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Steuerratgeber 2019: Alles Wissenswerte im Überblick

In diesem Ratgeber für 2019 werden alle Fragen beantwortet.

Steuererklärung einfach erleben!

Eine Steuererklärung lohnt sich für fast jeden, selbst wenn man dazu eigentlich nicht verpflichtet ist. In neun von zehn Fällen gibt es eine Steuererstattung. Warum also auf so viel Geld verzichten?

Seit Anfang 2016 ermöglichen wir über unsere Online-Plattform eine einfache Steuererklärung. Das speziell auf die Bedürfnisse von Arbeitnehmern und Selbstständigen zugeschnittene Steuer- Tool navigiert unkompliziert und sicher durch die Steuererklärung. Unser Ziel ist, dass unsere Kunden durch die Nutzung des Tools viel Zeit sparen und dabei möglichst viel Geld vom Staat zurückholen.

Mit unserem Leitfaden gelingt die Steuererklärung auf Anhieb. Nie wieder Panik vor irgendwelchen Fristen und keine unverständlichen Steuerformulare mehr.

Wir wünschen viel Spaß und eine satte Steuererstattung!

Was ist eine Steuererklärung?

Einfach formuliert, zeigt die Einkommensteuererklärung dem Finanzamt deine Einkommensverhältnisse an. Anhand dessen kann das Amt die Höhe der Einkommensteuer ermitteln, die monatlich anfällt, sofern du einen Job ausübst, bei dem du mehr als 450€ im Monat verdienst.

Dabei kann es vorkommen, dass Steuerzahler innerhalb eines Jahres zu viel Steuern abgetreten haben. Mit Hilfe der Steuererklärung kannst du deine Ausgaben geltend machen und profitierst im Idealfall von einer Rückerstattung.

Steuer-Identifikationsnummer

Die Steuer-Identifikationsnummer wird dauerhaft und bundeseinheitlich einer Person zugeordnet. Voraussetzung ist, dass diese Person einen festen Wohnsitz in Deutschland hat. Zusammensetzen lässt sich die Steuer-ID aus 11 Ziffern. Bereits nach der Geburt wird jedem Bürger eine Steuer-Identifikationsnummer zugewiesen.

Steuernummer

Die Steuernummer wird einer Person vom jeweiligen Finanzamt zugeteilt, wo sich auch der Wohnsitz befindet. Im Zuge der Einführung des ELSTER-Verfahrens zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde der Aufbau der Steuernummern vereinheitlicht. Die Steuernummer besteht aus 13 Ziffern und verändert sich, sobald jemand an einen neuen Ort zieht. Dann wird vom entsprechenden Finanzamt eine neu generierte Steuernummer zugewiesen.

Steuernummer beantragen

Freiberufler und Selbstständige müssen sich bei ihrem zuständigen Finanzamt melden, um eine Steuernummer beantragen zu können. Dafür muss ein Fragebogen ausgefüllt werden. Anschließend dauert es ein paar Wochen und schon ist man Besitzer einer neu zugewiesenen Steuernummer.

Gewerbetreibende müssen keine Steuernummer beantragen. Das Gewerbeamt übermittelt dem Finanzamt die entsprechende Steuernummer automatisch. Wer in seinem Leben noch keine Steuernummer zugewiesen bekommen hat, erhält diese mit der ersten Steuererklärung.

Steuerklassen

  • Steuerklasse 1: ledig, verwitwet, getrennt/geschieden
  • Steuerklasse 2: alleinerziehend, getrennt lebend
  • Steuerklasse 3: Verheiratete bzw. gleichgeschlechtliche Ehe (höheres Einkommen), Elterngeldbezieher, Kombination mit Steuerklasse 5
  • Steuerklasse 4: Verheiratete bzw. gleichgeschlechtliche Ehe (beide Einkommen gleich hoch)
  • Steuerklasse 5: Verheiratete bzw. gleichgeschlechtliche Ehe (geringeres Einkommen), Kombination mit Steuerklasse 3
  • Steuerklasse 6: Zweit- und Nebenjob

Steuerklassenwechsel

Die Steuerklasse kann nur 1 Mal im Jahr gewechselt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Der Wechsel der Steuerklasse kann steuerliche Vorteile haben. Diese gilt es individuell zu prüfen. Anschließend kann die Steuerklasse nur in den folgenden Fällen wieder gewechselt werden:

  • Ehepartner nimmt Job auf (nachdem dieser arbeitslos war)
  • Todesfall des Ehepartners
  • Scheidung
  • Ehepartner bezieht keinen Arbeitslohn als Arbeitnehmer mehr

Steuerbescheid

Der Grundaufbau eines Steuerbescheids ist immer derselbe. Zunächst wird in dem Schreiben darüber Auskunft gegeben, ob es sich um einen vorläufigen oder um einen endgültigen Steuerbescheid handelt. Ein Vorläufigkeitsvermerk findet meistens dann Anwendung, wenn in Bezug auf eine steuerrechtliche Problematik noch kein entsprechendes Gerichtsurteil verkündet wurde. Ist ein Urteil gesprochen worden, ändert sich der vorläufige Steuerbescheid in einen endgültigen. Manchmal wird anschließend ein neuer Steuerbescheid mit der aktuellen Rechtsprechung an den Steuerzahler gesendet.

