Alle Steueränderungen 2021 auf einen Blick!
Im Dezember 2020 wurde das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Das bedeutet für das Steuerjahr 2021 so einige steuerliche Änderungen - und steuerliche Entlastung für Dich! Wer gut informiert ist, kann sich einiges von seinen gezahlten Steuern zurückholen und sein Geld für schöne Dinge ausgeben. Hier fassen wir für Dich die wichtigsten Änderungen für das Steuerjahr 2021 zusammen – für Deine Steuererklärung 2021.
Abgabefristen
Wenn Du zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bist, musst Du sie üblicherweise bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben, ansonsten droht ein Verspätungszuschlag.
Für die Steuererklärung 2021 wurde die Abgabefrist allerdings - so wie letztes Jahr - wieder um 3 Monate verlängert. Deine Steuererklärung 2021 muss also bis zum 31. Oktober 2022 bzw. spätestens am nächsten Werktag beim Finanzamt eingegangen sein. Hier findest Du Dein zuständiges Finanzamt.
Für die Steuererklärung 2020 galt wegen der Corona-Pandemie ebenfalls eine Ausnahme von der üblichen Frist: Du musstest sie bis zum 31. Oktober 2021 bzw. spätestens am darauffolgenden Werktag einreichen.
Wenn Du freiwillig eine Steuererklärung machst, hast Du dafür bis zu 4 Jahre Zeit. Du hast beispielsweise bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, um eine Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 abzugeben. Die Frist für eine freiwillige Abgabe ist immer der 31. Dezember 4 Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr.
Eine Steuererklärung lohnt sich: Laut Statistischem Bundesamt beträgt die Steuererstattung für Arbeitnehmer durchschnittlich 1.063 Euro!
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Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Wenn Du Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Kalenderjahr beziehst, bist Du verpflichtet, im Folgejahr eine Steuererklärung abzugeben. Lohnersatzleistungen sind z.B.:
- Kurzarbeitergeld
- Arbeitslosengeld I
- Elterngeld und Mutterschaftsgeld
- Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
- Krankengeld
Diese Leistungen selbst sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen erhöhen Dein zu versteuerndes Einkommen und können so auch Deinen Steuersatz erhöhen. Deshalb solltest Du in Deiner Steuererklärung so viele Posten wie möglich von der Steuer absetzen.
Hast Du unversteuerte Nebeneinkünfte von über 410 Euro erzielt? Bist Du verheiratet und wirst in Lohnsteuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor veranlagt? Dann bist Du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Hier findest Du eine Übersicht aller zur Abgabe verpflichteten Steuerpflichtigen.
Steuerliche Änderungen für 2021 im Überblick:
Abschreibung
Um Unternehmen bei Investitionen während der Corona-Pandemie zu unterstützen, ist in den Jahren 2020, 2021 und 2022 für bewegliche Wirtschaftsgüter neben der üblichen linearen Abschreibung auch die degressive Abschreibung möglich. Dabei sind die Abschreibungsbeträge zunächst höher als bei der linearen Abschreibung und sinken im Laufe der Abschreibungsdauer.
Altersvorsorge
Jährlich erhöht sich die Summe der absetzbaren Beiträge zur Altersvorsorge um 2 %. Im Jahr 2021 kannst Du bereits 92 % Deiner Beiträge zur Altersvorsorge absetzen.
Einkommensteuertarif
Der Einkommensteuertarif wird 2021 angepasst: Die Einkommensgrenzen, ab denen der nächsthöhere Steuersatz fällig wird, verschieben sich um jeweils 1,25 %.
Entlastung für Familien
Die Kinderfreibeträge (Kinderfreibetrag und Freibetrag für Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf) erhöhen sich auf 8.388 Euro für zusammenveranlagte Eltern, pro Elternteil liegen sie bei 4.194 Euro.
Auch das Kindergeld erhöht sich ab dem 1. Januar 2021, nämlich um monatlich 15 Euro pro Kind: Für Deinen ersten und zweiten Sprössling erhältst Du nun jeweils 219 Euro im Monat, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind steigt das Kindergeld auf 250 Euro.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits für 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Im Jahressteuergesetz 2020 wurde beschlossen, dass dieser erhöhte Betrag auch über 2021 hinaus gilt! Darüber hinaus gibt es für jedes weitere Kind zusätzlich 240 Euro.
Die Bundesregierung hat im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz einen erneuten Kinderbonus für 2021 beschlossen: Wessen Kind im Jahr 2021 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt automatisch einen Kinderbonus von 150 Euro ausgezahlt.
Fahrtkosten
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) erhöht sich 2021 ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke von 0,30 Euro auf 0,35 Euro. Die Entfernungspauschale gilt für jeden vollen Kilometer - unabhängig vom Beförderungsmittel. Du kannst sie auch absetzen, wenn Du mit dem Fahrrad zur Arbeit fährst. Ab Januar 2022 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent pro vollem Kilometer erhöht.
Mobilitätsprämie
Für alle, die einen täglichen einfachen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern haben und deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt (2021: 9.744 Euro bei Einzelveranlagung, 19.844 Euro bei Zusammenveranlagung), wurde die Mobilitätsprämie ins Leben gerufen. Denn sie würden sonst gar nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren: Musst Du keine Einkommensteuer zahlen, gibt es auch keine Steuerersparnis. Die Mobilitätsprämie ist, genau wie die Erhöhung der Pendlerpauschale, zunächst für die Jahre 2021 bis 2026 gültig. Sie muss in der Steuererklärung beantragt werden und wird Dir direkt aufs Konto gezahlt. Ab dem 21. Kilometer einfacher Fahrtstrecke erhältst Du dann eine Prämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale, also 4,9 Cent pro Kilometer. Begrenzt ist die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie allerdings auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag erhöht sich 2021 auf 9.744 Euro. Er wird automatisch von Deinem Einkommen abgezogen – nur das, was Du darüber hinaus verdienst, muss versteuert werden.
