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Gnadensplitting: Was das ist und was es aus steuerlicher Sicht zu beachten gibt

Im Steuerwesen gibt es mehrere unterschiedliche Splittingformen.

Die englische Bezeichnung “to split” heißt zu Deutsch etwas spalten oder aufteilen. Im Steuerwesen gibt es mehrere unterschiedliche Splittingformen. Am gängigsten ist das Ehegattensplitting als Besteuerungsform des Einkommens von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu je einem halben Anteil des addierten Gesamteinkommens.

Weitere Formen des Steuersplittings sind das Familiensplitting, das Witwen- sowie das Gnadensplitting. Während das Witwensplitting ein feststehender steuerlicher Begriff ist, gilt das so nicht für den eher volkstümlichen Ausdruck des Gnadensplittings.

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Worauf es ankommt

Entscheidend für den Eintritt des Gnadensplittings ist die „Auflösung der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft“. Für den Begriff Auflösung gibt es eine Vielzahl und Vielfalt an Definitionen. Einige von ihnen sind Abkehr, Annullierung, Aufhebung oder Auslöschung. Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft wird entweder durch Scheidung oder durch das Ableben eines der Ehe-/Lebenspartner aufgelöst. Vor diesem Hintergrund der Definition „Auflösung“ ist das Gnadensplitting weitergehender als das Witwensplitting, welches nämlich ausschließlich auf die/den Hinterbliebene/n begrenzt ist. Der Umstand der Auflösung durch Scheidung mit dem Weiterleben beider Ehe-/Lebenspartner wird dadurch nicht erfasst.

Rechtsgrundlage für das Gnadensplitting ist § 32a Absatz 6 Nr. 2 EStG. Danach ist das Splittingverfahren „zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen auch bei einem Steuerpflichtigen anzuwenden, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist“.

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Anwendung Gnadensplitting

Aus dem Ehegattensplitting wird im Scheidungs- sowie im Todesfall das Gnadensplitting. In beiden Situationen entfällt das Einkommen von einem der beiden Ehe-/Lebenspartner mit Blick auf die Besteuerung. Dadurch wird es möglich, dass der überlebende beziehungsweise verbleibende Ehe-/Lebenspartner aufgrund seines eigenen Einkommens mit einem höheren Steuersatz veranlagt wird. Um das zu verhindern - an diesem Punkt ist der buchstäbliche Begriff Gnadensplitting angebracht - wird für das Jahr der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie in dem darauffolgenden Kalenderjahr die Steuer noch so berechnet, als wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft weiterhin bestehen würde. In dieser Auswirkung sind Gnaden- und Witwensplitting identisch. Voraussetzung dafür ist jedoch nicht nur das Ableben eines Partners, sondern darüber hinaus auch die Scheidung der Partnerschaft.

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Von steuerlichen Vorteilen profitieren

Der Gesetzgeber ermöglicht dem Steuerpflichtigen mit dem Gnadensplitting für eine feststehende Übergangszeit noch von den Vorteilen des Ehegattensplittings zu profitieren. Die Steuerklasse muss somit erst ab dem übernächsten auf das Ereignis folgenden Kalenderjahrs geändert werden. Streng nach dem Gesetzeswortlaut genommen, gilt das bisherige Ehegattensplitting bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in dem die Auflösung der Ehe-/Lebenspartnerschaft eintritt. Erst das darauffolgende, komplette Kalenderjahr ist dann das eigentliche „Gnadenjahr“ für das sogenannte Gnadensplitting.

Im Alltag wird der Begriff Gnadensplitting häufig für den gesamten Zeitraum ab Eintritt des Ereignisses bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres verwendet. Das ist in der Auswirkung ein und dasselbe, von der Definition her jedoch nicht korrekt.

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Unterschied Witwensplitting - Gnadensplitting

In § 32 Absatz 6 EStG wird der Unterschied zwischen Witwen- und Gnadensplitting ganz deutlich. In Nummer 1 wird von dem verwitweten Steuerpflichtigen gesprochen, in Nummer 2 von dem Steuerpflichtigen, dessen Ehe respektive Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist. Der Begriff „Gnade“ wird im Sprachgebrauch eher mit dem menschlichen Verlust durch den Tod des Partners genutzt als im Falle der Scheidung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Insofern ist es zur guten Gewohnheit geworden, das Gnadensplitting ganz überwiegend auf den/die Hinterbliebene/n einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft zu beziehen. Erst beim näheren Hinsehen wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Auflösung“ in voller Absicht deutlich über das Ableben des einen mit dem Weiterleben des Hinterbliebenen hinausgeht. Vielmehr wird auf ein „steuerliches Alleinweiterleben“ abgestellt; also losgelöst davon, ob der andere Partner noch allein und eigenständig weiterlebt oder ob er verstorben ist. Im Scheidungsfall, also bei Auflösung der Partnerschaft, profitieren beide Steuerpflichtigen bis Ende des nächsten Kalenderjahres vom Ehegatten- und vom anschließenden Gnadensplitting.