Im weiteren Verlauf wird die Steuerschuld des Bürgers aufgelistet. Diese wird vom Finanzamt bestimmt. Aufgeteilt ist die Steuerschuld in Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Darunter sind persönliche Daten niedergeschrieben. Dabei gilt es zu kontrollieren, ob die richtige Bankverbindung angegeben wurde, damit eine mögliche Rückzahlung auch auf das entsprechende Konto überwiesen werden kann.

Im letzten Abschnitt, den „Erläuterungen”, wird erklärt bzw. begründet, wie das Finanzamt zu seiner Entscheidung gekommen ist. Hier findet der Steuerzahler - mehr oder weniger verständlich bzw. detailliert -, welche Ausgaben, Ansätze oder Pauschbeträge nicht anerkannt wurden und warum. Zudem ist hier eine Rechtsbehelfsbelehrung festgehalten, die darüber informiert, wann und wie gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden kann.

Änderungsantrag

In Deutschland gibt es 2 Möglichkeiten, sich gegen den Steuerbescheid zu wehren. Zum einen kann bei Nichtanerkennung bestimmter Posten Einspruch erhoben werden, zum anderen genügt oftmals schon ein schlichter Antrag auf Änderung.

Zweck eines Änderungsantrags

  • nur punktuelle Überprüfung
  • Steuerbescheid darf nur zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden
  • Frist beträgt wie bei einem Einspruch 1 Monat
  • Änderungsantrag muss konkret formuliert sein (es muss darauf hingewiesen werden, welcher Sachverhalt bemängelt wird)

Gründe für einen Änderungsantrag

  • Steuerbescheid enthält formale Fehler wie zum Beispiel falsche Anschrift
  • Sachverhalt wurde nicht eindeutig geschildert
  • Steuerzahler hat vergessen, Ausgaben oder Aufwendungen anzugeben
  • Werbungskosten wurden nicht anerkannt
  • nur ein bestimmter Sachverhalt soll geändert werden, jedoch nicht der gesamte Steuerbescheid

Einspruch

Gründe, die für einen Einspruch sprechen, können sehr verschieden sein. Allen gemeinsam ist, dass sich ein Steuerzahler in der Regel benachteiligt fühlt. Manchmal wurden aber einfach nur wesentliche Angaben vergessen.

Nach Erhalt des Steuerbescheids hat man 1 Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Zunächst einmal genügt ein formloses Schreiben, das dem Finanzamt auch ohne Nennung von Gründen anzeigt, dass von einem Einspruch Gebrauch gemacht wird. Später kann dieses Schreiben auch noch zurückgezogen werden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.

Folgende Gründe gibt es für einen Einspruch

  • Aufwendungen wurden in der Steuererklärung nicht angegeben
  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wurden nicht anerkannt
  • Finanzamt hat sich verrechnet
  • Werbungskosten wurden nicht anerkannt
  • Sonderausgaben wurden nicht berücksichtigt
  • steuerzahlerfreundliche Urteile und Verwaltungsanweisungen wurden missachtet

Was ist steuerlich absetzbar?

In erster Linie sind Werbungskosten steuerlich absetzbar. Zu diesen gehören bei Arbeitnehmern all jene Aufwendungen, die aufgebracht werden müssen, um einen Beruf ausüben zu können. Hierunter fallen etwa die täglichen Fahrten zur Arbeit, Dienstreisen, Fortbildungen, Ausgaben für Arbeitskleidung oder berufliche Versicherungen. Der Gesetzgeber definiert Werbungskosten ganz allgemein:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. (§ 9 EStG)

Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 1.000 Euro als Werbungskosten. Für diese Pauschale sind keine Nachweise erforderlich und der Betrag wird automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Absetzbare Kosten für Arbeitnehmer

  • Umzugskosten
  • Telefon- und Internetkosten
  • Reisekosten
  • Pendlerpauschale
  • Haushaltnahe Dienstleistungen
  • Bewerbungskosten
  • Beiträge für Berufsverbände
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Arbeitszimmer
  • Altersvorsorge
  • Ehrenamtliche Tätigkeit
  • Kinderbetreuung
  • Renovierungskosten

Doppelte Haushaltsführung

Es können viele Kosten, die im Zusammenhang einer doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

  • Zweitwohnung (auch WG-Zimmer) wird zum Zwecke einer beruflichen Tätigkeit bezogen
  • Zweitwohnung ist näher an Arbeitsstätte als Hauptwohnsitz
  • außerhalb des Arbeitsortes wird weitere Wohnung am Erstwohnsitz unterhalten
  • Erstwohnsitz ist Lebensmittelpunkt
  • finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Erstwohnsitz (finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten für die Haushaltsführung muss dabei mehr als 10 Prozent der anfallenden Kosten betragen)

Von der Steuer abgesetzt werden können

  • Miete und Nebenkosten · Zweitwohnungsteuer
  • Rundfunkbeitrag
  • Heimfahrten
  • Umzugskosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände

Sonderausgaben

Prinzipiell lassen sich Sonderausgaben in 2 Kategorien einteilen. Dazu gehören zum einen „Vorsorgeaufwendungen” und zum anderen „andere Sonderausgaben”.