Home-Office
Die im Jahressteuergesetz 2020 beschlossene Home-Office-Pauschale gilt für 2020, 2021 und 2022. Dabei kannst Du pauschal 5 Euro pro Arbeitstag im Home-Office von der Steuer absetzen. Sie kann für maximal 120 Tage im Jahr beantragt werden. Bis zu 600 Euro kannst Du so jährlich als Werbungskosten geltend machen. Notiere also auch in diesem Jahr Deine Home-Office-Tage!
Kurzarbeit
Die Sonderregelungen für Kurzarbeit wurden 2020 mehrfach an die Corona-Krise angepasst und gelten größtenteils auch für 2021 und (Stand Juni 2022) sogar bis Ende Juni 2022. Du kannst bis zu 28 Monate Kurzarbeitergeld beziehen, längstens bis Ende Juni 2022. Auch die gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes - je nach Bezugsdauer - bleibt bis Ende Juni 2022 erhalten. Wenn Dein Arbeitgeber Dein Kurzarbeitergeld aufstockt, bleibt dieser Zuschuss ebenfalls bis Ende Juni 2022 steuerfrei. Danach musst Du den Zuschuss versteuern. Eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung Deines Arbeitgebers von bis zu 1.500 Euro ist bis zum 31. März 2022 möglich.
Achtung: Ab Januar 2021 werden Nebenverdienst während der Kurzarbeit wieder auf das Kurzarbeitergeld angerechnet- mit Ausnahme von Minijobs: Ein 450-Euro-Job neben der Kurzarbeit beibt vollständig anrechnungsfrei. Diese Regelung gilt ebenfalls bis Ende Juni 2022.
Tipp: Wenn Du verheiratet bist und Kurzarbeitergeld beziehst, kann es sinnvoll sein, die Steuerklasse zu wechseln. In Steuerklasse 3 fallen nämlich unterjährig die niedrigsten Abzüge an. Für Eltern gilt: Ihr Kurzarbeitergeld erhöht sich um 7 %. Das passiert automatisch in Steuerklasse 3 (hier ist der Kinderfreibetrag eingetragen, in Steuerklasse 5 nicht). Seit dem 1. Januar 2020 können Steuerpflichtige mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse wechseln.
Lohnsteuerermäßigung
Falls Du beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellst, bist Du im Folgejahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet - es sei denn, Deine im Kalenderjahr erzielten Einkünfte übersteigen 2021 nicht die Grenze von 12.250 Euro. Für Zusammenveranlagte gilt ab 2021 eine neue Grenze von 23.350 Euro.
Mehrwertsteuer
Aufgrund der Corona-Krise wurde die Mehrwertsteuer von Juli bis Dezember 2020 auf 16 Prozent (Regelsteuersatz) und 5 Prozent gesenkt (ermäßigter Steuersatz). Ab Januar 2021 gelten wieder die alten Mehrwertsteuersätze von 19 Prozent (regulärer Steuersatz) und 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz). Besonderheit Gastronomie: Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für alle Speisen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Mindestlohn
Dieses Jahr erhöht sich der Mindestlohn gleich zweimal: Er steigt ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro pro Stunde.
Solidaritätszuschlag
Nach fast 30 Jahren fällt für 90 Prozent der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent weg: Bis zu einem jährlichen Einkommen von 61.717 Euro wird kein Solidaritätszuschlag mehr fällig. An die neue Freigrenze schließt sich eine sogenannte Milderungszone an. Sie verhindert, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Soli erhoben wird. Innerhalb der Milderungszone darf der Solidaritätszuschlag nicht mehr als 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und der Freigrenze betragen. Nur Spitzenverdiener mit Einkünften über 96.409 Euro und Kapitalanleger zahlen weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent ihrer festgesetzten Steuer.
Spenden
Der vereinfachte Spendennachweis ist jetzt für Spenden bis zu 300 Euro möglich (vorher bis 200 Euro). Ein Kontoauszug genügt. Neu: Die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung werden nun in den Katalog der gemeinnützigen Organisationen aufgenommen.
Wohnungsbauprämie
Der staatliche Zuschuss zum Bausparvertrag wird zum 1. Januar 2021 auf 10 Prozent der jährlichen Einzahlungen angehoben. Auch die förderfähige jährliche Sparleistung wird angehoben: Sie liegt jetzt bei 700 Euro für Ledige und 1.400 Euro für Verheiratete.
Auch diese Pauschalen erhöhen sich
Der Pflege-Pauschbetrag verdoppelt sich ab Januar 2021 und steigt für die Pflegestufen 4 und 5 auf 1.800 Euro. Zudem gibt es nun auch Geld für den 2.und 3. Pflegegrad: 600 und 1.100 Euro werden als Pflege-Pauschbeträge neu eingeführt.
Die Behinderten-Pauschbeträge erhöhen sich 2021 das erste Mal seit 45 Jahren und werden verdoppelt. Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 erhält man nun einen Pauschbetrag von 384 Euro. Die Systematik verläuft in 10er-Schritten bis zu 100 Grad mit 2.840 Euro. Behinderte Menschen, die hilflos im Sinne von § 33b Abs. 6 EStG sind sowie blinde und taube Menschen erhalten den verdoppelten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Zur Stärkung von Vereinen und Ehrenämtern wird die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro und die Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro erhöht.
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