Steuerklassen für Eheleute – welche Klasse ist für wen geeignet?
Mit der richtigen Steuerklasse lassen sich hunderte Euro sparen.
Jeder Mensch möchte Steuern sparen. Mit einer Steuererklärung ist es möglich, am Ende des Jahres einiges an Geld – zum Teil einige tausend Euro – vom Staat zurückzubekommen. Eine weitere Möglichkeit, am Ende mehr Netto vom Bruttolohn zu behalten, ist, die richtige Steuerklasse zu wählen. Für Alleinstehende ist dabei stets die Steuerklasse I obligatorisch. Doch für Verheiratete eröffnen sich neue Möglichkeiten hinsichtlich der Steuerklasse. Manche Ehepaare haben Steuerklasse III und V, andere sind beide in Klasse IV. Je nach Verdienstsituation ist eine andere Kombination sinnvoll – auch in Abhängigkeit davon, ob das Paar Kinder hat oder nicht. Welche Steuerklasse für wen geeignet ist, erläutert dieser Artikel.
Das Einkommen entscheidet
Generell verhält es sich so, dass Verheiratete automatisch in Steuerklasse IV eingestuft werden. Diese Einstufung lohnt sich finanziell allerdings nur, wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel Lohn erhalten. Die Abzüge vom Bruttolohn sind dabei hinsichtlich der Höhe gleich wie in Steuerklasse I, in der jeder Alleinstehende veranlagt ist. Bei der Kombination der Steuerklassen III und V sind die Abzüge in Klasse V höher, in Klasse III dafür wesentlich niedriger. Dies kommt vor allem Ehepaaren zugute, die ein unterschiedlich hohes Einkommen haben. Ein Verhältnis von 60 zu 40 Prozent ist hier mindestens vonnöten, damit sich die Kombination lohnt. Alle Eheleute können die Steuerklasse einmal pro Jahr beim Finanzamt wechseln. Das gilt auch in dem Jahr, in dem sie geheiratet haben. Das heißt, wer sich nach der Hochzeit automatisch in Steuerklasse IV befindet, aber gern zur III/V Kombination wechseln möchte, kann das auch im Jahr der Hochzeit noch erledigen.
In jedem Fall lohnt es sich, durchzurechnen, wie hoch der Nettolohn je nach Steuerklasse ausfallen wird.
Beispielberechnung für einen Steuerklassenwechsel
Herr Schneider ist 32 Jahre alt und hat kürzlich geheiratet. Standardmäßig würde ihn das Finanzamt genau wie seine Frau in die Steuerklasse 4 einordnen. Doch das Einkommen von Herrn Schneider ist höher als das seiner Gattin. Deshalb ist es sinnvoll, wenn Herr Schneider in die Steuerklasse 3 und seine Frau in die Steuerklasse 5 wechselt. Herr Schneider hat ein Bruttoeinkommen in Höhe von 4.750 Euro pro Monat. Er wohnt und arbeitet in Berlin, ist Mitglied in der Kirche und gesetzlich krankenversichert. Der Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse beträgt 1 Prozent. Die Eheleute haben keine Kinder, gesonderte Freibeträge bestehen nicht. In der Steuerklasse 4 hätte Herr Schneider ein Gehalt nach Steuern und Sozialabgaben in Höhe von 2.724,89 Euro. Nach einem Wechsel in die Steuerklasse 3 beträgt sein Nettoeinkommen hingegen 3.146,34 Euro. Durch den Steuerklassenwechsel hat Herr Schneider nun monatlich 421,45 Euro mehr in der Tasche. (Quelle: brutto-netto-rechner24.de, Abrechungsjahr: 2018)
Abzüge – was vom Bruttolohn bleibt
Arbeitgeber müssen jeden Monat vom Bruttolohn ihrer Mitarbeiter einen gewissen Teil, die sogenannten Abzüge, abführen, bevor sie das Gehalt auszahlen. Generell fallen Steuern und Sozialabgaben unter den Begriff Abzüge:
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag (kurz „Soli“ genannt)
- Kirchensteuer
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
Die Lohnsteuer berechnet sich anhand der Steuerklasse und des tatsächlichen monatlichen Bruttogehalts. Hier hat also die Wahl der Steuerklasse direkte Auswirkungen auf den Nettolohn. Auf die anderen Abzüge nimmt die Steuerklasse keinen direkten Einfluss, doch auch hier besteht Sparpotenzial. Der Kirchensteuersatz ist beispielsweise je nach Bundesland unterschiedlich hoch, so beträgt sie in Bayern acht Prozent vom Bruttolohn, in Niedersachen oder Hessen aber neun Prozent. Wer aus der Kirche austritt, muss keine Kirchensteuer mehr zahlen. Die Versicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Sozialversicherung bieten dem Arbeitnehmer eine erhöhte Sicherheit im Beruf. Hier ist es möglich, je nach Versicherung, gegebenenfalls Geld zu sparen. Hinzu kommen Zusatzbeiträge, die je nach Krankenkasse variieren. Mit der Wahl einer günstigen Kasse, die einen geringen Zusatzbeitrag nimmt, können Arbeitnehmer automatisch sparen. Nach allen Abzügen erhält der Arbeitnehmer seinen Nettolohn. Bei der jährlichen Steuererklärung kann er dann, unter Berechnung sämtlicher Steuerfreibeträge, Geld vom Finanzamt zurückbekommen.
