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Steuererklärung 2020: Alle Tipps & Tricks für Dich!

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Deine Steuererklärung für 2020? Alle wichtigen Steueränderungen für das Steuerjahr 2020 auf einen Blick!

Der Beginn der Corona-Pandemie hat im vergangenen Jahr unser tägliches Leben grundlegend verändert und teils stark eingeschränkt. Die Corona-Steuerhilfegesetze und Sozialschutz-Pakete der Bundesregierung entlasten viele Bürger finanziell und tragen zur Sicherung von Existenzen und Arbeitsplätzen bei. Auch im Jahressteuergesetz 2020 hat die Bundesregierung mit vielen steuerlichen Erleichterungen auf die anhaltenden Härten der Corona-Krise reagiert. Wir fassen für Dich zusammen, was sich im Steuerjahr 2020 geändert hat und was Du beachten solltest – je besser Du informiert bist, desto mehr Steuern kannst Du sparen!

Wenn Du 2020 Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bezogen hast, bist Du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Fristen

Wenn Du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, musst Du sie bis zum 31.07. des Folgejahres abgeben. Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag. Die Abgabefrist für Deine verpflichtende Steuererklärung 2020 wurde wegen der Corona-Pandemie um 3 Monate verlängert. Deine Steuererklärung muss also bis zum 31. Oktober 2021 beim Finanzamt eingegangen sein (bzw. bis zum 1. oder 2. November 2021, je nachdem, ob Allerheiligen in Deinem Bundesland ein Feiertag ist).

Willst Du freiwillig eine Steuererklärung machen? Dann hast Du dafür bis zu 4 Jahre Zeit. Für eine freiwillige Steuererklärung ist die Frist immer der 31. Dezember 4 Jahre nach dem eigentlichen Steuerjahr. Für das Steuerjahr 2020 bleibt also bis Ende 2024 Zeit. Doch wer seine Steuererklärung früher abgibt, erfährt auch früher, wie viel Euro Steuerrückzahlung er erhält:

Laut Statistischem Bundesamt beträgt die Steuererstattung für Arbeitnehmer im Durchschnitt 1.063 Euro!

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Muss ich eine Steuerklärung abgeben?

Hast Du 2020 über 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten? Oder Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen? Das sind Lohnersatzleitungen, die Dich verpflichten, dieses Jahr Deine Steuererklärung für 2020 abzugeben. Lohnersatzleistungen werden zwar nicht besteuert, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, der unter Umständen Deinen Steuersatz erhöhen kann. Auch, wenn Du 2020 einen steuerpflichtigen Zweitjob ausgeübt hast oder in Lohnsteuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor veranlagt wirst, musst Du eine Steuererklärung abgeben. Hier findest Du eine Auflistung aller Pflichtveranlagten.

Kurzarbeit und die steuerlichen Folgen

Viele Arbeitnehmer mussten konjunkturbedingt 2020 in unterschiedlichem Ausmaß in Kurzarbeit gehen und sind dadurch verpflichtet, dieses Jahr eine Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 abzugeben. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten in den ersten 3 Bezugsmonaten 60 % der Differenz aus dem Ist-Entgelt und dem Soll-Entgelt. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhöht sich der Satz um 7 % auf 67 %. Bei einer Arbeitszeitverkürzung von mindestens 50 % erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab dem

    1. Monat auf 70 % (77 %) und
  • ab dem 7. Monat auf 80 % (87 %).

Normalerweise kann Kurzarbeitergeld höchstens 12 Monate bezogen werden. Wegen der Corona-Krise verlängert die Bundesregierung die mögliche Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate und längstens bis zum 30. Juni 2022.

Hinweis: Falls Du 2021 weiterhin oder wieder in Kurzarbeit bist, kannst Du als Ehepartner durch einen Steuerklassenwechsel Dein Kurzarbeitergeld erhöhen: In Steuerklasse 3 fallen unterjährig die niedrigsten Abzüge an. Noch viel wichtiger: In Steuerklasse 3 und 4 ist der Kinderfreibetrag eingetragen und Du erhältst automatisch das um 7 % höhere Kurzarbeitergeld für Eltern. Alternativ kannst Du eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit beantragen, in der Dein Kind eingetragen ist, oder Deinem Arbeitgeber eine Kopie der Lohnsteuerkarte Deines Ehepartners vorlegen, auf der der Kinderfreibetrag eingetragen ist. Seit dem 1. Januar 2020 kannst Du übrigens mehrmals im Jahr die Steuerklasse wechseln. Der Steuerklassenwechsel gilt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Doch keine Sorge: Auch wenn Du nicht die günstigste Kombination gewählt hast, zahlst Du am Ende nicht mehr Steuern: Endgültig abgerechnet wird erst in der Steuererklärung.