Vorsorgeaufwendungen

Im Allgemeinen gehören zu den Vorsorgeaufwendungen Kosten für die Altersvorsorge, Zusatzvorsorge, sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Beiträge zur Riester- Rentenversicherung.

Im Detail können diese Beiträge von der Steuer abgesetzt werden:

  • gesetzliche Rentenversicherung · landwirtschaftliche Altersklasse · Rürup-Rentenversicherung
  • gesetzliche Krankenversicherung · private Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung · Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Lebensversicherung
  • Riester-Rentenversicherung

Andere Sonderausgaben

Darüber hinaus gibt es noch „andere Sonderausgaben”, die sich klar von den Vorsorgeaufwendungen abspalten.

Dazu gehören

  • Unterhaltsleistungen
  • Kirchensteuer
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kosten für eigene Berufsausbildung oder die des Ehepartners
  • Schulgeld
  • Spenden

Versicherungen in der Steuererklärung

Absetzbare Versicherungen

  • Versicherungen zur Gesundheitsvorsorge & Einkommensabsicherung: z. B. Krankenversicherung, Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherung
  • Versicherungen für Beruf & Ausbildung: z. B. Arbeitsrechtsschutz-, Berufshaftpflicht-, Dienst- Haftpflichtversicherung

Nicht absetzbare Versicherungen

  • Sachversicherungen: z. B. Hausratversicherung, Kfz- Kaskoschutz, Gebäude-, Fahrrad-, Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherung

Renten- und Lebensversicherungen

Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen können als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Es gibt allerdings einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Abgeschlossene Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht sowie alle Lebensversicherungen müssen mindestens eine Laufzeit von 12 Jahren haben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die erste Beitragszahlung bereits vor dem 01.01.2005 geleistet wurde.

Riester-Rente

Grundsätzlich kommt fürs Riestern jeder Arbeitnehmer in Frage. Voraussetzung ist, dass auch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

Egal, für welche Variante man sich bei der Riester-Rente entscheidet - die staatliche Förderung ist immer gleich. Sie ist zusammengesetzt aus Steuerersparnissen und direkten Zulagen. Der Maximalbetrag der Zulage beträgt pro Arbeitnehmer 175 Euro im Jahr.

Wer zudem noch Kinder hat, erhält für den Nachwuchs weitere 185 Euro. Für Kinder, die später als 2007 geboren wurden, erhalten die Eltern sogar 300 Euro als Zulage. Interessenten, die noch keine 25 Jahre alt sind, erhalten einmalig einen sogenannten Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro.

Auch aus steuerlicher Sicht ist die Riester-Rente interessant. So können Beiträge bis zu 2.100 Euro pro Kalenderjahr steuerlich abgesetzt werden.

Wer kann nicht profitieren?

  • nicht rentenversicherungspflichtige Studenten
  • Pflichtversicherte der berufsständischen Versorgung
  • geringfügig Beschäftigte, die nicht in die Rentenversicherung einzahlen
  • Menschen, die bereits Rente beziehen

Welche Varianten der Riester-Rente gibt es?

  • Fondssparen: empfehlenswert für jüngere Personen · Riester-Versicherung
  • Banksparen: empfehlenswert für ältere Personen
  • „Wohn-Riester”
  • fondsgebundene Versicherung

Rürup-Rente/Basis-Rente

Eine Rürup-Rente ist kapitalgedeckt und nicht umlagefinanziert. Sie wird zudem nicht auf einen Schlag ausgeschüttet, sondern monatlich ausbezahlt und während der Anzahlungszeit verzinst. Im Volksmund wird die Rürup-Rente auch als „Basis-Rente” bezeichnet, bei der der Staat den Versicherungsnehmer besonders fördert.

Die Summe der absetzbaren Rürup-Beiträge erhöht sich jährlich um 2 Prozent. Für 2019 sind derzeit 88 Prozent der geleisteten Zahlungen steuerlich absetzbar. Das führt eben dazu, dass es ab 2025 keine Beschränkung mehr gibt. Die Beiträge werden in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben.

Hinweis: Der Maximalbetrag, der von den Finanzämtern berücksichtigt wird, liegt für Alleinstehende bei 24.304 Euro und für Eheleute bei 48.608 Euro.

