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Fahrtkosten für die Fahrgemeinschaft in der Steuererklärung

Um Geld zu sparen, fahren viele in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit.

Obwohl es vor allem in Großstädten zahlreiche Möglichkeiten gibt, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen, greifen viele Arbeitnehmer auf das eigene PKW zurück, wenn es darum geht, den täglichen Weg zur Arbeit zurückzulegen. Dabei dauert die Fahrt dorthin oftmals länger und ist nicht selten mit viel Stress verbunden.

In letzter Zeit ist jedoch ein Trend auszumachen. Um Geld zu sparen oder die Umwelt zu schonen, verabreden sich immer mehr Menschen zu einer Fahrgemeinschaft, wenn sie ohnehin in dieselbe Richtung fahren müssen. Positiver Nebeneffekt: So bleibt am Ende des Monats mehr Geld für die schönen Dinge des Lebens übrig.

Stellt sich natürlich die Frage, ob der Staat diese Art der Fortbewegung begünstigt. Schließlich spielt es bei der Anerkennung von Fahrtkosten normalerweise keine Rolle für den Fiskus, ob der Arbeitsweg mit dem Auto, dem Fahrrand, dem Zug oder gar zu Fuß zurückgelegt wird.

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Fahrtkosten in der Steuererklärung

Generell können die Fahrtkosten für eine Fahrgemeinschaft von der Steuer abgesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man selbst der Fahrer ist oder ob man sich als Mitfahrer an den Ausgaben beteiligt. Alle Beteiligten können von der Entfernungspauschale profitieren. Allerdings gibt es Unterschiede bei der Anerkennung zwischen Fahrer und Mitreisenden.

Prinzipiell können Arbeitnehmer Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte pauschal mit 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer vom Finanzamt anerkennen lassen. Als erste Tätigkeitsstätte wird eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers bezeichnet. Dabei kann es sich auch um ein zugehöriges Unternehmen oder eine Einrichtung eines bestimmten Dritten handeln, sofern dieses dienst- oder arbeitsrechtlich zugeordnet werden kann.

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Die Fahrgemeinschaft in der Steuererklärung

Die Entfernungspauschale beträgt in Deutschland derzeit 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer. Dabei wird jedoch nur ein Weg berücksichtigt, also nur der Hin- bzw. Rückweg. Zudem ist es wichtig, dass nur die kürzeste Strecke anerkannt wird. Auf welches Verkehrsmittel zurückgegriffen wird, spielt aus steuerlicher Sicht keine Rolle.

Als Fahrer einer Fahrgemeinschaft Kosten von der Steuer absetzen

Der Fahrer einer Fahrgemeinschaft kann die Pauschale in Höhe von 30 Cent komplett und ohne Einschränkungen von der Steuer absetzen, sofern er sein eigenes Auto nutzt.

Die Rechnung sieht für den Fahrer dann folgendermaßen aus:

  • Fahrtkosten = Kilometer zur Arbeit * Anzahl der Arbeitstage * 30 Cent

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Als Mitfahrer Fahrtkosten absetzen

Die Rechnung als solche ist gleich für die Mitfahrer. Einziger Unterschied ist, dass die entstandenen Fahrtkosten nur bis zu einer Höchstgrenze von 4.500 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Wechseln sich also die Fahrer ab, wird zunächst die Kilometerpauschale für die selbst gefahrenen Kilometer berechnet, anschließend addiert man die Strecken, die man als Beifahrer mitgereist ist. Übersteigen die Gesamtkosten dann den Höchstbetrag, muss der Wert um die Differenz gekürzt werden.