Familie
Eltern können durch die Abgabe der Steuererklärung richtig viel Geld sparen. Das betrifft vor allem die “Anlage Kind”. Aber auch an anderen Stellen können Eltern ihre Steuerlast durch die richtigen Angaben mindern.
Für leibliche Kinder, aber auch für Pflege- und Adoptivkinder erhalten Eltern Kindergeld. Dieses ist grundsätzlich steuerfrei. Mit dem Kinderfreibetrag können vor allem gutverdienende Eltern profitieren. In diesem Zusammenhang spielen auch der Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eine wesentliche Rolle. Darüber hinaus sind auch Themen wie der Behinderten-Pauschbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder das Schulgeld von Bedeutung.
Kindergeld
Das Kindergeld beträgt seit Juli 2019 für die ersten zwei Kinder jeweils 204 Euro monatlich, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro. Kindergeld muss per Antrag beantragt werden. Es steht Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
Kinderfreibetrag
Sinn und Zweck des Kinderfreibetrages ist die Sicherstellung des Existenzminimums der Kinder. Dies geschieht, indem für Eltern ein Verdienst bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich frei bleibt.
Ausbildungskosten
Solange sich ein Kind noch in der Ausbildung befindet, kann für dieses der Ausbildungsfreibetrag beantragt werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass den Eltern ein Kinderfreibetrag zusteht.
Behinderten-Pauschbetrag
Der Behinderten-Pauschbetrag deckt Ausgaben ab, die im Zusammenhang mit einem Handicap entstanden sind. Das sind beispielsweise Kosten für Medikamente oder Therapien.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag wird jährlich gewährt und wird von allen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen. Die Bundesregierung hat beschlossen, den Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro zu erhöhen.
Schulgeld
Beim Schulgeld handelt es sich um eine Gebühr, für die Eltern aufkommen müssen, falls sie ihr Kind an einer privaten Bildungseinrichtung unterrichten lassen möchten.
Nachhilfe
Es gibt zwei Fälle, in denen Nachhilfe-Kosten von der Steuer abgesetzt werden können: nach einem Umzug mit Schulwechsel oder bei einer ärztlich attestierten Lernstörung.