Pauschalen

Pauschbeträge erkennt das zuständige Finanzamt ohne Nachweise an. Mit ihnen wird ein bestimmter Teil der Einnahmen steuerfrei gestellt. Ausgaben, die die Pauschale übersteigen, können zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Sollten die Einkünfte allerdings unter dem Pauschalbetrag liegen, dann wird dieser automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Beispiele

  • Altersentlastungsbetrag
  • Pflegepauschbetrag
  • Sparer-Pauschbetrag
  • Umzugskosten-Pauschale
  • Pendlerpauschale
  • Werbungskostenpauschale
  • Verpflegungspauschale
  • Behinderten-Pauschbetrag
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag

Freibeträge

Freibeträge führen zur Freistellung eines Geldbetrags von der Besteuerung. Wer darüber hinaus verdient, muss die Differenz versteuern. Anders verhält es sich bei einer Freigrenze, bei der es zur Besteuerung des gesamten Betrags kommt, sofern der Richtwert überschritten wurde.

Freibeträge werden vor allem dann gewährt, wenn Lebensumstände eintreten, die den Steuerzahler zu hohen Ausgaben zwingen. Im Rahmen der Lohnsteuerveranlagung werden Freibeträge im Einkommensteuergesetz, im Erbschaftsteuergesetz, im Gewerbesteuergesetz und im Körperschaftsteuergesetz genehmigt.

Zu den wichtigsten Freibeträgen gehören

  • Ausbildungsfreibetrag · Grundfreibetrag
  • Rabattfreibetrag
  • Kinderfreibetrag
  • Erziehungsfreibetrag
  • Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen · Sparerfreibetrag
  • Ehrenamtsfreibetrag
  • Freibeträge bei Erbschaft oder Schenkung

Außergewöhnliche Belastungen

Sieht sich jemand innerhalb eines Kalenderjahres dazu gezwungen, deutlich mehr Geld aufbringen zu müssen, um sein geregeltes Leben finanzieren zu können, sollte derjenige von diesem Thema mal etwas gehört haben.

Wer sich dazu gezwungen sieht, viel Geld in die Hand zu nehmen, um bestimmte Umstände meistern zu können, kann einige Ausgaben von der Steuer zurückholen. Aufwendungen sind dann unumgänglich, sofern sie aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vermieden werden können. Dabei ist aber zu beachten, dass auch diese Ausgaben nicht bedingungslos vom Finanzamt anerkannt werden.

Außergewöhnliche Belastungen werden im Einkommensteuergesetz in 2 Gruppen unterteilt. Im Paragrafen 33a EStG werden die besonderen außergewöhnlichen Belastungen geregelt. Hier ist ebenfalls der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro pro Kalenderjahr für jedes volljährige Kind, das sich in der Ausbildung befindet, festgesetzt. Im Paragrafen 33b sind wiederum noch weitere außergewöhnliche Belastungen aufgelistet. Das sind zum Beispiel Pauschbeträge für Personen, die unentgeltlich gepflegt werden müssen.

Besondere außergewöhnliche Belastungen sind bereits ab dem ersten Cent voll abzugsfähig, allerdings gibt es auch Pausch- und Höchstbeträge.

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen sind hingegen erst ab einer individuell zumutbaren Belastungsgrenze steuerlich absetzbar.

Zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastungsgrenze orientiert sich an der Höhe der Einkünfte, der Kinderzahl und am Steuertarif. Der individuelle Grenzwert wird anschließend von den tatsächlich angefallenen Kosten abgezogen. So erhält man den als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Betrag.

Grenzwertbemessung

  • bis 15.340 €: kinderlos, unverheiratet 5%; kinderlos, verheiratet 4%; mit 1 oder 2 Kindern 2%; 3 Kinder und mehr 1%
  • ab 15.341 € bis 51.130 €: kinderlos, unverheiratet 6%; kinderlos, verheiratet 6%; mit 1 oder 2 Kindern 3%;
  • 3 Kinder und mehr 1%
  • ab 51.131 €: kinderlos, unverheiratet 7%; kinderlos, verheiratet 6%; mit 1 oder 2 Kindern 4%; 3 Kinder und mehr 2%

Krankheitskosten

Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung anfallen, können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderaufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Krankheitskosten werden berücksichtigt

  • Ausgaben für stationäre oder ambulante Behandlung
  • Krankenhauskosten
  • krankheitsbedingte Unterbringung der eigenen Person in einem Pflegeheim (altersbedingt)
  • Augen-Laser-Operation
  • Heilmethoden, die nicht anerkannt werden
  • Kuren, sofern sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen
  • vom Arzt verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke
  • Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche
  • Kosten für eine ambulante Pflegekraft

Nachweise

Es gibt drei Varianten des Nachweises. Dabei muss der Beleg vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Die Möglichkeiten

  • Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers
  • amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
  • bei Fahrtkosten zu Ehepartner oder Kind ist Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes notwendig

Geringfügige Beschäftigung

Bei geringfügigen Beschäftigungen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die besonderen Sozialversicherungs- und Steuerpflichten unterliegen. Geringfügig Beschäftigte sind laut Gesetz Arbeitnehmer:

  • deren Entgelt im Monat 450 € nicht überschreitet (Entgeltgeringfügigkeit) oder
  • deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (Zeitgeringfügigkeit)

Es muss aus dem Arbeitsvertrag eindeutig hervorgehen, um welche Zuordnung es sich im entsprechenden Fall handelt.

