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Wer bekommt den Kinderbonus 2021?

Steuerfreie Coronazuschüsse für Familien mit Kindern: Alles was Du über den Kinderbonus und den Kinderfreizeitbonus wissen musst, liest Du in diesem Artikel.

Was ist der Kinderbonus?

Der Kinderbonus ist eine einmalige Sonderzahlung, die Familien unterstützen soll - da sie durch die Corona-Krise einer besonderen Belastung ausgesetzt waren. Er gehört zu den Coronahilfen nach dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz und muss nicht extra beantragt werden. Er wird von der zuständigen Familienkasse an Familien mit Kindern gezahlt, für die mindestens in einem Monat im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die während des Jahres geboren werden oder für die der Kindergeldanspruch endet, da sie z. B. ihre Ausbildung im Jahr 2021 abschließen. Wenn Dein Kind 2021 geboren wurde und Du bislang noch keinen Kinderbonus erhalten hast (weil etwa über den Kindergeldanspruch noch nicht entschieden wurde) gilt: Sobald Du nachträglich das Kindergeld für 2021 erhältst, wird automatisch auch der Kinderbonus ausgezahlt.

Wer bekommt den Kinderbonus?

Grundsätzlich wird dem kindergeldberechtigten Elternteil auch der Kinderbonus ausgezahlt. Das gilt ebenso bei getrennt lebenden Eltern und auch für Kinder, die in Heimen oder Jugendhilfeeinrichtungen leben. Geht das Kindergeld an das Kind selbst, wird ihm auch der Kinderbonus ausgezahlt.

Wie hoch ist der Kinderbonus?

Der Kinderbonus beläuft sich für 2021 auf eine Höhe 150 Euro pro Kind. Die Auszahlung erfolgte im Mai 2021 als einmalige separate Zahlung zum Kindergeld.

2020 gab es einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro, ausgezahlt in zwei Raten zwischen September und Dezember.

Kinderbonus in der Steuererklärung: Wo eintragen?

Der Kinderbonus muss nicht versteuert werden, denn er gilt nicht als steuerpflichtiges Einkommen. Er wird auch bei Leistungen nach dem SGB II, beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Allerdings musst Du ihn trotzdem – genau wie das Kindergeld – in der Anlage Kind in Deiner Steuererklärung angeben. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden Kindergeld und Kinderbonus zusammengerechnet und mit dem Kinderfreibetrag verglichen. Es erfolgt eine sogenannte Günstigerprüfung: Das Finanzamt berechnet automatisch, ob Eltern finanziell mehr vom Kindergeld inklusive Kinderbonus oder vom Kinderfreibetrag profitieren. Mehr darüber, wie das Finanzamt in der Günstigerprüfung über Kindergeld vs. Kinderfreibetrag entscheidet, erfährst Du im Artikel Kindergeld und Kinderfreibetrag: Steuern sparen mit Kind.

Wer profitiert vom Kinderbonus?

Tendenziell profitieren Familien mit höherem Einkommen eher vom Kinderfreibetrag. Deshalb kommt diese Sonderzahlung vorwiegend Familien mit mittlerem und Familien mit geringem Einkommen zugute. Der Kinderbonus wird bei Leistungen nach dem SGB II, beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt und ist besonders für Familien mit kleinen Einkommen vorteilhaft.

Kann der Kinderbonus gepfändet werden?

Nein. Generell kann der Anspruch auf Kindergeld und Kinderbonus nicht gepfändet werden. Die einzige Ausnahme ist die Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des betroffenen Kindes. Das bedeutet, dass nur Kinder mit gesetzlichem Unterhaltsanspruch (also leibliche oder adoptierte Kinder) die Möglichkeit haben, eine Pfändung zu erwirken. In dem Fall werden dann Kindergeld und Kinderbonus an das Kind gezahlt.

Übrigens: Auf einen möglichen Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet.

Was ist der Kinderfreizeitbonus?

Im Rahmen des Programmes „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ hat die Bundesregierung noch eine weitere finanzielle Hilfe für Familien beschlossen. Diese wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Im August 2021 bekamen Familien mit kleinen Einkommen einen Bonus zur Ferien- und Freizeitgestaltung. Bei dem sogenannten Kinderfreizeitbonus handelt es sich um eine einmalige Zahlung von 100 Euro, die primär dazu dient, Versäumtes nachzuholen. Kinder aus einkommensschwachen Familien sollen dadurch die Möglichkeit bekommen, ihre Ferien und Freizeit zu gestalten, da es aufgrund der Corona-Pandemie an dieser Stelle vor allem für Kinder viel Nachholbedarf gibt.

Wer bekommt den Kinderfreizeitbonus?

Der Kinderfreizeitbonus wurde jedoch nicht wie der Kinderbonus pauschal an alle Familien mit Kindergeldanspruch ausgezahlt, sondern kommt nur einkommensschwachen Familien zugute.

Den Kinderfreizeitbonus erhalten Eltern für minderjährige Kinder (die am 01. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt waren)und für die Kindergeld oder eine andere vergleichbare Leistung bezogen wurde. Außerdem muss die Familie zusätzlich eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld
  • Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII
  • Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch SGB II
  • Leistungen nach AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz, auch ohne Kindergeldbezug)
  • Leistungen im Rahmen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im sozialen Entschädigungsrecht nach BVG (Bundesversorgungsgesetz)

Die Auszahlung erfolgt über die verschiedenen Leistungsträger. Bei Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe gemäß SGB XII zahlt die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Bei Empfängern von Kinderzuschlag wurde der Kinderfreizeitbonus im August automatisch ohne Antrag am 23. August 2021 ausgezahlt. Wohngeldempfänger oder Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, die keine weiteren Leistungen beziehen, müssen erst einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen und mit den entsprechenden Nachweisen, wie z. B. dem Bewilligungsbescheid, postalisch einreichen, um den Bonus zu erhalten.

Wie auch der Kinderbonus wird der Kinderfreizeitbonus nicht auf andere Sozialleistungen oder auf Unterhaltsvorschuss angerechnet, sondern ist eine zusätzliche Zahlung.

Muss der Kinderfreizeitbonus versteuert werden?

Da es bisher keine gesetzlich festgelegten Regelungen gibt, ob und wie der Kinderfreizeitbonus versteuert wird, kann man annehmen, dass es sich bei dem Kinderfreizeitbonus ähnlich verhält wie beim Kinderbonus. Er gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Er wird nur im Rahmen der Steuererklärung in die Günstigerprüfung beim Kindergeld aufgenommen. Der Kinderfreizeitbonus ist Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleiches und wird in der Steuererklärung in Anlage Kind berücksichtigt. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch und berechnet, was für Dich finanziell günstiger ist: die steuerlichen Kinderfreibeträge oder die Summe aus Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreizeitbonus. Je höher dabei das Einkommen ist, desto günstiger wirken sich für Dich die Kinderfreibeträge aus.

Für Familien mit geringem Einkommen bedeutet das, sie profitieren in voller Höhe von Kinderfreizeitbonus und Corona-Kinderbonus.