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Hinzuverdienst

Das Kurzarbeitergeld führt für manche Steuerpflichtige zu finanziellen Engpässen. Deshalb wurden 2020 die Regelung für Nebenverdienste bei Kurzarbeit mehrfach geändert. Grundsätzlich gilt: Wenn Du bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld einen Nebenjob ausgeübt hast, darfst Du dieses Nebeneinkommen behalten, ohne dass Dein Kurzarbeitergeld gekürzt wird. Für April 2020 gilt, dass ein Nebenjob in einem systemrelevanten Bereich bis zur Höhe des bisherigen Lohns (Soll-Entgelt) anrechnungsfrei bleibt. Ab Mai 2020 schließt das auch alle Tätigkeiten ohne Systemrelevanz mit ein. Hinweis: Ab 2021 wird Dein Einkommen aus einer Nebentätigkeit, die Du neben der Kurzarbeit ausübst, wieder auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ausnahme: Minijobs sind bis Ende Juni 2022 vollständig anrechnungsfrei.

Aufstockung durch den Arbeitgeber

Einige Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter, indem sie das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken. Normalerweise müssen diese Zuschüsse versteuert werden. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden diese Aufstockungsbeträge des Arbeitergebers steuerfrei gestellt, solange sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes betragen. Diese Regelung gilt auch im Jahr 2021, längstens bis Ende Juni 2022.

Corona hat steuerliche Auswirkungen: Home-Office-Pauschale, Corona-Prämien und Kinderbonus.

Wie wirkt sich Corona steuerlich aus?

Abschreibung

Um in der Corona-Krise unternehmerische Investitionen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber die Regelung zur Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern vorübergehend geändert: Unternehmer dürfen für Wirtschaftsgüter, die in den Wirtschaftsjahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, zwischen der linearen Abschreibung (gleichbleibende Jahresbeträge) und degressiven Abschreibung wählen (höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren, sinkende Beträge in den folgenden Jahren). Begrenzt ist der degressive Abschreibungssatz auf 25 Pozent des Buchwerts. Achtung: Die Regelung gilt bis Ende 2022!

Home-Office-Pauschale

Die Home-Office-Pauschale ist eine steuerliche Entlastung für alle Arbeitnehmer, die Corona-bedingt ins Home-Office wechseln und kein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer geltend machen können. Pro Home-Office-Tag kannst Du eine Pauschale von 5 Euro von der Steuer absetzen. Die Pauschale ist auf 600 Euro jährlich begrenzt und gilt für 2020, 2021 und 2022. Es können also maximal 120 Tage Home-Office im Jahr geltend gemacht werden. Die Home-Office-Pauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro mit eingerechnet. Wenn Du im Jahr auf mehr als 1.000 Euro Werbungskosten kommst, kannst Du sie absetzen, indem Du alle Positionen einzeln nachweist. Mit Entfernungspauschale, Arbeitsmitteln, Nebenkosten und Versicherungsbeiträgen etc. ist das nicht unwahrscheinlich. Versuche es einfach!

Tipp: Versuche auch, Kosten für Desinfektionsmittel und Masken (z.B. FFP2-Masken) als Werbungskosten abzusetzen, wenn Du sie beruflich benötigst und Dein Arbeitgeber den Kauf angeordnet hat.

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Corona-Sonderzahlung

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise erlaubt der Gesetzgeber Arbeitgebern steuerfreie Sonderzahlungen an den Arbeitnehmer in einer Höhe von bis zu 1.500 Euro. Diese „Corona-Prämie“ muss weder in der Steuererklärung noch auf der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden. Sie gilt übrigens pro Dienstverhältnis. Voraussetzungen:

  • Zeitraum der Vereinbarung und Zahlung: 1. März 2020 bis 31. März 2022
  • zusätzlich zum Arbeitslohn (regulärer Arbeitslohn darf nicht in eine Sonderzahlung umgewandelt werden)
  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss benennen, dass es sich um Corona-bedingte steuerfreie Beihilfen handelt

Corona: Kosten für Rückholaktionen aus dem Urlaub

Im März und April 2020 waren Corona-bedingt viele deutsche Urlauber und Geschäftsreisende im Ausland gestrandet. Das Auswärtige Amt hat daraufhin in einer beispiellosen Rückholaktion 240.000 Deutsche mit eigens gecharterten Flugzeugen zurück nach Deutschland gebracht. Die pauschale Eigenbeteiligung an diesen Kosten kann in der Steuererklärung 2020 geltend gemacht werden: Individualtouristen können sie als außergewöhnliche Belastung absetzen, Geschäftsreisende als Werbungskosten (sofern der Arbeitgeber die Kosten nicht übernommen hat).