Unterschied zwischen Entgeltgeringfügigkeit und Zeitgeringfügigkeit

Entgeltgeringfügigkeit

  • geregelt in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
  • Arbeitsentgelt monatlich nicht höher als 450 € (unter Arbeitsentgelt versteht man laufende Einkünfte plus Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld)
  • schwankende Bezüge müssen geschätzt werden
  • wessen Arbeitsentgelt regelmäßig höher als 450 € im Monat ausfällt, ist versicherungspflichtig (Überschreitungen bis zu 3 Mal pro Jahr sind ohne Konsequenzen)
  • Regelmäßigkeit besteht dann, wenn Beschäftigung wiederholt und über mehrere Monate/Jahre ausgeübt wird

Zeitgeringfügigkeit

  • geregelt in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV
  • Tätigkeit muss vertraglich auf eine bestimmte Zeitdauer begrenzt sein
  • maximal 3 Monate (wöchentlich an mind. 5 Tagen ausgeübt) oder
  • 70 Arbeitstage (wöchentlich an weniger als 5 Tagen ausgeübt)
  • berufsmäßige Ausübung darf nicht vorliegen (berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn Job untergeordnete Wirtschaftlichkeit für Arbeitnehmer darstellt)

Progressionsvorbehalt

Die meisten staatlichen Sozialleistungen sind steuerfrei. Das hört sich zunächst einmal sehr gut an, allerdings erhöht sich während der Zeit der Inanspruchnahme durch den sogenannten Progressionsvorbehalt auch die Steuerlast.

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass Einnahmen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, ohne selbst versteuert zu werden. Unter Umständen gibt es sogar negative Progressionsvorbehalte, die die Steuerlast verringern können.

Bestimmte Sozialleistungen, Beihilfen und Ausgleichzahlungen werden vom Finanzamt zu den regulären Einkünften addiert. Diese Einnahmen stellen dann die Berechnungsgrundlage der Steuerschuld dar. Aufgrund des Progressionsvorbehalts fallen höhere Steuern an, da die Gesamteinnahmen in den nächsten Stufentarif fallen.

Mit dieser Berechnungsgrundlage ermittelt das zuständige Finanzamt nun den persönlichen Steuersatz. Erhältst du steuerfreie Sozialleistungen, dann müssen meistens auch mehr Steuern gezahlt werden, allerdings nicht auf die steuerfreien Leistungen selbst.

Steuerfreie Einkünfte

  • ALG 1
  • Insolvenzgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss · Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld
  • Elterngeld

Geldwerter Vorteil

Bonuszahlungen, die der Chef leistet, sind nicht steuerfrei. Deswegen überreichen immer mehr Vorgesetzte ihren Angestellten Sachbezüge. Das können Dienst- und Sachleistungen sein, von denen Arbeitnehmer günstiger oder gar kostenlos profitieren.

Folgende Beispiele können steuerfrei als Dienst- bzw. Sachleistung entgegengenommen werden:

  • Laptop
  • Smartphone
  • Parkplatz
  • Personalrabatt
  • Essensgutscheine
  • Restaurantschecks
  • Vermögensbeteiligungen
  • Massagen, Physiotherapien und Co.
  • Kinderbetreuung
  • Werkzeug
  • Monatsfahrkarten
  • Tankgutscheine
  • Warengutscheine
  • Bonusmeilen
  • Fortbildungen
  • Geschenke
  • Umzugskosten

Bewerbungskosten

Sämtliche Kosten, die im Rahmen einer Bewerbung anfallen, sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dem Gesetz zufolge sind Werbungskosten all jene Aufwendungen, die aufgebracht werden müssen, um einen Beruf ausüben zu können. Hierunter fallen etwa die täglichen Fahrten zur Arbeit, Dienstreisen, Fortbildungen, Ausgaben für Arbeitskleidung oder berufliche Versicherungen.

Paragraf 9 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Das bedeutet, dass auch Bewerbungskosten in diese Kategorie fallen. Dabei ist zu erwähnen, dass es keine Rolle spielt, ob Bewerbungen Erfolg hatten oder eben nicht.

Absetzbare Posten

  • Klarsichthüllen
  • Druckerpatronen
  • Klebeutensilien
  • Briefumschläge
  • Bewerbungsmappen
  • Schreibpapier
  • Kopien
  • Schreibutensilien
  • Briefmarken
  • Bewerbungsfotos
  • Inserate
  • Website
  • anteilige Telefonkosten
  • ebenso anteilige Internetkosten
  • Design für den Lebenslauf
  • Bewerbungsvideo
  • Online-Anzeigen

Fahrtkosten

Arbeitnehmer haben in Deutschland 2 Möglichkeiten, angefallene Fahrtkosten wieder zurückzuholen. Sie können sich das Geld zum einen von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen oder sie geben die Ausgaben in der Steuererklärung an.

