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Steuererklärung rückwirkend abgeben - so geht's!

Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, kann eine freiwillige Steuererklärung machen. Mit Abgabe der Steuererklärung stellst Du einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Dafür gilt eine vierjährige Frist.


AUF EINEN BLICK

  • Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann sie dennoch freiwillig abgeben.
  • Mit der Abgabe der Steuererklärung stellst Du einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung.
  • Die freiwillige Abgabe der Steuererklärung ist bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich.
  • Mit der Steuererklärung kannst Du einen Antrag zur gesonderten Verlustfeststellung stellen.
  • Ein Verlustvortrag ist bis zu 7 Jahre rückwirkend möglich.

Wie lange kann man rückwirkend die Steuererklärung machen?

Wenn Du zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bist, gelten dafür Abgabefristen. Dann musst Du bis zum 31. Juli des Folgejahres Deine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn Du sie selbst erstellst. Mit Steuerberatung hast Du etwas mehr Zeit.

Wegen Corona gelten vom Steuerjahr 2020 bis einschließlich zum Steuerjahr 2023 verlängerte Abgabefristen. Deine verpflichtende Steuererklärung für 2023 musst Du bis zum 31. August 2024 einreichen. Weil das ein Samstag ist, gilt der 2. September 2024 als letztmöglicher Abgabetag. Ab dem Steuerjahr 2024 gilt wieder der 31. Juli des Folgejahres als Abgabefrist.

Du kannst Deine Steuererklärung aber auch freiwillig abgeben. Das nennt sich Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Wenn Du Deine freiwillige Steuererklärung rückwirkend einreichst, gilt statt der Abgabefrist eine sogenannte Festsetzungsfrist.

Festsetzungsfrist bei freiwilliger Steuererklärung

Nach Ablauf eines Steuerjahres hast Du bis zu 4 Jahre Zeit, Deine freiwillige Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Letztmöglicher Abgabetag ist der 31. Dezember 4 Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr. Für das Steuerjahr 2020 kannst Du Deine Steuererklärung also noch bis zum 31. Dezember 2024 abgeben. Wenn Du bis dahin keine Erklärung abgegeben hast, nimmt sie das Finanzamt nicht mehr entgegen. Denn dann ist die Festsetzung verjährt.

Festsetzungsverjährung bedeutet, dass Du nach Ablauf der vierjährigen Frist keine Steuerfestsetzung mehr beantragen kannst. Aber auch das Finanzamt darf dann keine Steuererklärung mehr von Dir verlangen oder Korrekturen an der Steuerfestsetzung vornehmen, falls es eine gab (§ 169 AO). Ausnahme: Wenn Du zur Abgabe verpflichtet warst, darf das Finanzamt noch 7 Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr Deine Steuererklärung anfordern.

Während Du bei der verpflichtenden Abgabe der Steuererklärung eine Fristverlängerung beantragen kannst (hier findest Du ein Muster-Schreiben zur Fristverlängerung), ist das bei der freiwilligen Steuererklärung nicht möglich.

Hier erfährst Du, warum sich eine freiwillige Steuererklärung lohnt.

Wann bin ich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet?

Grundsätzlich kannst Du die Steuererklärung nur dann bis zu 4 Jahre rückwirkend einreichen, wenn Du nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bist. Andernfalls spricht das Einkommensteuerrecht von einer Pflichtveranlagung. Selbstständige müssen immer ihre Steuererklärung machen. Aber auch Arbeitnehmer:innen können verpflichtet sein, ihre Steuererklärung abzugeben. Du musst Deine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn Du zum Beispiel im Kalenderjahr

  • mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen beziehst (ALG 1, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) oder
  • Du neben dem Arbeitslohn mehr als 410 Euro unversteuerte Nebeneinkünfte erzielst oder
  • Du Steuerklasse 4 mit Faktor, Steuerklasse 3 und 5 oder Steuerklasse 6 hast.

Hier erfährst Du alles über die Abgabepflicht: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Ein Verlustvortrag ist bis zu 7 Jahre rückwirkend möglich

Einen Antrag auf Verlustfeststellung kannst Du im Rahmen einer Steuererklärung sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend stellen. Das ist besonders für Studierende und Absolvent:innen interessant. Denn die Kosten für eine Zweitausbildung (zum Beispiel für einen Master, ein Referendariat oder einen Bachelor mit vorangegangener Berufsausbildung) kannst Du als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das Finanzamt merkt sich Deine Studienkosten als Verlust und verrechnet sie mit Deinen Einnahmen, sobald Du das erste Mal Steuern gezahlt hast. Und zwar so lange, bis der Verlust vollständig verrechnet ist. Das bedeutet, dass sich Verluste erheblich steuermindernd auswirken können.

Dafür musst Du eine Steuererklärung einreichen und oben auf dem Mantelbogen ein Kreuzchen machen bei Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Wenn Du einen Verlustvortrag geltend machen möchtest, ist die Frist dafür der 31. Dezember 7 Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr.

Hauptvordruck ESt 1 A

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 bestätigt, dass nur die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten abziehbar sind. Die Kosten einer Erstausbildung können nur als Sonderausgaben (bis zu 6.000 Euro im Jahr) abgezogen werden und auch nur im Jahr ihres Entstehens. Ein Verlustvortrag ist also nicht möglich.

Was ist eigentlich ein Verlust?

Wenn Du im Verlauf eines Steuerjahres in einer Einkunftsart höhere Ausgaben als Einnahmen hast, entsteht ein Verlust. Vielleicht hast Du Dich selbstständig gemacht oder Geld in Deine Zweitausbildung investiert und hattest nur geringe oder gar keine Einnahmen? Den Verlust kannst Du dem Finanzamt im Rahmen einer Steuererklärung mitteilen und steuerlich nutzen.

Du kannst wählen, ob der Verlust mit Deinen Einkünften aus den (maximal zwei) vorangegangenen Jahren verrechnet werden soll. Das nennt sich Verlustrücktrag. Oder ob der Verlust mit Einnahmen aus den Folgejahren verrechnet werden soll (Verlustvortrag).

Hinweis: Um einen Verlust zu verrechnen, wird er vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, und zwar noch bevor Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere Abzugsbeträge von den Einkünften abgezogen werden.

Das sind die Fristen für Steuererklärung und Verlustvortrag

Um Deine steuererklärung rückwirkend abzugeben, musst Du diese Fristen einhalten:

Steuerjahr Festsetzungsfrist für die freiwillige Steuererklärung Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung
Steuerjahr 2016 abgelaufen abgelaufen
Steuerjahr 2017 abgelaufen 31. Dezember 2024
Steuerjahr 2018 abgelaufen 31. Dezember 2025
Steuerjahr 2019 abgelaufen 31. Dezember 2026
Steuerjahr 2020 31. Dezember 2024 31. Dezember 2027
Steuerjahr 2021 31. Dezember 2025 31. Dezember 2028
Steuerjahr 2022 31. Dezember 2026 31. Dezember 2029
Steuerjahr 2023 31. Dezember 2027 31. Dezember 2030

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