Eine außergewöhnliche Belastung, also eine höhere Belastung durch Aufwendungen im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen und Familienstand, kann geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig und notwendig ist. Das war wegen der Corona-bedingten Grenzschließungen und des weltweit fast vollständig eingestellten Flugverkehrs der Fall. Einzige Hürde: Die Grenze der „zumutbaren Belastung“ muss überschritten werden, um die Kosten absetzen zu können. Diese Grenze bemisst sich nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder.

Wichtig: Die Reise muss angetreten worden sein, bevor das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für den Zielort ausgesprochen hat. Wer trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet gereist ist, hat das selbst zu verantworten und kann die Kosten nicht absetzen.

Verdienstausfall

Wenn Du 2020 in Quarantäne warst oder nicht arbeiten gehen konntest, weil Schule und Kita geschlossen waren und es keine andere Betreuungsmöglichkeit für Dein Kind gab, hast Du womöglich eine Entschädigung für den entstandenen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Diese Lohnersatzleistung wird für maximal 10 Wochen pro Elternteil (Alleinerziehende: 20 Wochen) und für Kinder bis einschließlich 11 Jahre gezahlt. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 19. März 2022. Die Verdienstausfallentschädigung unterliegt dem Progressionsvorbehalt und verpflichtet Dich, eine Steuererklärung abzugeben.

Corona: Unterstützung für Eltern

Einen Corona-bedingten Kinderbonus von insgesamt 300 Euro pro Kind erhielten Eltern bereits im September und Oktober 2020. Im Mai 2021 wurde ein erneuter Kinderbonus von 150 Euro ausgezahlt. Der Kinderbonus ist Teil des Corona-Konjunkturprogramms der Bundesregierung. Er ist steuerfrei und wird zusammen mit dem Kindergeld automatisch vom Finanzamt gegen den Kinderfreibetrag verrechnet, um die günstigste Variante (Kindergeld und Kinderbonus oder Kinderfreibetrag) zu ermitteln. Vom Kinderbonus profitieren vor allem Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Besonders für Alleinerziehende ist der Betreuungsaufwand in der Corona-Krise enorm. Deshalb wurde im Zweiten Corona-Steuerhilfe-Gesetz der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Dies galt zunächst für die Jahre 2020 und 2021. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde dieser Entlastungsbetrag entfristet: Er gilt nun auch über 2021 hinaus.

Pauschalen und Freibeträge, die sich 2020 erhöhen

Der Grundfreibetrag ist für das Jahr 2020 gestiegen. Er stellt das Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Für Singles beträgt er 9.408 Euro, für ein zusammenveranlagtes Ehepaar 15.540 Euro. Erst ab einem höheren Einkommen muss Einkommenssteuer bezahlt werden.

Der Kinderfreibetrag ist 2020 erneut gestiegen. Inklusive Freibetrag für den Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) liegt der Kinderfreibetrag nun bei 7.812 Euro.

Die Summe der absetzbaren Beiträge zur Altersvorsorge erhöht sich jährlich um 2 %. Im Jahr 2020 kannst Du bereits 90 % Deiner gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich absetzen.

Umzugskosten-Pauschale

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten als Werbungskosten steuerlich absetzen. Einen Teil der Umzugskosten kannst Du über die „Pauschale für sonstige Umzugskosten“ abdecken.
Diese Pauschale wurde 2020 mehrfach verändert: Bis zum 29. Februar beträgt sie für Singles 811 Euro und für Verheiratete oder Alleinerziehende 1.622 Euro. Jedes Kind wird mit 357 Euro bedacht. Vom 1. März bis zum 31. Mai gilt für Singles eine Pauschale von 820 Euro und für Verheiratete oder Alleinerziehende eine Pauschale von 1.639 Euro. Für jede weiter Person kommen 361 Euro hinzu.

Ab dem 1. Juni 2020 wird die Berechnung neu geregelt: Für den Berechtigten wird eine Pauschale von 860 Euro angesetzt. Für jede weitere umziehende Person (Ehe- oder Lebenspartner, Kind, Stiefkind, Pflegekind) kommt eine Pauschale von 573 Euro dazu. Die Umzugskosten-Pauschale gilt allerdings nicht für Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung – hier müssen die Kosten einzeln nachgewiesen werden.

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