Im Rahmen von Werbungskosten können solche Fahrten steuerlich geltend gemacht werden. Dabei greift die Pendlerpauschale. Diese beträgt unabhängig vom genutzten Transportmittel 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer bei einfacher Strecke. Hin- und Rückweg können zusammen nicht angesetzt werden.

Fahrtkosten entstehen immer dann, wenn für den Weg zur Arbeitsstätte Beförderungsmittel genutzt werden.

Grundsätzlich lassen sich Fahrtkosten in drei Kategorien einteilen:

  • Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück
  • Familienheimfahrten für Pendler
  • Auswärtstätigkeiten im Auftrag der Firma

Telefon- und Internetkosten

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür bis zum 31.07. des Folgejahres Zeit. Für das Jahr 2018 muss die Erklärung also bis zum 31.07.2019 eingegangen sein. Sollte dieser Stichtag auf einen Wochenendtag fallen, verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag.

Aufwendungen für Telekommunikation können pauschal mit 20 Prozent angegeben werden. Maximal können monatlich allerdings nur 20 Euro eingetragen werden. Nur bestimmte Berufsgruppen können diesen Steuervorteil in Anspruch nehmen. Welche das sind, ist nicht klar definiert und wird von den einzelnen Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt. Die 2. Variante ist, die angefallenen Kosten mit Einzelnachweisen beim Finanzamt einzureichen. Dafür muss der abziehbare Prozentwert selbst ermittelt werden. Bei dieser Variante gibt es keinen Höchstwert, der eingehalten werden muss.

Hinweis: Der Einzelnachweis kommt nur für diejenigen in Frage, die extrem hohe Kosten innerhalb eines Kalenderjahres haben.

In der Regel werden beruflich veranlasste Aufwendungen für Telekommunikation für folgende Berufsgruppen problemlos anerkannt:

  • Lehrer, die einen Großteil ihres Arbeitsalltags von zu Hause aus erledigen (Gespräche mit Eltern, Schülern, Kollegen und Co.)
  • Heimarbeiter, die im ständigen Kontakt mit Kollegen stehen und jederzeit erreichbar sein müssen
  • Mitarbeiter im Außendienst (vor allem Kundendienstmitarbeiter, Reisevertreter, Versicherungsvertreter, Handelsvertreter usw.)

Abfindung

Wenn Unternehmen kriseln, müssen oft Mitarbeiter gehen. Natürlich genießen Arbeitnehmer in Deutschland Kündigungsschutz. Deswegen werden im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung oft hohe Abfindungen angeboten. Wer eine solche annimmt, kann anschließend nicht mehr vor Gericht klagen.

Eine Abfindung ist eine einmalige, außerordentliche Zahlung, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung eines Dienstverhältnisses angeboten wird. Letztlich ist sie eine Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Arbeitnehmern, denen gekündigt wurde, haben rein rechtlich gesehen keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Abfindungen werden seit 2006 wie steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Es handelt sich dabei also um nichts anderes als eine Lohnzahlung. Sie wird auf der Lohnsteuerbescheinigung als außerordentliche Einnahme verbucht.

Mieteinnahmen

Mieteinnahmen werden laut EStG (Einkommensteuergesetz) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrachtet. Folglich sind sie auch in der Steuererklärung anzugeben und müssen dementsprechend versteuert werden.

Die Höhe der zu entrichtenden Steuern richtet sich nach dem individuellen Steuersatz des Vermieters. Eventuelle Werbungskosten und Freibeträge können die Steuerlast mindern.

Zu den Mieteinnahmen zählen

  • Vermietung eines Hauses
  • Vermietung einer Eigentumswohnung
  • Vermietung einer Wohnung im Haus
  • Vermietung einer Ferienwohnung
  • Verpachtung von Grundstücken
  • Untervermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung

Pflichtveranlagung

Eine Pflichtveranlagung findet dann statt, wenn sich das Einkommen ganz oder nur zum Teil aus nicht selbstständiger Arbeit zusammensetzt. Das bedeutet, dass Betroffene dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.

