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Mit dem Freistellungsauftrag bares Geld sparen

Abgeltungsteuer, Kapitalerträge, Dividenden und Co.: Wir klären dich auf.

Überall dort, wo auch Geld fließt, ist der Staat nicht weit. Sobald es um die Penunsen geht, werden alle hellhörig und möchten, wenn möglich, sich an eventuellen Gewinnen beteiligen und sich selbst ein bisschen in die eigene Tasche stecken. Allen voran geht der Fiskus zum Beispiel mit der Abgeltungsteuer.

Viele Steuerzahler legen ihr Erspartes heutzutage nicht einfach mehr nur unters Kopfkissen und warten, dass sich das von alleine vermehrt, ohne etwas dafür tun zu müssen. Das gehört schon längst der Vergangenheit an. Vielmehr wird in Zeiten des Nullzins in Aktien und Fonds investiert. Wer es ganz dicke hat, kauft sich nebenbei noch die eine oder andere Immobilie.

Der Haken an der ganzen Geschichte ist, dass auf sämtliche Erträge in der Regel auch Steuern fällig werden. Natürlich erst ab einem bestimmten Wert, schließlich gibt es im deutschen Steuerrecht diverse Freibeträge, die die Bürger in Anspruch nehmen können. Eine Möglichkeit, ein wenig Geld zu sparen, ist mit dem Freistellungsauftrag gegeben. Zeit also, sich mal genauer mit dem Thema zu befassen.

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Kapitalerträge und Abgeltungsteuer

Auf Kapitalerträge müssen Privatanleger in der Regel Abgeltungsteuer zahlen. Verzeichnet jemand aus seinem Kapital Gewinne, müssen diese versteuert werden. Seit 2009 liegt der Steuersatz bei 25 Prozent.

Doch was sind überhaupt Kapitalerträge? Dabei handelt es sich in erster Linie um Gewinne aus:

  • Zinsen
  • Erträgen aus Fonds, Zertifikaten etc.
  • Dividenden
  • Veräußerungen von Aktien

Die Abgeltungsteuer wird vollkommen automatisch ans Finanzamt übermittelt. Das heißt, dass Überweisungen von da abgehen, wo Kapitalerträge erzielt wurden. Demzufolge handelt es sich bei der Abgeltungsteuer um eine Quellensteuer.

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Freistellungsauftrag

Wer keinen Freistellungsauftrag bei seiner Bank eingerichtet hat, der muss zwangsläufig auf seine Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen. Hinzu kommen Ausgaben für den Solidaritätszuschlag und unter Umständen Beiträge für die Kirchensteuer. Dabei muss nicht der Bankkunde selbst den Steuersatz entrichten, sondern direkt die Bank.

Umso wichtiger ist es, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag einzurichten. Denn jeder Steuerzahler hat grundsätzlich die Möglichkeit, 801 Euro (Single) an Kapitalerträgen freistellen zu lassen. Für Eheleute liegt der Betrag bei 1.602 Euro.

Es reicht aus, einer Bank für sämtliche Konten und Depots einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Wer über mehrere Konten verfügt, kann den Betrag von 801 Euro auch aufteilen. Diese Teilbeträge müssen mit dem Freistellungsauftrag den jeweiligen Banken mitgeteilt werden. Es kann sich also lohnen, seine Freibeträge mit Sorgfalt zu wählen.

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Was gibt es zu beachten?

  • Wer einen Freistellungsauftrag erteilen möchte, muss immer Steueridentifikationsnummer mit angeben
  • Freistellungsaufträge gelten immer für ein Kalenderjahr
  • sie können immer nur zum 31.12. gekündigt werden
  • können auch unbefristet erteilt werden
  • Freistellungsaufträge können jederzeit geändert werden
  • Ehepartner können gemeinsamen oder getrennten Freibetrag nutzen

Alles auf einen Blick

  • mit Freistellungsauftrag wird keine Abgeltungsteuer abgeführt, sofern Gewinne unterhalb des freigestellten Betrags liegen
  • Freibetrag liegt für Singles bei 801 Euro, für Eheleute bei 1.602 Euro
  • Eheleute können getrennte oder gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen
  • Steueridentifikationsnummer ist dringend notwendig

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