizkosten in angemessener Höhe.

Einkommensteuertarif wird angepasst

Zum Abbau der sogenannten kalten Progression (Steuermehrbelastung durch die Preissteigerungsrate) wird der steuerfreie Grundfreibetrag erhöht sowie die Tarifeckwerte nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird 2023 also erst ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro greifen (2022: 58.597 Euro). Der Grundfreibetrag steigt von 10.347 Euro (2022) auf 10.908 Euro (2023). Erst das darüber liegende Einkommen muss versteuert werden.

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Gastronomie

In der Gastronomie gilt bei Speisen (Getränke ausgenommen) auch 2023 weiterhin ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Gas- und Wärmepreisbremse ist steuerpflichtig

Die einmalige Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse (“Dezemberhilfe”) gehört zu den sonstigen Einkünften und wird somit für private Verbraucher steuerpflichtig. Allerdings gilt eine Einstiegs- und Milderungszone, sodass die Entlastung erst ab einer solidaritätszuschlagpflichtigen Einkommenshöhe von 62.603 Euro (2022) versteuert werden muss.

Grundrentenzuschlag wird steuerfrei

Seit Januar 2021 gibt es für Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente einen Zuschlag (“Grundrente”). Dieser Rentenzuschlag wird mit Beschluss im Jahressteuergesetz 2022 auch rückwirkend bis zu seiner Einführung steuerfrei gestellt.

Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer

Die Homeoffice-Pauschale galt bereits für 2020 und 2021. Sie gilt ab Januar 2023 unbefristet und wurde dazu erhöht: Du kannst nun pauschal 6 Euro pro Tag im Homeoffice geltend machen (zuvor 5 Euro) und die Pauschale bis zu 210 Tage im Jahr in Anspruch nehmen (zuvor maximal 120 Tage). Damit sind maximal 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale pro Jahr möglich (zuvor höchstens 600 Euro).

Parallel wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer überarbeitet. Bislang konntest Du Aufwendungen für Dein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von bis zu 1.250 Euro jährlich absetzen, sofern Dir für Deine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (beschränkter Abzug). Um steuerliche Ungleichbehandlung im Vergleich zur Homeoffice-Pauschale zu vermeiden, kannst Du ab 2023 ebenfalls die Homeoffice-Pauschale geltend machen, und zwar auch dann, wenn Du am selben Tag auswärts oder an Deiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hast. Eine Lehrerin z.B. darf für einen Arbeitstag die Homeoffice-Pauschale ansetzen, an dem sie sowohl in der Schule gearbeitet als auch Klausuren im häuslichen Arbeitszimmer korrigiert hat. Der Höchstbetrag liegt hier ebenfalls bei 1.260 Euro im Jahr.

Wenn Dein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, kannst Du weiterhin die Aufwendungen in voller Höhe absetzen oder nun auch pauschal mit 1.260 Euro im Jahr.

In der Praxis bedeutet das, dass Du die Homeoffice-Pauschale unabhängig davon nutzen kannst, ob Du am Küchentisch oder im häuslichen Arbeitszimmer arbeitest und unabhängig davon, ob der heimische Arbeitsplatz der Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.

Ein Kleinkind steckt Münzen in ein Sparschwein

Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Kinderfreibetrag

Ab Januar 2023 steigt das Kindergeld auf 250 Euro pro Kind und Monat. Das gilt einheitlich für jedes Kind. Die Erhöhung gilt zunächst für 2023 und 2024. Ab 2025 soll perspektivisch die neue Kindergrundsicherung eingeführt werden, in der das Kindergeld künftig bereits enthalten sein soll.

Der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag steigt parallel ebenfalls auf 250 Euro monatlich pro Kind. Den Kinderzuschlag bekommen Familien mit Kindergeldanspruch und geringem Einkommen auf Antrag zusätzlich zum Kindergeld. Der Sofortzuschlag, der von Armut betroffenen Kindern seit Juli 2022 ausgezahlt wird, ist im neuen Höchstbetrag bereits enthalten.

Der Kinderfreibetrag für 2022 wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht (zuvor 8.388 Euro). Das wirkt sich im Rahmen der Steuererklärung 2022 aus. Ab 2023 gilt ein neuer Kinderfreibetrag von insgesamt 8.952 Euro pro Kind. Darin enthalten sind der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA).

Photovoltaik: steuerfrei

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien werden bei einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW steuerfrei gestellt. Das gilt auch rückwirkend ab Januar 2022. Für die Befreiung von der Ertragssteuer spielt es keine Rolle, ob der erzeugte Strom selbst verbraucht wird oder nicht.

Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gilt die Steuerbefreiung bei einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Bei mehreren Anlagen bleiben die Einnahmen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei.

Sparer-Pauschbetrag wird erhöht

Ebenfalls bereits im Koalitionsvertrag beschlossen war die Anhebung des Sparer-Pauschbetrags. Ab Januar 2023 erhöht er sich von 801 Euro pro Jahr auf 1.000 Euro jährlich. Eheleute können bei einer gemeinsamen Steuererklärung den doppelten Freibetrag von 2.000 Euro nutzen (zuvor 1.602 Euro). Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch an die neue Grenze angepasst und um jeweils 25 % erhöht.

Wohngeldreform startet

Mit der Wohngeldreform kommt ab Januar 2023 das “Wohngeld Plus”: Der Berechtigtenkreis erweitert sich von 600.000 auf etwa 2 Millionen Bürgerinnen und Bürger. Die Höhe des Wohngeldes verdoppelt sich von durchschnittlich 180 Euro auf 370 Euro.

Abgabefrist für die Steuererklärung

Es gibt verpflichtende Steuererklärungen (Pflichtveranlagung) und freiwillige Steuererklärungen (Antragsveranlagung). Dabei gelten unterschiedliche Fristen.

Wenn Du eine Steuererklärung abgeben musst

Die Steuererklärung wird immer für das vorangegangene Steuerjahr erstellt. Wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, hat dafür üblicherweise bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, verschiebt es sich automatisch auf den darauffolgenden Werktag.

Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Steuerjahre 2020 und 2021 um jeweils drei Monate verlängert: Neues Fristende für die Steuererklärung für 2020 war der 31. Oktober 2021. Die verpflichtende Steuererklärung für 2021 musste bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden.

Im Rahmen des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurden auch die Fristen für die kommenden Steuerjahre verlängert: Deine Steuererklärung 2022 muss bis zum 30. September 2023 beim zuständigen Finanzamt sein. Da die Frist auf einen Samstag fällt, ist Montag, der 2. Oktober 2023 der letztmögliche Abgabetag.

Die verpflichtende Steuererklärung für das Steuerjahr 2023 musst Du bis zum 30. August 2024 abgeben.

Wenn Du freiwillig eine Steuererklärung abgeben kannst

Eine freiwillige Steuererklärung kannst Du noch vier Jahre nach Ablauf eines Steuerjahres abgeben. Abgabefrist immer der 31. Dezember. Deine freiwillige Steuererklärung für 2019 kannst Du also noch bis zum 31. Dezember 2023 abgeben.

In diesem Artikel erfährst Du, warum sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Wenn Dein Lohn nach Steuerklasse 3, 5, 6 oder Steuerklasse 4 mit Faktor abgerechnet wird, musst Du eine Steuererklärung abgeben.

Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist ebenfalls zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Auch unversteuerte Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr führen zur Veranlagungspflicht. Daneben gibt es noch viele weitere Gründe, die Dich zur Abgabe verpflichten:

Hier erfährst Du alle Faktoren, die Dich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichten.

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