Um eine Einkommensteuererklärung kommen Steuerzahler nicht herum, wenn:

  • Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen hat (keine Abgabepflicht, wenn erzielter Arbeitslohn nicht 10.800 € pro Kalenderjahr übersteigt und keine zusätzlichen Einnahmen verzeichnet wurden)
  • Leistungen erhalten wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 410 euro betragen
  • bei getrenntlebenden Eheleuten der Ausbildungsfreibetrag, Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Kinder nicht 50/50 aufgeteilt wird
  • mehrere Einkünfte von mehreren Arbeitgebern eingenommen wurden
  • Abfindung mit Fünftelregelung gezahlt wurde
  • abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge, auf die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, eingenommen wurden
  • Urlaubsvergütung aus Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erhalten wurde
  • Eheleute IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben
  • Ehe des Arbeitnehmers während des Veranlagungszeitraums durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde
  • Mindestvorsorgepauschale höher ist als Vorsorgeaufwendungen
  • Nebeneinkünfte über 410 Euro liegen

Zusammenveranlagung

Seit 2013 haben Verheiratete zwei Möglichkeiten, ihre Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. Zum einen gibt es die Zusammenveranlagung, die öfter auch als Ehegattensplitting bezeichnet wird. Zum anderen bleibt ebenfalls die Möglichkeit bestehen, eine Einzelveranlagung durchzuführen.

Bei einer Zusammenveranlagung geben Ehepaare eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab. Der Gesetzgeber behandelt beide dann wie eine einzelne Person. Das hat logischerweise auch zur Folge, dass die Eheleute nur einen Steuerbescheid erhalten. Eine mögliche Rückerstattung wird demnach auch nur auf ein Konto überwiesen und kann nicht gestückelt werden.

Nicht jeder Steuerzahler kann von einer Zusammenveran- lagung profitieren. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  • Partner sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
  • Eheleute dürfen nicht dauerhaft getrennt leben
  • Ehe ist rechtsgültig

Beim Ehegattensplitting betrachtet das Finanzamt die Eheleute erst separat, anschließend werden beide Einkommen addiert. Die Gesamteinnahmen werden dann wiederum halbiert und die Einkommensteuer wird nur für eine Hälfte angewandt. Das Ergebnis wird mit zwei multipliziert und schlussendlich ist das Resultat dann die zu entrichtende Steuerlast.

Da sämtliche Einnahmen beider Partner berücksichtigt werden, erkennt das Finanzamt auch alle Ausgaben des Ehepaares an. Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Co. können demzufolge in der Steuererklärung angegeben werden.

Fristen/Fristverlängerung

Es gelten verschiedene Abgabefristen, die eingehalten werden müssen, da sonst Konsequenzen drohen.

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür bis zum 31.07. des Folgejahres Zeit. Für das Jahr 2018 muss die Erklärung also bis zum 31.07.2019 eingegangen sein. Sollte dieser Stichtag auf einen Wochenendtag fallen, verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag.

Nicht jeder muss auch tatsächlich eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. Freiwillige haben 4 Jahre Zeit dafür. Das bedeutet, dass du rein theoretisch im Jahr 2019 eine Steuererklärung fürs Jahr 2015 abgeben kannst.

Die Frist ist für Freiwillige dann immer der 31.12. eines jeden Jahres. Das heißt, dass die Post bis dahin beim Amt eingegangen sein muss. Wer seinen Wisch erst am letzten Tag des Jahres abschickt, muss davon ausgehen, dass die Frist versäumt wird.

Manchmal kann es sein, dass jemand nicht dazu in der Lage ist, rechtzeitig eine Steuererklärung anzufertigen. In solchen Fällen kann das Finanzamt informiert und der Abgabetermin verlängert werden. Es ist ratsam, eine Fristverlängerung rechtzeitig zu beantragen, da es sonst Sanktionen geben kann.

Nachweispflicht

Seit 2017 gibt es eine Gesetzesänderung, die fast schon einer Revolution im Steuerrecht gleichkommt. Bereits im Juli 2016 wurde verkündet, dass ab dem 01.01.2017 keine Belege mehr zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden müssen. Fortan gilt dann nur noch die Belegvorhaltepflicht. Diese sagt aus, dass Belege nur noch nach ausdrücklicher Aufforderung verschickt werden müssen. Ziel ist es, dass der Arbeitsaufwand der Beamten möglichst klein gehalten wird.

Noch gibt es Ausgaben in der Steuererklärung, die mit entsprechenden Nachweisen im Original belegt und beigefügt werden müssen.

Dazu gehören

  • Kapitalerträge
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Unterhaltszahlungen
  • Altersvorsorge
  • Sozialleistungen
  • Spenden
  • Behinderungen
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Bescheinigung eines Studiums

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt im Jahr 2019 ab Juli für die ersten zwei Kinder jeweils 204 Euro monatlich, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro. Kindergeld muss per Antrag eingefordert werden. Es steht Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

Von der Geburt des Kindes bis zum 18. Geburtstag ist die Lage klar. Wenn das Kind älter als 18 Jahre ist, wird der Kindergeldanspruch komplizierter. Es wird nur noch jenen gewährt, die eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen und sich weiterbilden. Über das 25. Lebensjahr hinaus gibt es im Normalfall kein Kindergeld mehr, selbst wenn das Kind noch studiert oder noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat. Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, sind davon ausgenommen.

Kinderfreibetrag

Neben dem Kindergeld können Eltern per Steuererklärung Kinderfreibeträge geltend machen. Sinn und Zweck des Kinderfreibetrages ist die Sicherstellung des Existenzminimums eines jeden Kindes. Diese Sicherstellung soll gewährleistet werden, indem für Eltern ein Verdienst bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich frei bleibt.

