Beruf
Berufsbedingt entstandene Ausgaben sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Zu diesen gehören bei Arbeitnehmern all jene Aufwendungen, die aufgebracht werden müssen, um einen Beruf auszuüben. Hierunter fallen etwa die täglichen Fahrten zur Arbeit, Dienstreisen, Fortbildungen, Ausgaben für Arbeitskleidung oder berufsbezogene Versicherungen. Der Gesetzgeber definiert Werbungskosten folgendermaßen:
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ (§ 9 EStG)
Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro als Werbungskosten. Für diese Pauschale sind keine Nachweise erforderlich und der Betrag wird automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Zu den wichtigsten Werbungskosten zählen
- Fahrtkosten: für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kann die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer in Anspruch genommen werden
- Verpflegungsmehraufwand: bei längerer Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte steht Arbeitnehmern eine Entschädigung für den Verpflegungsmehraufwand zu
- Arbeitsmittel: überwiegend beruflich genutzte Gegenstände werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt
- Umzug: beruflich veranlasste Umzüge sind voll abzugsfähig
- Doppelte Haushaltsführung: wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt unterhält, kann viele Kosten für die Zweitwohnung von der Steuer absetzen
- Gewerkschaftsbeiträge: Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Spenden an Hilfsorganisationen können in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden
- Versicherungen: das umfasst alle Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken (z.B. Berufshaftpflicht) Telefon- und Internetkosten: Kosten können bei berufsbedingter Nutzung anteilig abgesetzt werden