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Säumniszuschlag – Steuerschuldner aufgepasst!

Bist Du zu spät dran beim Begleichen Deiner Steuerschuld? Ab dem dritten Säumnistag wird ein Säumniszuschlag fällig. Wie hoch der Zuschlag werden kann und ob es Ausnahmen gibt, liest Du hier.

Was ist ein Säumniszuschlag?

Der Säumniszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe, die bei der verspäteten Zahlung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen erhoben wird. Er gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO (Abgabenordnung). Steuerliche Nebenleistungen dienen als Sanktionen bzw. als Druckmittel für Zahlungspflichtige. Säumniszuschläge dürfen nur von Behörden erhoben werden.

Während es bei Verwaltungsgeldern (z.B. Gebühren für eine Genehmigung, Beurkundung oder Bescheinigung) noch im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob der Zuschlag erhoben wird, ist es bei Steuer- oder Beitragsschulden gemäß § 240 AO kraft Gesetzes festgelegt, wann und in welcher Höhe ein Säumniszuschlag gezahlt werden muss – zunächst unabhängig von Deinem Verschulden oder Nicht-Verschulden.

Die Festlegung des Säumniszuschlags soll neben der Funktion als Druckmittel auch den Mehraufwand der Verwaltung entschädigen, der durch die Überwachung und wiederholte Aufforderung zum Begleichen der Steuerschuld entsteht.

Im vom Finanzamt ausgestellten Steuerbescheid kannst Du nachlesen, wie hoch Deine Steuerschuld ist und zu welchem Termin Du sie spätestens begleichen musst. Nach diesem Datum richtet sich die Festlegung des Säumniszuschlages.

Zu den zu spät gezahlten Steuern gehören übrigens auch betriebliche Steuern wie z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung.

Übrigens: Bei einer nachträglichen Abrechnung von Lohn- oder Körperschaftssteuer sowie bei steuerlichen Nebenleistungen müssen keine Säumniszuschläge bezahlt werden (§ 240 Abs. 2 AO).

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

Die Höhe der Säumnisgebühr ist gemäß § 240 Abs. 1 AO gesetzlich festgelegt. Das heißt, wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitsdatums entrichtet, ist je angefangenen Monat der Säumnis eine Gebühr von 1 % des abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Dabei wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet. Das heißt, erst ab einer Steuerschuld von 50 Euro kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Dies gilt auch für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, wenn die Haftung sich auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen bezieht.

Sogenannte Haftungsschulden entstehen dann, wenn Du als Dritter für eine fremde Steuerschuld haftest.

Beispielrechnung Säumniszuschlag

Nehmen wir an, Du musst 280 Euro Steuern bezahlen, bist aber schon 4 Monate zu spät dran mit Deiner Zahlung. Abgerundet wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag, also auf 250 Euro. Bei einem Säumniszuschlag von 1 % je Verspätungsmonat sind das 4 %. Demnach musst Du 4 % von 250 Euro zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt also 10 Euro.

Achtung: nicht verwechseln! Der Säumniszuschlag ist nicht das gleiche wie der Verspätungszuschlag. Der Verspätungszuschlag wird erhoben, wenn Du Deine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibst.

Gibt es eine Schonfrist?

Bei einer Säumnis von maximal 3 Tagen wird noch kein Zuschlag erhoben. Der Zeitraum dient als sogenannte Schonfrist. Diese gilt allerdings nur, wenn der Geldeingang via Banküberweisung erfolgt. Bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln im Sinne von § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also z. B. Bar- oder Scheckzahlung, gibt es keine Zahlungsschonfrist. Denn eine Zahlung per Scheck gilt erst ab dem dritten Tag nach Eingang als entrichtet.

Ist der letzte Tag der Schonfrist ein Tag am Wochenende oder ein Feiertag, so verschiebt sich das Ende der Frist auf den folgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO.). Bedenke jedoch, dass die Schonfrist keinen Einfluss auf die Fälligkeit hat. Bei Überschreitung der 3-Tage-Schonfrist ist der Säumniszuschlag ab dem Fälligkeitstag zu begleichen.

Der Säumniszuschlag muss dann zusätzlich zur Steuerschuld entrichtet werden. Er wird nicht erhoben, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet ist. Säumniszuschläge werden nicht direkt in einem separaten Bescheid verlangt, sondern erreichen Dich mit der Zahlungsaufforderung der offenen Beträge.

Kann mir der Säumniszuschlag erlassen werden?

Sollte es zu einer Änderung, Aufhebung oder Berichtigung (nach § 129 AO) Deiner Steuerfestsetzung kommen, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Ein Änderungsantrag oder Einspruch gegen Deinen Steuerbescheid ändert also nichts am Säumniszuschlag, den Du zahlen musst.

Allerdings: Du kannst für den Erlass des Säumniszuschlags einen Antrag stellen und musst die Unbilligkeit begründen. Je nach Sachbearbeiter liegt es im Anschluss im Ermessen des Finanzamts, ob es den Säumniszuschlag erlässt.

Ist eine rechtzeitige Zahlung aus bestimmten sachlichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, kann das Erheben eines Säumniszuschlags als „unbillig“ angesehen werden. Mögliche Gründe wären z. B. ein Krankenhausaufenthalt und die damit verbundene Unfähigkeit zur fristgerechten Steuerzahlung oder die Überschuldung oder Insolvenz des Steuerschuldners.

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