Der gesamte Kinderfreibetrag besteht aus zwei Komponenten, dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA). 2019 liegt der Gesamtkinderfreibetrag bei 7.620€. Er steht auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dasselbe gilt, falls der Vater nicht auffindbar ist. Um Kinderfreibeträge geltend zu machen, muss pro Kind eine eigene Anlage in der Steuererklärung ausgefüllt werden.

Grundsätzlich gilt: Eltern haben entweder Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag. Es ist nicht möglich, Kindergeld zu erhalten und die Kinderfreibeträge in voller Höhe von der Steuer abzusetzen.

Spenden

Grundsätzlich können Geldspenden oder Sachspenden in der Steuererklärung angegeben werden. Spenden bis zu einer Höhe von 200 Euro können ohne Spendenbescheinigung beim Finanzamt eingereicht werden.

Spenden können steuerlich abgesetzt werden, wenn

  • gemeinnützige Organisationen profitieren
  • steuerbegünstigte Zwecke unterstützt werden
  • sie freiwillig sind und keine Gegenleistung erbracht wird
  • Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden kann

Es gibt vier Fälle, bei denen keine Zuwendungsbestätigung von Nöten ist.

Die Vereinfachungsregelung gilt

  • in Katastrophenfällen
  • für Spenden bis 200€ für gemeinnützige Organisationen
  • für Spenden bis 200€ für staatliche Behörden
  • für Spenden bis 200€ für politische Parteien

Ausländische Einkünfte

Wie hoch ausländische Einkünfte versteuert werden müssen, bestimmt das deutsche Steuerrecht. Somit finden sämtliche Ausgaben (z. B. Werbungskosten) ganz normal Berücksichtigung.

Zu den ausländischen Einkünften gehören

  • Gehalt bei einer Beschäftigung im Ausland
  • Dividenden aus Aktien von Firmen aus dem Ausland
  • Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, die im Ausland stattfand
  • Erträge aus Guthaben/Einlagen bei ausländischen Finanzinstituten
  • Erträge aus ausländischen Investmentfonds oder Anleihen
  • Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, wenn bewirtschaftete Flächen im Ausland liegen

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es zwischen den meisten Ländern ein Abkommen, das das verhindern soll. Eine Doppelbesteuerung wird mit 2 Methoden vermieden.

Freistellungsmethode

  • die im Ausland erwirtschafteten Einnahmen sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen dafür aber dem Progressionsvorbehalt

Anrechnungsmethode

  • ausländische Einnahmen werden in Deutschland erfasst und die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die Steuerschuld angerechnet

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltshilfen, Pflegedienste und Handwerkerleistungen können bei der Steuererklärung angegeben werden. Dabei gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Wie hoch letztlich eine mögliche Steuerermäßigung ausfällt, kann pauschal nicht beantwortet werden.

Von einer Steuerermäßigung profitieren kann jeder, der als Arbeit- bzw. Auftraggeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses Leistungen eines Pflegers, Betreuers oder Handwerkers in Anspruch nimmt. Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen, sofern sie zum Beispiel ihre Wohnung renovieren lassen.

Absetzbare Kosten im Überblick

  • Reinigung der Wohnung
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Gartenpflege
  • Betreuungskosten für Kinder/Pflegebedürftige
  • Renovierungskosten
  • Modernisierungskosten
  • Schneeräumdienste
  • Hausmeisterdienste
  • Fensterputzer
  • Tierbetreuung

Der einfachste Weg zur Steuererklärung

Während du bei uns deine Eingaben in die leicht verständlichen Vorlagen eingibst, siehst du dank unseres Steuerrechners jederzeit, wie viel du von deinem Gehalt erstattet bekommst.

Weitere Vorteile sind

  • keine komplizierten Steuerformulare
  • Angaben werden automatisch ins Formular eingefügt
  • bestens für diejenigen geeignet, die wenig Zeit haben und sich mit dem Thema kaum auskennen
  • Berücksichtigung aller Kosten und Pauschalen, die berufsbedingt anfallen
  • steuererklaerung.de wird von allen deutschen Finanzämtern anerkannt

Unser Tool ist mit der Schnittstelle der staatlichen Steuer- Software ELSTER verbunden. Die Datenübertragung an die Finanzämter erfolgt somit nach den gleichen Sicherheitsstandards wie bei der Nutzung von ELSTER.

Neben zahlreichen Pauschalen, die in unserem Tool integriert sind, können viele weitere Ausgaben abgesetzt werden.

Das sind beispielsweise

  • Telefon- und Internetkosten
  • Versicherungen
  • Umzugskosten
  • Reisekosten
  • Kinderbetreuung
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Bewerbungsunterlagen
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Gesundheitskosten
  • Arbeitszimmer
  • Altersvorsorge
  • ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Renovierungskosten

Warum wundertax die richtige Wahl ist

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