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Behindertenpauschbetrag 2021: Alles zur Erhöhung!

Steuerpflichtige mit Behinderung können ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen steuerlich geltend machen. Anstatt die Kosten einzeln nachzuweisen, können sie dafür einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Behinderten-Pauschbetrag ist nach Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt und wurde 2021 erhöht. Du kannst ihn in Deiner Steuererklärung beantragen.

Behinderungsbedingte Kosten steuerlich absetzen

Für behinderungsbedingte Mehrkosten sieht das Einkommensteuergesetz Steuerminderungen vor. Denn die Mehrkosten erwachsen Dir zwangsläufig, und eine Behinderung darf nicht zu unzumutbaren Härten bei der Einkommensteuer führen. Deshalb sind behinderungsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) absetzbar.

Außergewöhnliche Belastungen werden unterteilt in

  • besondere außergewöhnliche Belastungen und
  • allgemeine außergewöhnliche Belastungen.

Bei behinderungsbedingten Aufwendungen wird unterschieden zwischen

  • typischen und
  • atypischen Aufwendungen.

Was sind typische behinderungsbedingte Kosten?

Die typischen Kosten umfassen laut Einkommensteuergesetz “Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf".

Dazu gehören zum Beispiel

  • Hilfe bei Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität oder hauswirtschaftlicher Versorgung
  • eine ambulante Pflegekraft oder ein Pflegedienst
  • eine Heimunterbringung
  • eine stundenweise Freizeitbetreuung

Statt einzelne Nachweise für diese Kosten einzureichen, kannst Du den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, dessen Höhe sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) richtet. Der Pauschbetrag dient der Vereinfachung und benötigt keine Kostenbelege. Er gehört zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen.

Hinweis

Falls Deine typischen Kosten über dem Pauschbetrag liegen, kannst Du auch auf den Pauschbetrag verzichten und die Kosten einzeln absetzen. In dem Fall machst Du sie genauso wie die atypischen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend.

Was sind atypische behinderungsbedingte Mehrkosten?

Kosten, die aufgrund einer Behinderung anfallen, aber nicht regelmäßig auftreten, gelten als atypische behinderungsbedingte Aufwendungen. Du kannst sie zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag von der Steuer absetzen.

Das sind zum Beispiel

  • behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen in Deiner Wohnung oder Deinem Auto
  • Reisebegleitung für einen Urlaub im Jahr (max. 767 Euro), wenn Du auf ständige Begleitung angewiesen bist (nachzuweisen durch ein amtsärztliches Attest oder einen Schwerbehindertenausweis entweder mit dem Merkzeichen “H” (hilflos) oder die Merkzeichen “aG” (GdB mindestens 80) und B mit der Notwendigkeit ständiger Begleitung).
  • Umzugskosten: Wenn Du medizinisch notwendig und behinderungsbedingt umziehen musst, kannst Du neben der Umzugskostenpauschale auch Transport- und Maklerkosten absetzen sowie doppelte Mietzahlungen.
  • Krankheits-, Heilbehandlungs- oder Kurkosten: Ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Therapiebeginn oder dem Kauf des Heilmittels sind notwendig.

Du kannst diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (nach § 33 EStG) geltend machen. Dabei gibt es allerdings eine sogenannte zumutbare Belastung: Der Gesetzgeber mutet Dir abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zu, einen bestimmten Prozentsatz der Belastung selbst zu tragen. Den Teil der zumutbaren Belastung zieht das Finanzamt von der Summe Deiner allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen ab und erhält so den absetzbaren Kostenteil.

So berechnest Du die zumutbare Belastung

Familienstand Einkünfte bis 15.340 Euro Einkünfte von 15.340 Euro bis 51.130 Euro Einkünfte ab 51.130 Euro
Steuerpflichtige mit Einzelveranlagung 5 % 6 % 7 %
Steuerpflichtige mit Zusammenveranlagung 4 % 5 % 6 %
Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %

Hinweis

Die Berechnung der zumutbaren Belastung erfolgt stufenweise, das heißt: Nur für den Teil Deiner Einkünfte, der in die nächsthöhere Einkommensstufe fällt, gilt auch der nächsthöhere Prozentsatz.

Was ist ein Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behindertenpauschbetrag deckt also die wiederkehrenden, typischen behinderungsbedingten Mehrkosten ab. Er ist nach Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt und funktioniert als Freibetrag, der Dir vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Er mindert also Deine Steuerlast.

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag: Auch, wenn erst zum Ende eines Steuerjahres ein Grad der Behinderung festgestellt wird, kann der Pauschbetrag in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Wenn der GdB im Laufe eines Jahres erhöht oder gesenkt wird, gilt der Pauschbetrag nach dem höheren GdB für das volle Jahr.

Ab einem GdB von 50 besteht übrigens Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und die dazugehörigen Nachteilsausgleiche, unter anderem ein erweiterter Kündigungsschutz, 5 Tage zusätzlicher Urlaub und ein früherer Renteneintritt.

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Wer bekommt den Behinderten-Pauschbetrag?

Zum 1. Januar 2021 gab es einige Änderungen und Erleichterungen beim Behindertenpauschbetrag. Neben einer Verdopplung der Beträge wurde auch die Systematik aktualisiert und dem Sozialrecht angepasst. Sie verläuft nun in 10er Schritten von 20 bis 100. So haben ab dem Steuerjahr 2021 Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 Anspruch auf den Pauschbetrag. Zuvor war das erst ab einem GdB von mindestens 25 der Fall.

