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Informatives für Steuerzahler: Sind Bußgelder steuerlich absetzbar?

Mit dem Bußgeldbescheid drohen finanzielle Konsequenzen.

Informatives für Steuerzahler: Sind Bußgelder steuerlich absetzbar?

Gab es in diesem Jahr einen Bußgeldbescheid? Wenn die Antwort bejaht wird, war der Bescheid sicherlich umgeben von schlechter Stimmung und dem Ärgernis, dass schon wieder Geld ausgegeben werden muss, welches eigentlich anderweitig besser hätte genutzt werden können. Da wäre es doch wunderbar, wenn sich Bußgelder einfach von der Steuer absetzen ließen? Das Geld ist dann zwar auch erst einmal weg, doch bestünde wenigstens die Möglichkeit, es im Folgejahr zurückzuerhalten. Wie sieht es dabei für Privatpersonen und Unternehmer aus?

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Wofür werden Bußgelder erhoben?

Bußgelder werden von vielen direkt mit dem Straßenverkehr in Verbindung gebracht. Hier sind sie auch besonders häufig, dennoch gibt es diverse anderweitige Vergehen, die zuerst mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Grundlage ist immer, dass es sich um ein kleineres Vergehen, also eine Ordnungswidrigkeit handelt. Das Vergehen ist also noch keine Straftat, was auch den unterschiedlichen Verlauf erklärt. Bußgelder werden von der zuständigen Behörde erhoben und gehen erst ans Gericht, wenn Einspruch eingelegt wird und die Angelegenheit als Ordnungswidrigkeitsverfahren ans Gericht geht. Anders sieht es bei Straftaten aus, die von Behörden direkt an die Staatsanwaltschaft weitergereicht werden. Und wofür gibt es Bußgelder?

Ein Überblick:

  • Fahrender Straßenverkehr - Tempoüberschreitungen, drängeln, riskantes Fahren, aber auch schlechte Ladungssicherungen, der schlechte Zustand eines Autos oder das Fahren ohne gültigen TÜV ziehen laut bussgeldkataloge.de Bußgelder nach sich. Ebenso wird die Missachtung von Umweltzonen oder Fahrverbotszonen mit Bußgeldern geahndet.
  • Stehender Verkehr - das sind die allseits beliebten Parktickets. Was viele nicht wissen, ist, dass es auch ein Bußgeld gibt, wenn ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Raum abgestellt wird. Es spielt keine Rolle, ob der Parkplatz direkt vor dem eigenen Haus ist - sobald das Fahrzeug abgemeldet ist, ist es nicht versichert und darf daher nur auf Privatgrundstücken stehen.
  • Müll - das unerlaubte Entsorgen von Müll oder Sperrmüll ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld. Dazu zählt auch das vorzeitige Abstellen von Sperrmüll am Straßenrand, wenn zwei Tage später der Abholtermin stattfindet.
  • Schwarzfahren - das Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln ist auch ein Bußgeldtatbestand, kann aber bei Wiederholung ins Strafrecht abweichen. Mehrmaliges Schwarzfahren kann daher durchaus in einer Gefängnisstrafe enden.
  • Lärmbelästigung - wer immer wieder außerhalb der Ruhezeiten laut Musik hört oder anderweitig die Umgebung durch eine hohe Lautstärke belästigt, muss mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige samt Bußgeld rechnen.
  • Jugendschutzgesetz - Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden ebenfalls mit mindestens einem Bußgeld geahndet.

Bei Bußgeldern gibt es noch einen Unterschied, der in der Höhe der Strafe liegt. Kleinere Beträge, beispielsweise das Falschparken oder auch das einmalige Schwarzfahren werden zwar mit einem Bußgeld belegt, auf einen Bußgeldbescheid wird jedoch oftmals verzichtet - sofern die Strafe direkt gezahlt wird.

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Sind Bußgelder von der Steuer absetzbar?

An dieser Stelle müssen insbesondere Autofahrer nun stark sein, denn während VW über Umwege das Bußgeld zu einem guten Drittel absetzen kann, müssen Autofahrer die Buße zahlen und haben grundsätzlich keine Möglichkeit, das Bußgeld als Werbungskosten abzusetzen. Das gilt übrigens auch, wenn:

  • Beruflich - ist der Bußgeldbescheid im beruflichen Rahmen entstanden, beispielsweise auf dem Weg zum Kundentermin, ist die Buße dennoch kein Mehraufwand oder anderweitig absetzbar. Werden aufgrund eines Fahrverbots hingegen höhere Ausgaben für die Fahrt zur Arbeit fällig, lassen sich diese wieder in der Steuererklärung angeben.

  • Unternehmer - auch gewöhnliche Unternehmer können Bußgelder nicht als Betriebsausgabe geltend machen.

Über Umwege hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Bußgeld vom Arbeitgeber zurückzuerhalten, sofern dieses im beruflichen Einsatz erhoben wurde. In diesem Fall gilt:

  • Arbeitnehmer - er bekommt das Bußgeld vom Arbeitgeber zurückgezahlt. Dies gilt allerdings als Lohnzahlung und ist somit zu versteuern.

  • Arbeitgeber - er kann das Bußgeld als Lohnzahlung dem Arbeitnehmer erstatten und den erhöhten Lohn jetzt ganz normal buchen.

Einige werden sich nun fragen, warum denn die Eltern oder Großeltern Bußgelder abgesetzt haben? In der Tat war dies einmal möglich, wurde jedoch größtenteils abgeschafft. Der Sinn dahinter ist freilich klar und auch verständlich. Immerhin ist das Bußgeld der Weg, jemanden für ein Vergehen zu bestrafen.

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Was ist sonst noch zu beachten?

Generell ist es ratsam, jeden Bußgeldbescheid genau zu prüfen und zu schauen, ob er rechtmäßig ist. Es gibt gerade im Straßenverkehr immer wieder Verwechselungen, bei denen die Tochter gefahren ist, doch der Vater als Halter automatisch den Bescheid erhält - und die Strafe samt Punkten, wenn diese erhoben werden. In solchen Fällen gilt:

  • Einspruch - gegen jeden Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt Einspruch eingelegt werden. Dies ist in Zweifelsfällen wichtig, kann aber auch bei einem korrekten Bescheid dazu genutzt werden, die Zahlungsfrist zu verlängern.
  • Beratung - im Internet und natürlich vor Ort können sich Betroffene immer von Anwälten beraten lassen oder auch die Rechtmäßigkeit des Bescheids prüfen. Gerade bei höheren Bußgeldern kann dieses Vorgehen nur empfohlen werden.

Ist der Bescheid auf ein Vergehen im Straßenverkehr begründet und steht mitunter gar ein Fahrverbot im Raum, ist der anwaltliche Rat beziehungsweise seine Vertretung immer zu suchen. So kann das eigene Verhalten vom Anwalt wesentlich besser begründet werden, auch die Folgen sind über ihn besser abzusehen. Das trifft gerade auf Fahrverbote zu, bei denen der Rechtsanwalt einen wesentlich größeren Verhandlungsspielraum als eine private Person hat.

Fazit - keine steuerliche Möglichkeit

Sicherlich wäre es begrüßenswert, wenn zumindest ein Teil der Bußgelder steuerlich von Privatpersonen abgesetzt werden können. Da diese Option jedoch wieder den Strafcharakter aufheben würde, gibt es die Absetzbarkeit in den meisten Fällen nicht mehr. Anders sieht es aber mit Rechtsanwaltskosten bezüglich des Bußgeldbescheids aus. Diese lassen sich tatsächlich wieder absetzen.