Freibeträge in den verschiedenen Steuerklassen
Arbeitnehmer, die in Steuerklasse IV veranlagt sind, haben bestimmte Steuerfreibeträge zur Verfügung. Der Grundfreibetrag liegt dabei in diesem Jahr bei 9.000 Euro pro Person, der Arbeitnehmerpauschbetrag bei 1.000 Euro. Der Sozialausgabenpauschbetrag beträgt 36 Euro und der Kinderfreibetrag 7.428 Euro pro Ehepaar.
In der Kombination der Steuerklassen III und V ergeben sich im Grunde ähnliche Steuerfreibeträge. Der Grundfreibetrag steigt auf 18.000 Euro an, gilt allerdings in Bezug auf beide Gehälter zusammen. Alle anderen Freibeträge bleiben gleich, mit der Ausnahme, dass der Kinderfreibetrag von 7.428 Euro lediglich für denjenigen Partner gilt, der in Steuerklasse III veranlagt ist.
Der Kinderfreibetrag bildet weiterhin eine Ausnahme, da das Finanzamt bei der Steuererklärung prüft, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger für die Eltern ist. Das Kindergeld beträgt zurzeit 194 Euro für das erste Kind und wird monatlich an die Eltern gezahlt. Generell gilt, dass sich der Kinderfreibetrag bei Alleinerziehenden ab einem Bruttoeinkommen von 30.000 Euro jährlich lohnt, bei Paaren ab 60.000 Euro. Wichtig: Kinderfreibeträge gelten sowohl für leibliche als auch für Pflegekinder. Es rentiert sich, vorab auszurechnen, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld.
Der Begriff Steuerfreibetrag bedeutet, dass das jährliche Brutto-Einkommen bis zu diesen Grenzen nicht versteuert wird. Erst wenn das Einkommen die Grenzen übersteigt, fallen Steuern an – allerdings nur auf die Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichen Einkommen.
Besonderheit - Selbstständige
Alle Regelungen bezüglich Steuerklassen beziehen sich auf Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit. Das heißt, sie gelten für jeden Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber angestellt ist. Für Selbstständige ergeben sich andere Regelungen. Selbstverständlich müssen auch Selbstständige eine Steuererklärung einreichen, wenn sie gemeinsam mit dem Ehepartner veranlagt sind, dann auch die bekannte gemeinsame Steuererklärung. Allerdings müssen Selbstständige keine Lohnsteuer zahlen und für sämtliche Versicherungen selbst aufkommen. Stattdessen fallen für Selbstständige andere Steuern an:
- Für Gewerbetreibende kommt die Gewerbesteuer hinzu, die anhand des jährlichen Umsatzes berechnet wird.
- Jeder Selbstständige, der kein Kleinunternehmer ist, muss zudem die Umsatzsteuer abführen. Von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können alle Selbstständigen, deren Umsatz jährlich 17.500 Euro nicht übersteigt.
Auch die Kirchensteuer ist für Selbstständige zu zahlen, sofern sie nicht aus der Kirche ausgetreten sind. Wer mit einem selbstständig Tätigen verheiratet ist, kann sich in Steuerklasse III einteilen lassen. Der Selbstständige wäre dann in Steuerklasse V beziehungsweise muss er Einnahmen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit in Steuerklasse V versteuern. Die Einkommensteuererklärung, die am Jahresende fällig wird, trennt diese Einkunftsarten, sodass eine gemeinsame Steuererklärung in der Regel kein Problem darstellt.