Was Existenzgründer aus steuerlicher Sicht beachten müssen
Es bieten sich bei der Besteuerung etliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Es gibt verschiedene Arbeitstypen. Die einen mögen es lieber ruhig und beschaulich. Sie haben nichts dagegen, die 40 Jahre des Berufslebens in einem Büro zu verbringen und strukturiert Aufträge abzuarbeiten. Am Ende des Monats winkt dann noch regelmäßig das hart erarbeitete Gehalt, mit dem man geplant wirtschaften kann.
Und dann gibt es diejenigen, für die solch eine Vorstellung der absolute Graus ist. Sie möchten selbstständig arbeiten und keinen Vorgesetzten haben, der einen jeden Tag aufs Neue Anweisungen gibt. Vielmehr verfolgen sie das Ziel, ihr eigener Herr zu sein und selbst wichtige Entscheidungen zu treffen.
Fehlt nur noch eine gute Geschäftsidee. Anschließend steht der Existenzgründung nichts mehr im Wege. Neue Unternehmen sprießen in Deutschland regelrecht aus dem Boden und dank bekannter TV-Formate scheint die Aussicht auf Erfolg gar nicht so unwahrscheinlich zu sein. Doch was müssen Existenzgründer eigentlich aus steuerlicher Sicht beachten?
Der Gründerfragebogen
Selbstständige müssen im Gegensatz zu Arbeitnehmern zu Beginn einen sogenannten Gründerfragebogen ausfüllen und ans Finanzamt schicken. Dieser fragt beispielsweise nach den zu erwartenden Gewinnen und Umsätzen. An dieser Stelle ist bereits Vorsicht geboten, denn zu hoch kalkulierte Einnahmen können böse Konsequenzen nach sich ziehen. Anhand der angegebenen Daten wird nämlich die vierteljährliche Einkommensteuer berechnet und gegebenenfalls die Gewerbesteuer festgesetzt.
Liegen allerdings kaum oder gar keine Aufträge vor, ist es ratsam, den Gewinn möglichst gering zu schätzen, da es vor allem am Anfang schwer abzuschätzen ist, wie das Geschäft laufen wird.
EÜR-Grenzen nicht außer Acht lassen
Zunächst einmal muss zwischen einem Freiberufler und einem Gewerbetreibenden unterschieden werden. Nichtgewerbetreibende sollten unabhängig von der Höhe des Gewinns und Umsatzes immer eine Einnahmen-Überschussrechnung zugrunde legen.
Für Gewerbetreibende gibt es allerdings mehrere Gewinnermittlungsmethoden. So ist die normale Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nur dann möglich, sofern der Umsatz unter 600.000 Euro und der Gewinn unter 60.000 Euro liegt. Eine andere Form der Gewinnermittlung kann über eine Bilanzierung erfolgen.
Betriebsausgaben steuerlich absetzen
Bereits vor der eigentlichen Gründung einer neuen Existenz fallen oftmals sehr hohe Kosten an. Diese Ausgaben können in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um sogenannte “vorweggenommene Betriebsausgaben”. Die bestehenden Verluste werden zu einem späteren Zeitpunkt mit den erzielten Einnahmen verrechnet.
Beispiele für vorweggenommene Betriebsausgaben:
- Fahrtkosten (im Rahmen der Gründung)
- Honorare für Rechtsanwälte
- Kosten für Fachliteratur
- Telfonkosten
- Portokosten
- Eintrittsgelder für Messen
- Kosten für Gründerseminare
Umsatzsteuervoranmeldung
In Deutschland müssen Unternehmen entweder monatlich, vierteljährlich oder gar nur jährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. In welchem Rhythmus das stattfindet, entscheidet das Finanzamt. Dieses orientiert sich dabei an der Umsatzsteuerlast des Vorjahres. Da es jedoch bei Existenzgründern keine Erfahrungswerte gibt, sieht der Sachverhalt dementsprechend anders aus. So müssen sie in den ersten 24 Monaten nach der Gründung monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Nach Ablauf der zwei Jahre kann der Abgaberhythmus verändert werden. Dieser Vorgang muss allerdings beantragt werden. Dafür gelten folgende Grenzwerte bei bestimmten Zahllasten:
- bis zu 1.000 Euro: Jahresumsatzsteuererklärung reicht aus
- 1.000 bis 7.500 Euro: vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung
- über 7.500 Euro: monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
Steuerliche Vergünstigungen beantragen
Vorsteuerpauschalierung
Sofern die Umsätze eines Unternehmens nicht über 61.356 Euro liegen, kann die Vorsteuer pauschal und anteilig am Umsatz geltend gemacht werden. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn die Eingangsrechnungen geringer ausfallen als die pauschale Vorsteuererstattung.
Kleinunternehmer
Manche Unternehmen erzielen vor allem in der Anfangszeit weniger als 17.500 Euro Umsatz. Dann kann der Existenzgründer von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Das spart nicht nur Papierchaos, sondern auch Umsatzsteuer, die auf Rechnungen nicht ausgewiesen werden muss. Wer diese Variante wählt, bekommt auch keine Vorsteuer erstattet.
Ist-Versteuerung
Wird eine Leistung erbracht, dann muss in der Regel die Umsatzsteuer direkt ans Finanzamt abgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Rechnung gestellt wurde oder wann der Kunde die erbrachte Leitung bezahlt hat.
Erzielt ein Unternehmen nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz, dann kann eine sogenannte Ist-Versteuerung beantragt werden. Dann ist es möglich, die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt zu überweisen, wenn der Kunde auch tatsächlich bezahlt hat und das Geld der Firma zugeflossen ist. So bleibt die Liquidität erhalten und es gibt keine finanziellen Engpässe.