Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Wie Alleinerziehende vom Entlastungsbetrag profitieren.
Ein Haus bauen, Kinder haben und einen Baum pflanzen - dass dieses Idyll oft nicht der Realität entspricht, erleben viele Menschen. Besonders hart trifft es Alleinerziehende, die keine Unterstützung vom anderen Elternteil erhalten und zusehen müssen, wie sie den Alltag meistern.
Besonders alleinstehenden Müttern und Vätern hilft daher der Staat finanziell helfen. Das geschieht mit dem sogenannten Entlastungsbetrag. Wir klären, was das ist, wie hoch dieser ausfällt und was es sonst noch zu beachten gibt.
Alleinerziehende und der Entlastungsbetrag
Der Staat gewährt Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer. Anspruch auf diesen hat jede und jeder Alleinstehende, die oder der auch Kindergeld beziehen kann oder vom Kinderfreibetrag profitiert. Laut Statistik gibt es in Deutschland knapp zwei Millionen Menschen, die ihre Kinder alleine erziehen.
Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um vom Entlastungsbetrag profitieren zu können:
- Mutter oder Vater ist alleinstehend
- Kind lebt im selben Haushalt
- es besteht Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag
Höhe des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag, der bei 1.908 Euro liegt, wird jährlich gewährt und wird von allen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen. Dabei handelt es sich um eine Leistung, die unabhängig vom Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag gewährleistet wird. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag – und zwar um 240 Euro pro Kind. Den Entlastungsbetrag gibt es aber nur einmal, nicht für jedes Kind separat. Das heißt: Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern erhielt im Jahr 2019 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 2.148 Euro.
Die Bundesregierung hat den Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro erhöht. Bei mehr Kindern erhöht er sich entsprechend. Mit der starken Erhöhung soll die Belastung Alleinerziehender aufgrund der Corona-Pandemie anerkannt werden.
Wie wirkt sich die Erhöhung des Entlastungsbetrags aus?
Das Bundesfamilienministerium hat eine Beispiel-Rechnung für die Wirkung der Erhöhung veröffentlicht. In dem Beispiel erhält eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender 21.000 Euro Bruttojahreslohn. Berücksichtigt werden ein Kind und typische Vorsorgeaufwendungen. Mit dem alten Entlastungsbetrag von 1.908 Euro wäre 986 Euro Einkommenssteuer zu zahlen. Durch den erhöhten Entlastungsbetrag von 4.008 Euro sind nur 523 Euro Einkommenssteuer zu zahlen. Die Entlastung beträgt demnach 463 Euro. Bei einem höheren Bruttojahreslohn fällt die steuerliche Entlastung noch höher aus.
Voraussetzungen des Entlastungsbetrags
Grundsätzlich kann nur ein Elternteil den Entlastungsbetrag beantragen. Das ist in der Regel der Elternteil, der auch das Kindergeld erhält. Zudem ist es notwendig, dass das Kind im Haushalt der Mutter oder des Vaters lebt, welche bzw. welcher auch Kindergeld in Anspruch nimmt. Das bedeutet, dass das Kind auch dort gemeldet sein muss. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der alleinerziehende Elternteil wirklich alleinstehend ist. Findet der erziehende Elternteil einen neuen Lebenspartner und bildet mit diesem eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft, besteht auch kein Recht auf einen Entlastungsbetrag. Auch falls ein Freund oder eine Freundin in derselben Wohnung wie der Alleinerziehende wohnen, gilt dies als Haushaltsgemeinschaft und der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entfällt.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag entfällt nicht automatisch, wenn das Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wenn sich der Nachwuchs in einer Ausbildung befindet und noch nicht ausgezogen ist, kann weiterhin Anspruch bestehen.
Beantragung des Entlastungsbetrags
Es gibt zwei Möglichkeiten, den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Zum einen kann die finanzielle Unterstützung in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Zum anderen kann auch ein Wechsel in die Steuerklasse II sinnvoll sein. Grundsätzlich finden sich alleinerziehende Arbeitnehmer in dieser Steuerklasse wieder. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro im Monat verdient. Alleinerziehende Arbeitnehmer müssen dem Finanzamt versichern, dass sie den Entlastungsbetrag beziehen dürfen. Verändern sich die Lebensumstände, muss das dem Finanzamt mitgeteilt werden.