Anspruchsvoraussetzungen fallen ab 2021 weg

Auch der Zugang zum Behindertenpauschbetrag bei einem GdB unter 50 wurde erleichtert. Diese früheren Anspruchsvoraussetzungen fallen ab 2021 ersatzlos weg:

  • Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt.
  • Die Behinderung ist aufgrund einer typischen Berufskrankheit entstanden.
  • Dir stehen wegen Deiner Behinderung eine gesetzliche Rente (z.B. eine Unfallrente) oder andere laufende Bezüge zu (Achtung: Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherungen sind nicht gemeint).

Wie hoch sind die Behinderten-Pauschbeträge?

Zum 1. Januar 2021 gab es nicht nur eine Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages. Das erste Mal seit 45 Jahren wurden auch die Behinderten-Pauschbeträge 2021 (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG) erhöht - und bei der Gelegenheit gleich verdoppelt. Die erhöhten Behinderten-Pauschbeträge konnten also erstmals mit der Steuererklärung 2021 geltend gemacht werden.

Bei einem GdB von 20 erhältst Du einen Pauschbetrag von 384 Euro im Jahr. Die Systematik verläuft in 10er-Schritten bis zu GdB 100 mit 2.840 Euro.

Pauschbeträge bis 2020 Pauschbeträge ab 2021
Grad der Behinderung EUR Grad der Behinderung EUR
20 384
25 und 30 310 30 620
35 und 40 430 40 860
45 und 50 570 50 1.140
55 und 60 720 60 1.440
65 und 70 890 70 1.780
75 und 80 1.060 80 2.120
85 und 90 1.230 90 2.460
95 und 100 1.420 100 2.840

Höherer Pauschbetrag für hilflose, blinde und taubblinde Menschen

Blinde und taubblinde Menschen sowie alle, die hilflos im Sinne von § 33b (EStG) Absatz 3 Satz 4 sind, erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro. Als hilflos gilt man laut Einkommensteuergesetz, wenn man für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens “dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe, Überwachung oder Anleitung” braucht. Wenn Du den Pauschbetrag von 7.400 Euro in Anspruch nimmst, kann nicht zusätzlich der Behinderten-Pauschbetrag aus § 33b Abs. 3 Satz 2 (EStG) in Anspruch genommen werden (siehe Tabelle oben).

Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten (neu ab 2021)

Anstatt wie bisher bei behinderungsbedingten Fahrtkosten Einzelnachweise vorzulegen, kannst Du - zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag - ab der Steuererklärung 2021 eine jährliche Pauschale in Anspruch nehmen.

  1. Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen “G” (erheblich gehbehindert) erhalten 900 Euro Fahrtkostenpauschale
  2. Menschen mit dem Merkzeichen “aG” (außergewöhnlich gehbehindert), “Bl” (blind), “TBl” (taubblind) oder “H” (hilflos) erhalten eine Pauschale von 4.500 Euro

Über diese Pauschalen hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Allerdings steht Dir die Pauschale auch dann in voller Höhe zu, wenn Du geringere Fahrtkosten hattest.

Muss ich den Pauschbetrag beantragen?

Den Grad der Behinderung lässt Du auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. beim Landesamt für soziale Dienste feststellen. Danach hast Du Anspruch auf den entsprechenden Behindertenpauschbetrag. Wenn Du berufstätig und angestellt bist, kannst Du den Pauschbetrag bei Deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (kurz: ELStAM) eintragen lassen. Dafür zeigst Du dem Finanzamt den Nachweis Deines GdB. Dann berücksichtigt Dein Arbeitgeber den Freibetrag bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung.

Ansonsten machst Du ihn einfach in Deiner jährlichen Steuererklärung geltend.

Steuerformular Außergewöhnliche Belastungen

Wo trage ich den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung 2021 ein?

Für Steuererklärungen ab 2021 gilt das gleiche Prozedere wie zuvor: In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen machst Du auf Seite 1 Angaben zu Deiner Behinderung. Damit gilt der Pauschbetrag als beantragt. Ebenfalls auf Seite 1 kannst Du die Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten beantragen. Weitere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art trägst Du auf Seite 2 der Anlage ein.

Was gilt bei Kindern mit Behinderungen?

Eltern eines behinderten Kindes können den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Das ist sinnvoll, wenn das Kind zum Beispiel keine Einkünfte hat und entsprechend keine Steuererklärung abgibt. Dann würde der Pauschbetrag ungenutzt bleiben. Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind Anspruch auf (Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag) haben.

Hinweis: Wenn die Behinderung Deines Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und es nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, erhältst Du das Kindergeld lebenslang.

Für die Übertragung füllt Ihr die Anlage Kind aus. Der Pauschbetrag wird dann auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, einer von Euch bekommt den vollen Kinderfreibetrag. Dann erhält er auch den vollen Behindertenpauschbetrag des Kindes.

Wenn Ihr Euch nicht zusammen veranlagen lasst, könnt Ihr (auf gemeinsamen Antrag hin) den Pauschbetrag in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte zwischen Euch aufteilen. Auf demselben Wege kann auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale des Kindes auf die Eltern übertragen werden.

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