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Was du alles über geringfügige Beschäftigungen wissen solltest

Entgeltgeringfügigkeit, Zeitgeringfügigkeit, Aufstockungsklausel: Wir klären euch auf.

Geld muss am Ende des Monats in die Kasse kommen. Manchmal reicht es schon, einen Minijob auszuführen. Minijobs sind den geringfügigen Beschäftigungsarten zuzuordnen. Dabei gibt es einiges zu beachten. Wir klären sperrige Begriffe, damit du dich im Bürokraten-Deutsch besser zurechtfinden kannst.

Geringfügige Beschäftigung

Dabei handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die besonderen Sozialversicherungs- und Steuerpflichten unterliegen. Geringfügig Beschäftigte sind laut Gesetz Arbeitnehmer:

  • deren Entgelt im Monat 450€ nicht überschreitet (Entgeltgeringfügigkeit) oder
  • deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (Zeitgeringfügigkeit)

Es muss aus dem Arbeitsvertrag eindeutig hervorgehen, um welche Zuordnung es sich im entsprechenden Fall handelt. Doch was genau bedeutet eigentlich Entgeltgeringfügigkeit und Zeitgeringfügigkeit?

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Entgeltgeringfügigkeit

  • geregelt in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
  • Arbeitsentgelt monatlich nicht höher als 450€ (unter Arbeitsentgelt versteht man laufende Einkünfte plus Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld)
  • schwankende Bezüge müssen geschätzt werden
  • wessen Arbeitsentgelt regelmäßig höher als 450€ im Monat ausfällt, ist versicherungspflichtig (Überschreitungen bis zu drei Mal pro Jahr sind ohne Konsequenzen)
  • Regelmäßigkeit besteht dann, wenn Beschäftigung wiederholt und über mehrere Monate/Jahre ausgeübt wird

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Zeitgeringfügigkeit

  • geregelt in § 8 Abs. 1 Nr 2 SGB IV
  • Tätigkeit muss vertraglich auf eine bestimmte Zeitdauer begrenzt sein
  • maximal drei Monate (wöchentlich an mind. 5 Tagen ausgeübt) oder
  • 70 Arbeitstage (wöchentlich an weniger als 5 Tagen ausgeübt)
  • berufsmäßige Ausübung darf nicht vorliegen (berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn Job untergeordnete Wirtschaftlichkeit für Arbeitnehmer darstellt)

Privathaushalt

Grundsätzlich kann eine geringfügige Beschäftigung auch von zu Hause aus ausgeführt werden. Entscheidend dafür ist, dass die Tätigkeit durch den privaten Haushalt begründet ist. Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn die Beschäftigung ohnehin von Haushaltsmitgliedern verrichtet wird (Kinderbetreuung, Haushaltshilfe etc.). Zu guter Letzt kann die Arbeit auch von zu Hause aus ausgeführt werden, wenn der Arbeitgeber ebenfalls Mitglied des Haushalts ist.

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Mehrere Beschäftigungen gleichzeitig

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

  • Zusammenrechnung der Entgelte
  • Entgeltgrenze maximal 450€ pro Monat
  • Zeitgrenzen wöchentliche Arbeitstage: < 5 Mal und > 5 Mal pro Woche –> max. 70 Tage mind. 5 Mal pro Woche –> 3 Monate (wenn kein voller Monat, dann 90 Tage)

Dauerhaft geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung

  • jeweils getrennte Betrachtungsweise
  • keine Zusammenrechnung

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber

  • Zusammenrechnung
  • Arbeitsverhältnisse werden als einheitliches Beschäftigungsverhältnis betrachtet

Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und mehrere geringfügige Beschäftigungen

  • erster Minijob versicherungsfrei
  • jeder weitere Job führt zur Zusammenrechnung mit Hauptbeschäftigung und folglich zur Versicherungspflicht

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Wer ist sozialversichert?

Zeitgeringfügigkeit (Gewerbe)

  • keine Krankenversicherung
  • keine Rentenversicherung
  • individueller Beitrag zur Unfallversicherung
  • keine Arbeitslosenversicherung
  • keine Pflegeversicherung
  • Steuerbelastung individuell nach Lohnsteuerklasse oder pauschal 25%

Zeitgeringfügigkeit (Privathaushalt)

  • keine Krankenversicherung
  • keine Rentenversicherung
  • 1,6% Unfallversicherung
  • keine Arbeitslosenversicherung
  • keine Pflegeversicherung
  • Steuerbelastung individuell nach Lohnsteuerklasse oder pauschal 25%

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Entgeltgeringfügigkeit (Gewerbe)

  • Krankenversicherung wird zu 13% vom Arbeitgeber getragen
  • Rentenversicherung wird zu 15% vom Arbeitgeber getragen und zu 3,7% vom Arbeitnehmer
  • individueller Beitrag für Unfallversicherung
  • keine Arbeitslosenversicherung
  • keine Pflegeversicherung
  • Steuerbelastung pauschal 2% oder individuell nach Steuerklasse

Entgeltgeringfügigkeit (Privathaushalt)

  • Krankenversicherung wird zu 5% vom Arbeitgeber getragen
  • Rentenversicherung wird zu 5% vom Arbeitgeber getragen und zu 13,7% vom Arbeitnehmer
  • Unfallversicherung 1,6%
  • keine Arbeitslosenversicherung
  • keine Pflegeversicherung
  • Steuerbelastung pauschal 2% oder individuell nach Steuerklasse